Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 12 Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/12#abs-1 (1) Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/12#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates