Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 3
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- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2022 – 6 U 251/21
- BGH, 30.09.2021 – AnwZ (Brfg) 20/21Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umfang der Beratungspflicht der Rechtsanwaltskammer; Zulässigkeit der vorbeugenden Feststellungsklage
- KG, 28.11.2024 – 2 U 157/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2a#abs-1 (1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7 und auf Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, wenn der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht übersteigt; nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen werden nicht angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2a#abs-2 (2) § 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden muss. § 24 Absatz 1 bis 4 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach diesem Gesetz kein Lagebericht erstellt werden muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2a#abs-3 (3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:
Die in Satz 1 genannten Beträge gelten nicht für einen Anleger, der eine Kapitalgesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2a#abs-4 (4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/2a#abs-5 (5) Vermögensanlagen sind zum öffentlichen Angebot nicht zugelassen wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, bestehen. Eine maßgebliche Interessenverflechtung liegt insbesondere vor, wenn