Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

EU-VSchDG

§ 15 Frist und Form

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/15#abs-1 (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/15#abs-2 (2) Die Beschwerde muss den Antragsteller, den Antragsgegner und den Gegenstand des Beschwerdebegehrens bezeichnen. Die angefochtene Entscheidung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/15#abs-3 (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/15#abs-4 (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/15#abs-5 (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnet sein.

§ 14 § 16