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Artikel 8 · BT-Drs. 18/4050 · S. 90

Zu Artikel 8 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu Artikel 8 (Änderung sonstigen Bundesrechts)
Die Änderungen sind Folgeänderungen zu den Änderungen des HGB und dienen zur Anpassung anderer Gesetze
sowie der sachbezogenen Rechtsverordnungen über besondere Vorgaben zur Rechnungslegung und über Form-
blätter. Dabei erfolgen zum Teil auch redaktionelle Änderungen, unter anderem zur Klarstellung der Wahlrechte
von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nach § 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung und nach § 8
der Pflege-Buchführungsverordnung. Bei Gelegenheit der Änderung werden zugleich ältere Übergangsbestim-
mungen sowie eine inzwischen überholte Verweisungsnorm aufgehoben, die heute keine Wirkung mehr entfalten.
Das dient der Rechtsbereinigung.
Hervorzuheben ist, dass die Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklasse kleiner Kapitalgesellschaften
zum Anlass genommen wird, auch im Insolvenzrecht die Schwellenwerte für die Pflicht zur Einsetzung eines
vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 22a der Insolvenzordnung entsprechend anzuheben. Die Änderung soll
für Verfahren gelten, deren Eröffnung nach dem 31. Dezember 2015 beantragt wird.
Ebenfalls hervorzuheben ist das Außerkrafttreten der Konzernabschlussbefreiungsverordnung, deren wenige in-
haltliche Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU zum Teil anzupassen wären und stattdessen in
§ 292 HGB-E überführt werden. Damit wird zugleich die Rechtslage vereinfacht.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4050, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 309.457–310.859 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 14fbfc16d01aa515….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP