Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 15 Frist und Form
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/15#abs-1 (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/15#abs-2 (2) Die Beschwerde muss den Antragsteller, den Antragsgegner und den Gegenstand des Beschwerdebegehrens bezeichnen. Die angefochtene Entscheidung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/15#abs-3 (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/15#abs-4 (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/15#abs-5 (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnet sein.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.