Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 233
BGBl. 2025 I Nr. 233 · 175.187 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2025 Nr. 233
Gesetz
zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542
(Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)1
Vom 30. September 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542
betreffend Batterien und Altbatterien
(Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck des Gesetzes
§2 Anwendungsbereich des Gesetzes
§3 Ergänzende Begriffsbestimmungen
Teil 2
Bewirtschaftung von Altbatterien
Kapitel 1
Vertrieb von Batterien
§4 Verkehrsverbote
§5 Registrierung der Hersteller
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Kapitel 2
Rücknahme von Altbatterien
Abschnitt 1
Pflichten des Endnutzers
§6 Pflichten des Endnutzers
Abschnitt 2
Organisationen für Herstellerverantwortung
§7 Pflichten der Hersteller
§8 Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
§9 Sicherheitsleistung
§ 10 Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung
§ 11 Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 12 Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung
Abschnitt 3
Rücknahme von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
§ 13 Sammelziele
§ 14 Rücknahmepflichten der Händler
§ 15 Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 16 Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen
§ 17 Überlassungspflichten Dritter
Abschnitt 4
Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien
§ 18 Rücknahmepflichten der Händler
§ 19 Pfandpflicht für Starterbatterien
§ 20 Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
§ 21 Überlassungspflichten Dritter
§ 22 Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
Kapitel 3
Behandlungspflichten
§ 23 Behandlung und Beseitigung
Kapitel 4
Informationspflichten
§ 24 Informationspflichten der Händler
§ 25 Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
Kapitel 5
Mitteilungspflichten
§ 26 Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 27 Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter
§ 28 Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
§ 29 Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern

Kapitel 6
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
Abschnitt 1
Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 30 Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 31 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung
§ 32 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 33 Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 34 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Abschnitt 2
Altbatteriekommission
§ 35 Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
§ 36 Besetzung und Benennung
Abschnitt 3
Beleihung
§ 37 Ermächtigung zur Beleihung
§ 38 Aufsicht über die Beliehene
§ 39 Beendigung der Beleihung
Kapitel 7
Beauftragung Dritter, Vollzug
§ 40 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 41 Vollzug
Teil 3
Beteiligung von Bundesbehörden
an Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe
§ 42 Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe
Teil 4
Konformitätsbewertung
Kapitel 1
Bestimmungen über die notifizierende Behörde
§ 43 Notifizierende Behörde
§ 44 Aufgaben der notifizierenden Behörde
§ 45 Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle
Kapitel 2
Notifizierungsverfahren
§ 46 Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis
§ 47 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
§ 48 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

Kapitel 3
Überwachung
§ 49 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie
§ 50 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 51 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie
Teil 5
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
§ 52 Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 53 Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse
§ 54 Tätigwerden der zuständigen Behörde
§ 55 Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 56 Auskunftspflichten
§ 57 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 58 Zwangsgeld
Teil 6
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 59 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Teil 7
Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 60 Bußgeldvorschriften
§ 61 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 62 Einziehung
§ 63 Geändertes Unionsrecht
§ 64 Übergangsvorschriften
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542. Um diese Ziele zu
erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.
§2
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Batterien und Altbatterien im Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2023/1542. Es findet keine Anwendung auf Batterien, in den in Artikel 1 Absatz 5 und 6 der Verordnung
(EU) 2023/1542 genannten Fällen.
(2) Soweit die Verordnung (EU) 2023/1542, dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 56) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie
die §§ 60 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) anzuwenden.

§3
Ergänzende Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bezeichnet im Sinne
dieses Gesetzes und im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Ausdruck:
1. „Hersteller“ auch jeden Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereitstellt, die oder
deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 registriert sind;
2. „Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Batterien, an denen sie kein
Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-
Dienstleister;
3. „Beteiligungsmenge“ den Durchschnitt der jeweils in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt
im Geltungsbereich des Gesetzes bereitgestellten Batterien einer Batteriekategorie unter Berücksichtigung einer
anteiligen Zurechnung nach § 13 Absatz 4;
4. „Sachverständiger“ jeden, der
a) nach § 36 der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung öffentlich bestellt ist,
b) als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 des
Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38
der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, oder
c) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend
und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend § 13a
der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung hat nachprüfen lassen; § 13b der
Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung gilt entsprechend; Verfahren nach dieser
Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden;
5. „Berichtsjahr“ das Kalenderjahr der Rücknahme oder Sammlung der Altbatterien;
6. „regelmäßige Prüfung“ eine unabhängige Überprüfung nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542,
die in einem Zeitabstand von mindestens drei Jahren wiederholt wird.
Teil 2
Bewirtschaftung von Altbatterien
Kapitel 1
Vertrieb von Batterien
§4
Verkehrsverbote
(1) Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2
Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
ordnungsgemäß registriert sind.
(2) Händler dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach Artikel 62 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 18
Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien bei diesen
zurückgeben kann.
(3) Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 dessen Bevollmächtigter für
die erweiterte Herstellerverantwortung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
registriert, so dürfen
1. Händler die Batterien dieses Herstellers nicht bereitstellen und
2. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Batterien dieses
Herstellers nicht vornehmen.

§5
Registrierung der Hersteller
(1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt, ist er
oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 sein Bevollmächtigter für die erweiterte
Herstellerverantwortung verpflichtet, sich nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2023/1542 bei der zuständigen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie nach Artikel 3
Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 registrieren zu lassen. Die Verpflichtung nach
Satz 1 ist abweichend von Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 auch dann vom Hersteller oder im
Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 von seinem Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung zu erfüllen, wenn eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt ist. Die
Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Artikel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und nach Absatz 2 zu erteilen. Die Registrierung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen
ab dem Zeitpunkt, zu dem alle gemäß Artikel 55 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen
Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt, sofern kein Fall des Satzes 6 vorliegt. Auf Verlangen des
Antragstellers ist diesem der Eintritt der Registrierungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen und eine
Registrierungsnummer zu erteilen. Die Frist nach Artikel 55 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.
(2) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 Satz 3 und die Übermittlung der Angaben nach Artikel 55
Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen
Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden
Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten
für die erweiterte Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie
die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung
nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu
veröffentlichen.
Kapitel 2
Rücknahme von Altbatterien
Abschnitt 1
Pflichten des Endnutzers
§6
Pflichten des Endnutzers
(1) Endnutzer haben Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2240) geändert worden ist, und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451)
geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den
Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
(3) Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18, öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger nach § 20 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
(4) Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 und über im Rahmen eines
Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu
erfassen.

Abschnitt 2
Organisationen für Herstellerverantwortung
§7
Pflichten der Hersteller
(1) Hersteller von Batterien haben sich mit diesen Batterien zur Gewährleistung der flächendeckenden
Rücknahme von Altbatterien je Batteriekategorie an einer Organisation für Herstellerverantwortung zu beteiligen
oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrzunehmen. Auf Hersteller, die die Pflichten der
erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind mit Ausnahme von § 10 die Bestimmungen
über Organisationen für Herstellerverantwortung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Hersteller haben gegenüber der Organisation für Herstellerverantwortung die Batteriekategorie und die
Masse an Batterien, die jeweils von ihnen in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes bereitgestellt wurden, anzugeben und diese Angabe kalenderjährlich zu
aktualisieren. Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben den Herstellern eine erfolgte Beteiligung
unter Angabe der Batteriekategorie und kalenderjährlichen Beteiligungsmenge unverzüglich schriftlich oder
elektronisch zu bestätigen. Die Hersteller und die Organisationen für Herstellerverantwortung haben die Angaben
nach den Sätzen 1 und 2 jedes Jahr zeitgleich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein
Hersteller an dieser beteiligt hat, nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach § 33 Absatz 2
oder 3 widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so gilt die Beteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des
Widerrufs oder des Eintritts der sonstigen Unwirksamkeit als nicht vorgenommen.
§8
Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die zuständige
Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542
sowie der Absätze 2 bis 9 erteilt. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung
eine Sicherheitsleistung nach § 9 nachweist. Die Zulassung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt,
an dem alle gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen vorgelegt
worden sind, als erteilt. Auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung ist dieser der Eintritt der
Zulassungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen. Die Frist nach Artikel 58 Absatz 3 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.
(2) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien oder LV-Batterien darf
nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
1. Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, insbesondere durch die Einrichtung der notwendigen
Sammelstrukturen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 1,
2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542,
2. finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
3. Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/1542 und
4. Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach
Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der
Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.
(3) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder Elektrofahr
zeugbatterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen
erfüllt:
1. Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, indem allen Händlern nach § 18, allen Wirtschaftsakteuren
nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und allen Behandlungsanlagen
nach § 21 eine zumutbare und kostenlose Möglichkeit der Rückgabe angeboten wird,
2. finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
3. Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 und
4. Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach
Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3
Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.

(4) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2
sind erfüllt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung nachweist, dass sie alle bestehenden und
voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen
kann. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 9 bleibt unberührt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer
Organisation für Herstellerverantwortung ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über diese Organisation
für Herstellerverantwortung eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder in
erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die
aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. Die zuständige Behörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit
insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls eine Organisation für Hersteller
verantwortung keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie
in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Jede Organisation für Hersteller
verantwortung hat dabei mindestens über Folgendes Angaben zu machen:
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3. Betriebskapital,
4. Belastungen des Betriebsvermögens,
5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die zuständige Behörde kann von der Organisation für Herstellerverantwortung die Übermittlung weiterer für die
Prüfung im Einzelfall erforderlicher Angaben verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines
Kreditinstituts, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.
(5) Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des Sammelziels nach
Artikel 59 Absatz 3 oder Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 und die Einhaltung der Vorgaben nach
Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch Gutachten
eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigenkontrollbericht
nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach
§ 31 Absatz 2 und im Verfahren über einen Widerruf der Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 oder nach § 33 Absatz 2 oder 3. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung
durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen gilt zusätzlich für vergangene Zeiträume mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der voraussichtlichen Erreichung oder Einhaltung die tatsächliche Erreichung des Ziels oder
Einhaltung der Vorgaben tritt. § 24 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach den Absätzen 2 und 3 für
eine bestimmte Batteriekategorie ist auf eine maximale von der Organisation für Herstellerverantwortung gemäß
§ 7 Absatz 2 Satz 2 insgesamt bestätigbare Beteiligungsmenge in der jeweiligen Kategorie zu begrenzen
(Pflichtenwahrnehmungsgrenze).
(7) Die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung kann auch nachträglich mit Auflagen
verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2023/1542 und der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542
dauerhaft sicherzustellen.
(8) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben die Organisationen für
Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn die durch die beteiligten Hersteller in Verkehr
gebrachte Menge an Batterien die Pflichtenwahrnehmungsgrenzen nach Absatz 6 überschreitet.
(9) Der Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen über das auf der Internetseite der
zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils
geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Organisationen für
Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung
eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1
und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
§9
Sicherheitsleistung
(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine
angemessene und insolvenzsichere Sicherheit für die Rücknahme und Entsorgung der Altbatterien zu leisten, die
die beteiligten Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellen oder
bereitgestellt haben.

(2) Für die Sicherheit sind folgende Formen möglich:
1. eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die Kostenerstattungs
ansprüche der zuständigen Behörde aus behördlichen Ersatzvornahmen zur Durchsetzung der Erreichung des
Ziels nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der
§§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichs
verpflichtungen der Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12
Absatz 3 sichert,
2. eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die Kostenerstattungs
ansprüche der zuständigen Behörde aus behördlichen Ersatzvornahmen zur Durchsetzung der Erreichung des
Ziels nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der
§§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichs
verpflichtungen der Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12
Absatz 3 sichert, oder
3. die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der am 7. April 2025 geltenden Fassung zugunsten der zuständigen Behörde nach näherer Maßgabe der
Hinterlegungsgesetze der Länder.
(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung ist in der Regel angemessen, wenn die Bürgschaft, die Garantie oder der
hinterlegte Geldbetrag
1. für Geräte- und LV-Batterien mindestens das Zweifache des Produkts aus dem jeweils geltenden Ausgleichssatz
gemäß § 31 Absatz 7 und der Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6 umfasst oder
2. für Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien die durchschnittlichen Kosten für die Abholung und
Behandlung von Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie im Umfang der nach § 7 Absatz 2 Satz 2
bestätigten Beteiligungsmenge für einen Zeitraum von sechs Monaten umfasst.
(4) Die Höhe der erbrachten Sicherheitsleistung ist regelmäßig von der zuständigen Behörde zu überprüfen. Die
zuständige Behörde hat anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, wenn die erbrachte
Sicherheitsleistung im Hinblick auf die zugelassene Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6, die
geltenden Ausgleichssätze gemäß § 31 Absatz 7 Satz 1 bis 4 oder die durchschnittlichen Kosten für die
Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 31 Absatz 7 Satz 5 nicht mehr angemessen ist. Die
zuständige Behörde kann die Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die
erhöhte Sicherheit nicht innerhalb von einem Monat nach Erlass der Anordnung nach Satz 2 geleistet ist.
§ 10
Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung
(1) Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der finanziellen
Beiträge der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigten für die
erweiterte Herstellerverantwortung Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Batterien die
Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert oder ganz vermieden wird. Bei der Bemessung der Beiträge sind
die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Batterie zu berücksichtigen. Bei der
Bemessung der Beiträge sollen insbesondere auch folgende Kriterien berücksichtigt werden:
1. die Wiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit der Batterie,
2. der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542,
3. die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
4. ob die Batterie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder
Umnutzung zugeführt wurde.
Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen chemischen Zusammensetzungen der Batterien sowie der
Batteriekategorie zu bemessen.
(2) Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt alle zwei Jahre bis zum 1. Juni zu
berichten, wie sie die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beiträge im vorangegangenen Kalenderjahr
umgesetzt hat. Der erste Bericht ist für das Kalenderjahr 2026 vorzulegen. Das Umweltbundesamt prüft die Berichte
auf Plausibilität. Es kann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und auf ihren
Internetseiten veröffentlichen.

§ 11
Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben Altbatterien von den folgenden Stellen unentgeltlich
zurückzunehmen und nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 23 zu behandeln:
1. Gerätealtbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/1542,
2. LV-Altbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/1542 und
3. Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien von Händlern nach § 18, öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern nach § 20, Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/1542 und Behandlungsanlagen nach § 21.
(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-
Verordnung anfallen.
(3) Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 1 hat innerhalb
von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald
1. Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben oder
2. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von
180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere
Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in einem
Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung
dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
(4) Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 2 hat innerhalb
von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald
1. Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht und gemeldet haben oder
2. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von
90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine
abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden. Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in
einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung
dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterie fordern.
(5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 3 haben Altbatterien der jeweiligen
Batteriekategorie nach Artikel 61 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024
oder, sofern die zuständige Behörde eine Meldung nach § 22 Absatz 1 erhält, gemäß der Zuweisung der
zuständigen Behörde nach § 32 Absatz 6 zurückzunehmen. Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung
und der Sammelstelle nach Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 kann eine zu erreichende Abholmasse
vereinbart werden. Erreicht eine Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann
sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen
Altbatterien fordern.
(6) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben die folgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf
des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen:
1. die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2. die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachte Batterie oder je in Verkehr
gebrachte Masse an Batterien,
3. das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftern sowie
4. die erreichten Sammelquoten, Recyclingeffizienzen und Quoten für die stoffliche Verwertung.
Eine Information nach Satz 1 muss nicht veröffentlicht werden, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne
von § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466)
handelt.
(7) Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen den Händlern die zur Erfüllung der Pflicht aus
Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(8) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien haben
der zuständigen Behörde jeden Abfallbewirtschafter anzuzeigen, der im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach
Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählt wurde. Die Anzeige muss die Anschrift und die
Kontaktinformationen des ausgewählten Abfallbewirtschafters enthalten. Ergeben sich nach der Anzeige
Änderungen an der Auswahl eines Abfallbewirtschafters, sind diese der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen.

(9) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien erstatten dem
Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten
Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 entstandenen Kosten. Sie
tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der jeweils bei
ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
beteiligten Hersteller.
§ 12
Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung
(1) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung für eine bestimmte Kategorie von
Batterien nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in
sonstiger Weise unwirksam, so hat die Organisation für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde
unverzüglich die in Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU)
2023/1542 und die in § 26 genannten Informationen für das vorangegangene und laufende Kalenderjahr zu melden.
(2) Im Fall des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für
Herstellerverantwortung für Geräte- oder LV-Batterien besteht für die anderen weiterhin zugelassenen
Organisationen für Herstellerverantwortung für dieselbe Kategorie von Batterien die Auffangsammelpflicht. Nach
der Auffangsammelpflicht müssen die weiterhin zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung im
Verhältnis ihrer Pflichtenwahrnehmungsgrenze in der jeweiligen Kategorie zueinander noch nicht erfüllte
Verpflichtungen der weggefallenen Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend der Zuweisung der
zuständigen Behörde nach § 31 Absatz 6 Satz 1 erfüllen.
(3) Im Umfang ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht nach Absatz 2 steht den Organisationen für
Herstellerverantwortung ein Ausgleichsanspruch gegen die Organisation für Herstellerverantwortung zu, deren
Zulassung widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist. Für die Berechnung des
Ausgleichsanspruchs wird das zur Erfüllung der Auffangsammelpflicht nachgewiesene Gewicht an gesammelten
Altbatterien mit den Ausgleichssätzen nach § 31 Absatz 7 multipliziert. Maßgeblich sind die Ausgleichssätze im
Zeitpunkt des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für Hersteller
verantwortung, aufgrund derer die Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde.
Abschnitt 3
Rücknahme von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
§ 13
Sammelziele
(1) Abweichend von Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen die
Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für
Gerätebatterien zugelassen worden sind, jeweils im eigenen Rücknahme- und Sammelsystem nach Artikel 59
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 für Gerätealtbatterien
eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen. Die Masse der
zurückgenommenen Altbatterien, die in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 gesammelt
werden, bleiben bei der Sammelquote nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-
Gerätealtbatterien nur insoweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr
beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf den Markt
bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung
zur Verfügung steht, nicht übersteigt.
(3) Für die Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 und 2 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie
Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU)
2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die
insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern
jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt
bereitgestellt wurden.

(4) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu
einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an
Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre
bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen
Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für
Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung
zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach
Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.
(5) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur
Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für
Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung
individuell wahrnehmen, entsprechend.
§ 14
Rücknahmepflichten der Händler
(1) Ergänzend zu der Rücknahmepflicht nach Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder
Händler verpflichtet, vom Endnutzer Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien unabhängig von deren chemischer
Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in unmittelbarer
Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf
Altbatterien der Batteriekategorien nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, die
der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge an Altbatterien, derer
sich private Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten
Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Händler, die Gerätebatterien und LV-Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben,
haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1 geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum
jeweiligen Endnutzer einzurichten.
(3) Die Händler sind verpflichtet, zurückgenommene Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die jeweilige
Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen. Die Bindung des Händlers
an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur
zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei
Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt,
verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die
Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit
widerrufen oder unwirksam wird.
§ 15
Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien aus
privaten Haushaltungen unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und
Beschaffenheit unentgeltlich anzunehmen. Die angenommenen Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind einer
für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
(2) Die Bindung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an eine Organisation für Herstellerverantwortung
erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die
Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf
weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung für die Organisation für Hersteller
verantwortung für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird.
§ 16
Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen
(1) Freiwillige Sammelstellen haben die anfallenden und gesammelten Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.

(2) Die Bindung der freiwilligen Sammelstelle an eine Organisation für Herstellerverantwortung erfolgt für
mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit
oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht
eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung für die betreffende
Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird. In der Vereinbarung mit der jeweiligen
Organisation für Herstellerverantwortung sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Überlassung an
die Organisation für Herstellerverantwortung zu treffen.
§ 17
Überlassungspflichten Dritter
(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom 13. März 2024
gilt, haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für die
jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom 16. Dezember
2022 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen anfallende Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für
die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
(3) Die Bindung eines Betreibers von Behandlungsanlagen an eine Organisation für Herstellerverantwortung
erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die
Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf
weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung
für die betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird.
Abschnitt 4
Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien
§ 18
Rücknahmepflichten der Händler
(1) Ergänzend zu Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder Händler verpflichtet, vom
Endnutzer Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Satz 2 unabhängig von deren chemischer
Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in dessen Nähe
unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der
Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der Händler als
Neubatterie in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten
Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Händler, die Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien im Wege von Fernabsatzverträgen an
Endnutzer abgeben, haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1 geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten. Artikel 62 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU)
2023/1542 bleibt unberührt.
(3) Händler haben die zurückgenommenen Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach Artikel 62
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für
Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung
(EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. Übergibt der Händler die zurückgenommenen
Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einem ausgewählten Abfallbewirtschafter, so gelten die
Anforderungen der Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugunsten des Händlers als erfüllt.
§ 19
Pfandpflicht für Starterbatterien
(1) Händler, die Starterbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Starterbatterie ein Pfand in Höhe von
7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen
Starterbatterie keine Starteraltbatterie zurückgibt. Der Händler, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer
Starteraltbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Händler kann bei der Pfanderhebung eine
Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.

(2) Wird die Starteraltbatterie nicht dem Pfand erhebenden Händler zurückgegeben, ist derjenige
Erfassungsberechtigte nach § 6 Absatz 3, der die Starteraltbatterien zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des
Endnutzers schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist. Ein
Händler, der Starterbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend
von Absatz 1 Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen
Rückgabenachweises nach Satz 1 verpflichtet. Der Rückgabenachweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter
als zwei Wochen sein.
(3) Werden in Fahrzeuge eingebaute Starterbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die
Pfandpflicht.
§ 20
Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich an der Rücknahme von Starter- und Industriealtbatterien
beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die angenommenen Altbatterien einer für die
jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines
Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu
überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zuständiger öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger kann sämtliche Starter- oder Industriealtbatterien für jeweils mindestens zwei Jahre von der
Überlassung nach Absatz 1 ausnehmen. Er hat die Starter- oder Industriealtbatterien gemäß den Artikeln 70
und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dieses Gesetzes zu behandeln.
(3) Die Absicht, von der Möglichkeit nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, hat der öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger drei Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
§ 21
Überlassungspflichten Dritter
(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 gilt,
haben bei der Behandlung von Altgeräten anfallende Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer für
die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 1 und 3 oder
einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542
ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom 18. September
2020 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen anfallende Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeug
altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder
einem im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542
ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wirtschaftsakteure nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 sind
verpflichtet, die bei der Wiederaufarbeitung oder Umnutzung anfallenden Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeug
altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder
einem nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen.
§ 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 22
Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige
Dritte nach § 21 können der zuständigen Behörde angenommene Altbatterien unter Angabe einer Schätzmenge der
abzuholenden Masse zur Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für
Herstellerverantwortung melden, sobald
1. für Industriealtbatterien
a) Händler eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht haben oder
b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine Abholmasse von 90 Kilogramm
erreicht haben,

2. für Starteraltbatterien
a) Händler eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben oder
b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht haben, und
3. für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 Kilogramm erreicht wurde.
Sofern bei der Abholung besondere Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Meldung
nach Satz 1 anzugeben.
(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungs
pflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugaltbatterien
entsprechend der Zuweisung einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Hersteller
verantwortung zu überlassen.
Kapitel 3
Behandlungspflichten
§ 23
Behandlung und Beseitigung
(1) Ergänzend zu Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind auch Abfälle der Batterieerzeugung
gemäß Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu behandeln.
(2) Ergänzend zu Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 können Rückstände von zuvor ordnungsgemäß
behandelten und recycelten Altbatterien nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
Kapitel 4
Informationspflichten
§ 24
Informationspflichten der Händler
(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben Händler, die zur Rücknahme
von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024
verpflichtet sind, ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms
platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass
1. Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und
2. der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, haben ihre Kunden im Eingangsbereich der Verkaufsstelle durch gut
sicht- und lesbare Bildtafeln mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms
mit der Kennzeichnung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass Altbatterien in der jeweiligen
Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.
(3) Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben die Informationen
nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 und die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 gut sichtbar durch schriftliche und
bildliche Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite
zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen.
§ 25
Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind die Organisationen für
Herstellerverantwortung ab dem Zeitpunkt der Zulassung verpflichtet, gemeinschaftlich die Endnutzer mindestens
in deutscher Sprache zu informieren über
1. die Verpflichtung der Endnutzer nach § 6 Absatz 1 zur Entsorgung von Altbatterien,
2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien,
3. Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,

4. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
5. die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
6. die Rücknahme- und Sammelstellen für Altbatterien sowie
7. die Bedeutung der Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen nach Absatz 4.
(2) Die Information nach Absatz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch
überregionale Maßnahmen beinhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Organisationen für
Herstellerverantwortung gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.
(3) Der beauftragte Dritte nach Absatz 2 Satz 2 hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:
1. Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
2. Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
3. Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
4. Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
5. Vertreter der Länder und des Bundes.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Organisationen für Herstellerverantwortung tragen die Kosten
entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der jeweils bei ihnen selbst
beteiligten Hersteller oder über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beteiligten
Hersteller.
(4) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für
Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung
zu werben. Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der
Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Kapitel 5
Mitteilungspflichten
§ 26
Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des
30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse an Batterien, die im vorangegangenen Kalenderjahr von den beteiligten Herstellern im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurde und im Geltungsbereich dieses
Gesetzes verblieben ist,
2. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien, getrennt
ausgewiesen nach der Masse, die
a) selbst zurückgenommen wurde,
b) an andere Organisationen für Herstellerverantwortung verkauft oder von anderen Organisationen für
Herstellerverantwortung abgekauft wurde,
c) in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 zurückgenommen wurde,
3. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten
Altbatterien,
4. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten
Altbatterien,
5. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten
Altbatterien sowie
6. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach den Kategorien von Batterien sowie nach chemischen
Systemen. Bei der Angabe zu Satz 1 Nummer 1 sind Allzweck-Gerätebatterien und bei den Angaben zu Satz 1
Nummer 3 bis 6 in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien jeweils
gesondert auszuweisen. Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien
haben in der Dokumentation auch die im eigenen System erreichte Sammelquote und deren Herleitung anzugeben.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur
Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen der Organisation für
Herstellerverantwortung bereitzustellen.

(3) Die Dokumentation nach Absatz 1 ist durch die Organisation für Herstellerverantwortung in einer von einem
unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Satz 1 gilt für Organisationen
für Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder
Elektrofahrzeugbatterien zugelassen wurden, mit der Maßgabe, dass nur die Masse an Batterien nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und bestätigt werden muss. Die
Organisationen für Herstellerverantwortung haben sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren
durchgängiger Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Prüfung und
Bestätigung der Dokumentation durchführt.
(4) Jede Organisation für Herstellerverantwortung veröffentlicht die nach Absatz 1 vorzulegende Dokumentation
innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf ihrer Internetseite. Im Fall der Beleihung nach
§ 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der Organisationen für
Herstellerverantwortung.
(5) Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien können
der zuständigen Behörde auch unterjährig die Masse der im laufenden Kalenderjahr selbst oder aufgrund
der Zuweisung nach § 32 Absatz 6 zurückgenommenen Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie zur
Berücksichtigung bei der Berechnung des Verpflichtungssaldos nach § 32 Absatz 3 mitteilen.
§ 27
Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter
Jeder nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ausgewählte
Abfallbewirtschafter hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation
vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,
2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung
zugeführten Altbatterien,
3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten
Altbatterien,
4. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten
Altbatterien sowie
5. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sowie
nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der
Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach
§ 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der ausgewählten
Abfallbewirtschafter.
§ 28
Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat dem Umweltbundesamt im Fall des § 20 Absatz 2 jährlich bis
zum 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,
2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung
zugeführten Altbatterien,
3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten
Altbatterien,
4. die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten
Altbatterien sowie
5. die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter- und Industriebatterien sowie nach chemischen
Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union
ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das
Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

§ 29
Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern,
die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern
(1) Jeder Abfallbewirtschafter, der Altbatterien behandelt, hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des
30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zwecks Behandlung angenommen
wurde,
2. die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereitet
wurde,
3. die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur Umnutzung vorbereitet wurde,
sowie
4. die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recyclingverfahren zugeführt
wurde.
(2) Jeder Recyclingbetreiber hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine
Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zum Recycling angenommen wurde,
2. die erreichten Recyclingeffizienzen nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EU)
2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und
3. die erreichten Quoten für die stoffliche Verwertung nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil C der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Werden Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, so ist der erste Recyclingbetreiber zur
Dokumentation nach Satz 1 verpflichtet. Die Betreiber der weiteren Recyclinganlagen stellen zu diesem Zweck
dem ersten Recyclingbetreiber die entsprechenden Daten zur Verfügung.
(3) Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die
Dokumentationen der Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und der Recyclingbetreiber.
Kapitel 6
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
Abschnitt 1
Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 30
Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
Zuständige Behörde gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und gemäß Teil 2 dieses Gesetzes ist
das Umweltbundesamt.
§ 31
Aufgaben der zuständigen Behörde
im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung
(1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der
Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift sowie der Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11
bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer. Im Fall des § 40
Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit
den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kontaktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je
vertretenem Hersteller eine Registrierungsnummer. Einem Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem für die
erweiterte Herstellerverantwortung darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn er oder sein Bevollmächtigter
für die erweiterte Herstellerverantwortung eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für
Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der erweiterten Herstellerverantwortung nach
Artikel 56 der Verordnung (EU) 2023/1542 beauftragt hat oder selbst für die individuelle Wahrnehmung der
erweiterten Herstellerverantwortung zugelassen wurde.

