Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 11 Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 kostendeckende Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Kosten der nach § 2 Nr. 2 zuständigen Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen nach Absatz 1, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach Maßgabe des Absatzes 3 auf die Unternehmen und Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, die von § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen. Die Kosten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund des § 5 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung entstehen, sind von den Betroffenen der Behörde gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten, mit denen die zuständige Behörde von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. Auf diese Kosten ist § 15 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a dem Aufsichtsbereich des Versicherungswesens, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b dem Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden ausgeführt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/11?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die nach Absatz 4 und 5 zuständigen Bundesministerien können jeweils die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 4 und 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem Geschäftsbereich gehörende zuständige Behörde nach § 2 Nummer 2, 3 oder 5 übertragen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 48 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.01.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I 2)
BGBl. 2015 I S. 2
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 51 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2547)
BGBl. 2013 I S. 2547
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.