(2) Die zuständige Behörde lässt die Organisationen für Herstellerverantwortung auf deren Antrag nach
Maßgabe des § 8 zu. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die
Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt werden. Dabei berücksichtigt sie die Eigenkontrollberichte und
erforderlichenfalls die Korrekturmaßnahmenpläne der Organisationen für Herstellerverantwortung und deren
Umsetzungsstand nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den
registrierten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite:
1. Name, Anschrift und Internetadresse des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung,
2. im Fall der Bevollmächtigung: Name und Anschrift des vertretenen Herstellers,
3. die Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542, die der
Hersteller in Verkehr bringt,
4. die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt, und
5. Name und Rechtsform der Organisation für Herstellerverantwortung, die der Hersteller oder dessen
Bevollmächtigter beauftragt hat.
Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Herstellern von Gerätebatterien, LV-Batterien sowie Starter-,
Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das Datum
der Registrierung enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des
Marktaustritts anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 sind mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Datum
des angezeigten Marktaustritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der
Bevollmächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmächtigten je vertretenem Hersteller zu
veröffentlichen sind.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Namen und die Anschrift der zugelassenen
Organisationen für Herstellerverantwortung.
(5) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage der gemäß § 12 Absatz 1 gemeldeten Informationen und der
gemäß Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 26
übermittelten Dokumentationen fest, in welchem Umfang Verpflichtungen einer Organisation für Hersteller
verantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3
widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt sind. Die Feststellung kann
öffentlich bekannt gegeben werden. Informationen, die nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des
Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit von der betroffenen Organisation für Herstellerverantwortung der
zuständigen Behörde gemeldet werden, bleiben für die Feststellung nach Satz 1 außer Betracht.
(6) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Verpflichtungen einer Organisation für Herstellerverantwortung,
deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024
oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist, noch nicht erfüllt
sind, trifft sie gegenüber den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Kategorie
die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2. Die
Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 8 Absatz 2 und 3 kann auch nachträglich
mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Auffangsammelpflicht sicherzustellen.
(7) Die zuständige Behörde legt je Kategorie von Batterien Ausgleichssätze für die Berechnung des
Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 durch Allgemeinverfügung fest. Die Festlegung ist öffentlich bekannt zu
geben. Die Ausgleichssätze sollen die Kosten decken, die der Organisation für Herstellerverantwortung für
die Erfüllung der Verpflichtungen in Wahrnehmung der Herstellerverantwortung je Gewichtseinheit in Verbindung
mit Abfallbewirtschaftungstätigkeiten entstehen, und einen angemessenen Risikoaufschlag enthalten. Die
Ausgleichssätze sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu aktualisieren; dabei sind die Organisationen für
Herstellerverantwortung anzuhören. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Festlegung der durchschnittlichen Kosten für
die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.
(8) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der Organisationen für Herstellerverantwortung, denen eine
Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde, den jeweiligen Anteil ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht an der
gesamten Auffangsammelpflicht und die Höhe ihres jeweiligen Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 gegen
die Organisation für Herstellerverantwortung fest, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist.
§ 32
Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde nimmt folgende Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen entgegen:
1. die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 8 und § 20 Absatz 3,

2. die Meldungen nach § 12 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 und
3. die Mitteilungen nach § 8 Absatz 8 und § 26 Absatz 5.
Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, der Meldungen nach § 12
Absatz 1 und der Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen anfordern. Bei
Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Angaben ist die
zuständige Behörde befugt, die Mengenangaben auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu
schätzen. Sie kann verlangen, dass die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und die Mitteilungen nach § 26
Absatz 5 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb angemessener Frist bestätigt werden. Sie ist
berechtigt, für die Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 11 Absatz 8 von den Organisationen
für Herstellerverantwortung angezeigten ausgewählten Abfallbewirtschafter sowie das Bundesland und die
Postleitzahl des Sitzes des Abfallbewirtschafters. Wird die Auswahl eines Abfallbewirtschafters aufgehoben,
löscht die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite den Eintrag des betreffenden Abfallbewirtschafters.
(3) Nach einer Meldung nach § 22 Absatz 1 berechnet die zuständige Behörde den Verpflichtungssaldo der für
die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung. Der Verpflichtungssaldo
ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gesamtbeteiligungsmenge der jeweiligen Organisation für Hersteller
verantwortung für das laufende Kalenderjahr und der von der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung
nach § 26 Absatz 5 mitgeteilten Masse für das laufende Kalenderjahr. Bei der Berechnung des Verpflichtungssaldos
soll die zuständige Behörde die Masse der infolge vorgehender Zuweisungen voraussichtlich abgeholten oder
abzuholenden Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie und das Ergebnis ihrer Prüfung nach Absatz 1 Satz 2,
die Schätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 4 berücksichtigen.
(4) Die Ermittlung der Gesamtbeteiligungsmenge der Organisation für Herstellerverantwortung für das laufende
Kalenderjahr erfolgt entsprechend § 13 Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der von der jeweiligen Organisation für
Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 2 Satz 3 angezeigten oder der nach Absatz 1 Satz 3 geschätzten
Beteiligungsmengen je Batteriekategorie.
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht die aktuellen Verpflichtungssalden der Organisationen für Hersteller
verantwortung nach Absatz 3 je Batteriekategorie auf ihrer Internetseite.
(6) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung gemäß § 22 Absatz 1, weist sie die Abholung der Organisation
für Herstellerverantwortung mit dem höchsten Verpflichtungssaldo der betroffenen Batteriekategorie nach Absatz 3
zu, teilt dem Meldenden die zugewiesene Organisation für Herstellerverantwortung mit und trifft die im Einzelfall
erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 11 Absatz 1 Nummer 3. Erfolgt die
Abholung nicht bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des
folgenden Werktages. Bei der Zuweisung informiert die zuständige Behörde die Organisation für Hersteller
verantwortung über Meldungen nach § 22 Absatz 1 Satz 2.
(7) Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen
Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden
Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten
die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die
Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen
nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
§ 33
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Ergänzend zu Artikel 55 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde
unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungs
nummer eines Herstellers oder dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung widerrufen,
wenn
1. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung entgegen § 7 Absatz 1
Satz 1 sich nicht mehr an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt oder die Zulassung für die
individuelle Wahrnehmung der Herstellerverantwortung widerrufen wurde oder unwirksam geworden ist,
2. über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers
die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei
Anordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich
erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall der
Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung eröffnet wird.

(2) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde unbeschadet
des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung
widerrufen, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach
§ 8 Absatz 7 oder § 31 Absatz 6 Satz 2 oder eine Anordnung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 41 Absatz 1
verstößt oder das in § 13 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542
bestimmte Sammelziel verfehlt.
(3) Die zuständige Behörde soll die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn
über das Vermögen der Organisation für Herstellerverantwortung das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der
Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird. Die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung
ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb der Organisation für Hersteller
verantwortung eingestellt wurde.
(4) Die zuständige Behörde ist im Fall der Hinterlegung von Geld als Sicherheitsleistung nach § 9 befugt, die
Hinterlegungsstelle um Herausgabe des hinterlegten Geldes in Höhe nicht erfüllter Kostenerstattungsansprüche
aus behördlichen Ersatzvornahmen an sich selbst und im Übrigen in Höhe des festgestellten Ausgleichsanspruchs
nach § 31 Absatz 8 an die ausgleichsberechtigten Organisationen für Herstellerverantwortung zu ersuchen.
§ 34
Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den §§ 31 bis 33 und 41 Absatz 1 können unbeschadet des § 24
Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen
werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Abschnitt 2
Altbatteriekommission
§ 35
Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
(1) Es wird eine Altbatteriekommission eingerichtet. Sie berät die zuständige Behörde bei
1. Fragen zu technischen Standards der Verwiegung von Batterien, die in anderen Produkte eingebaut sind, zur
Ermittlung der Beteiligungsmenge nach § 7 Absatz 2,
2. Maßnahmen zur Verbesserung der flächendeckenden Sammlung von Altbatterien nach § 8 Absatz 2 Nummer 1
und Absatz 3 Nummer 1,
3. Fragen der technischen Einordnung von Batterien in die jeweilige Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1
Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542,
4. der Ermittlung der Ausgleichssätze nach § 31 Absatz 7 Satz 1 und
5. der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nach § 31 Absatz 7 Satz 5.
Die zuständige Behörde unterstützt die Altbatteriekommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine
Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.
(2) Die Beratung durch die Altbatteriekommission erfolgt in Form von Empfehlungen. Die Empfehlungen werden
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung
nach Absatz 4 geregelt. Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2, die von Empfehlungen der
Altbatteriekommission abweichen, sind zu begründen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine
Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach
Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.
(4) Die Altbatteriekommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen an. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Mit der
Zustimmung der zuständigen Behörde ist die Altbatteriekommission eingerichtet. Die zuständige Behörde kann
die Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur
Zustimmung vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren
nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission fortgesetzt.

§ 36
Besetzung und Benennung
(1) Die Altbatteriekommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:
1. drei Vertreter der Hersteller und Händler,
2. drei Vertreter der Organisationen für Herstellerverantwortung,
3. ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
4. ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5. ein Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
6. zwei Vertreter der überlassungspflichtigen Dritten und
7. ein Vertreter der Umwelt- oder Verbraucherschutzverbände.
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.
(2) Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen der zuständigen Behörde die Mitglieder
und Stellvertretungen. Dazu fordert die zuständige Behörde die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf,
innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. Wird
innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und
Stellvertretungen durch die zuständige Behörde benannt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach
§ 35 Absatz 4 Satz 1 geregelt.
Abschnitt 3
Beleihung
§ 37
Ermächtigung zur Beleihung
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle nach § 5 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2
bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35
Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 und dem
Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme
und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungsakte ein. Die zu beleihende Gemeinsame Stelle hat die
notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die
notwendige Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die Geschäftsführung und
Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
2. die zu beleihende Gemeinsame Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation
hat und
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann der beliehenen Gemeinsamen Stelle die Befugnis übertragen, für die Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315)
geändert worden ist, zu erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu
zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht
individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren-
und Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird,
ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden
Kosten und Auslagen.
(3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 38
Aufsicht über die Beliehene
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige Behörde
befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und
Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die
Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
§ 39
Beendigung der Beleihung
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung
widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde
verlangen. Dem Begehren der Beliehenen ist innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung der
Aufgabenerfüllung nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4
Satz 4 und 6 und Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36
Absatz 2 und § 41 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen.
Kapitel 7
Beauftragung Dritter, Vollzug
§ 40
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
(1) Die nach der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der
Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt
und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten
Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach
Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen. Die Aufgabenerfüllung
durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller
darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach
Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
§ 41
Vollzug
(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Organisationen für Herstellerverantwortung die Anordnungen
treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 und § 13 sowie die Einhaltung der Verwertungsanforderungen
nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Teil 3
Beteiligung von Bundesbehörden
an Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe
§ 42
Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe
(1) Bei der Durchführung von Beschränkungsverfahren für Stoffe nach Artikel 86 der Verordnung (EU) 2023/1542
wirken mit:
1. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien,

2. das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt,
3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und
Verbraucherschutz,
4. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
und
5. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie unterliegt, als Bewertungsstelle für Materialsicherheit.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien ist für die Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Beschränkungs
verfahren nach Artikel 86 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 zuständig. Die Bundesstelle für
Chemikalien übermittelt das Beschränkungsdossier dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit informiert die betroffenen Bundesministerien und gibt ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
einer Frist von vier Wochen. Anschließend informiert das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit die betroffenen Bundesministerien über etwaige Rückmeldungen der betroffenen
Bundesministerien und das vorgesehene weitere Vorgehen.
(3) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgabe nach Absatz 2 durch
die eigenverantwortliche und abschließende Durchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden
Bewertungsaufgaben. Die Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stellungnahmen, sofern
dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobewertung
einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
(5) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist die
gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
(6) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungs
maßnahmen.
(7) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Materialsicherheit ist die materialtechnische
Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
(8) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der unter Absatz 1 genannten
Bewertungsstellen und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie
entscheidet über die Gesamtposition, sofern im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders
nicht erreicht werden kann und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach
Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle abweicht, bedürfen
einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist. Die
Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der anderen
beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen.
(9) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Einzelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern bei diesen
besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten der Bewertung von Stoffen zu Zwecken der Verordnung (EU)
2023/1542 vorhanden sind und die betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 genannten Behörden nicht
abschließend beurteilt werden kann.
Teil 4
Konformitätsbewertung
Kapitel 1
Bestimmungen über die notifizierende Behörde
§ 43
Notifizierende Behörde
Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine Behörde einzurichten, die die Aufgaben der notifizierenden Behörde
nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 wahrnimmt und den Anforderungen des Artikels 23 der
Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht.

§ 44
Aufgaben der notifizierenden Behörde
(1) Die notifizierende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch. Sie hat hierfür
die erforderlichen Verfahren einzurichten und durchzuführen.
(2) Die notifizierende Behörde übermittelt der Akkreditierungsstelle nach § 45 Absatz 1 Satz 1 und den
zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung
erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Notifizierungsbescheide und sonstige Informationen, die
Einfluss auf die Durchführung der Tätigkeiten als notifizierte Stelle haben.
§ 45
Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle
(1) Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen und Überwachung von notifizierten Stellen erfolgen durch die
Stelle, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625),
das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Bewertung und Überwachung erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz.
(2) Der Geltungsbereich der Akkreditierung und deren technischer Umfang für notifizierte Stellen umfasst, dass
1. Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/1542 von Batterien, die serienmäßig hergestellt werden, für Modul D1 die Anforderungen der DIN EN ISO/
IEC 170652 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 170203, EN ISO/IEC 170294
und DIN EN ISO/IEC 17021-15 einschließen und bei nicht serienmäßig hergestellten Batterien für Modul G
die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß
DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 170256 einschließen müssen;
2. Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 von Batterien für Modul D1 die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die
Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN
ISO/IEC 17021-1 einschließen und für Modul G die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die
Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17025
einschließen müssen;
3. Konformitätsbewertungsstellen, die eine unabhängige Überprüfung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 51
der Verordnung (EU) 2023/1542 durchführen, die Anforderungen der EN ISO/IEC 17065 erfüllen und
die Evaluierungskompetenzen gemäß EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17029 und EN ISO/IEC 17021-1
einschließen müssen.
(3) Die Akkreditierung im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 kann unter Auflagen oder mit Widerrufs
vorbehalt erteilt werden und ist auf fünf Jahre zu befristen.
(4) Die Akkreditierungsstelle trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur
Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.
Kapitel 2
Notifizierungsverfahren
§ 46
Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der notifizierenden Behörde die Befugnis beantragen, als
notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem Antrag sind die Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 beizufügen. Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt mit der
Maßgabe, dass zwingend eine Akkreditierungsurkunde vorzulegen ist.
2
Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, Ausgabe Januar 2013, zu
beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
3
Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Ausgabe Juli 2012, zu
beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
4
Konformitätsbewertung – Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen, Ausgabe Februar 2020, zu
beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
5
Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren – Teil 1: Anforderungen, Ausgabe
November 2015, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.
6
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, Ausgabe März 2018, zu beziehen über DIN Media GmbH,
Berlin.

(2) Die notifizierende Behörde erteilt die Befugnis, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen, wenn die
Konformitätsbewertungsstelle für die jeweiligen Tätigkeiten nach § 45 Absatz 2 akkreditiert ist. Anschließend
notifiziert die notifizierende Behörde die Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen Notifizierungs
instruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(3) Die Befugnis nach Absatz 2 ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische
Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach der
Notifizierung Einwände erheben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen und unter Auflagen oder
Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt
nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 mitgeteilt worden sind, stehen in dem
mitgeteilten Umfang einer notifizierten Stelle gleich.
§ 47
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die notifizierten Stellen haben sicherzustellen, dass Wirtschaftsakteuren ein transparentes und zugängliches
Einspruchsverfahren nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1542 gegen ihre Entscheidungen zur Verfügung
steht. Die Funktionsweise des Einspruchsverfahrens wird durch die Akkreditierungsstelle überwacht. Die
notifizierten Stellen informieren die notifizierende Behörde und die Akkreditierungsstelle über das vorgesehene
Verfahren bei der Antragsstellung auf Notifizierung sowie auf Nachfrage über jeden Einspruch und die
Entscheidung hierüber.
§ 48
Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen
(1) Folgende Unterlagen sind durch die Wirtschaftsakteure in deutscher Sprache abzufassen:
1. die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2023/1542 sowie
2. die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7 sowie nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542,
sofern diese nicht in lateinischer Schrift abgefasst sind.
(2) Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden.
Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
(3) Die Händler müssen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 überprüfen, ob
die Anleitung und die Informationen, die der Batterie beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.
Kapitel 3
Überwachung
§ 49
Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie
Die Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie nach Artikel 79 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
§ 50
Maßnahmen bei Nichtkonformität
einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige
Maßnahme nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 getroffen worden ist, und hält

die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle
geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
unverzüglich zu unterrichten über
1. die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie
2. alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Batterie.
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
darüber innerhalb der in Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Frist von drei Monaten
zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben.
(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht
gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
§ 51
Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie
Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie nach Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vorzunehmen.
Teil 5
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
§ 52
Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542
(1) Zuständige Behörde zur Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 ist das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit.
§ 53
Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse
(1) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle obliegt die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung
(EU) 2023/1542 und der auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 erlassenen
delegierten Rechtsakte sowie die Durchführung von Teil 5 dieses Gesetzes und der aufgrund von § 59 Absatz 2
erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und
Maßnahmen zur
1. Feststellung von Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsakte,
2. Beseitigung festgestellter Verstöße und
3. Verhinderung zukünftiger Verstöße.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann insbesondere
1. den Wirtschaftsakteuren, den Inhabern der Unternehmen der Wirtschaftsakteure und ihrer Vertretung und bei
juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen aufgeben, die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der
Einhaltung der Pflichten im Sinne der Artikel 48 bis 50 sowie des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2023/1542
in der Fassung vom 13. Juni 2024 geeignet sind, vorzulegen,
2. Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des § 56 Auskünfte verlangen,
3. die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen entsprechend Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a,
Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 anordnen,

4. dem betroffenen Wirtschaftsakteur konkrete Handlungen und Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflichten
aufgeben,
5. dem betroffenen Wirtschaftsakteur aufgeben, innerhalb eines von dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle bestimmten Zeitraums ab Bekanntgabe der Anordnung einer Maßnahme einen Plan,
einschließlich eines Zeitplans zur Umsetzung der Maßnahme, vorzulegen,
6. die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob der betroffene Wirtschaftsakteur
eine ihm aufgegebene Maßnahme angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums umgesetzt hat,
7. dem betroffenen Wirtschaftsakteur nach Feststellung eines Verstoßes und Anordnung einer Maßnahme
zusätzlich aufgeben,
a) auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut eine Prüfung durch eine notifizierte Stelle nach
Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vornehmen zu lassen, bei der
insbesondere die Umsetzung der Maßnahme zu berücksichtigen ist, und
b) dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Prüfbericht der notifizierten Stelle zur erneuten
Kontrolle zukommen zu lassen,
8. bei Fortbestehen eines Verstoßes und wenn es keine wirksame Möglichkeit zur Abstellung des Verstoßes gibt,
die Menge der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien beschränken oder die
Bereitstellung ganz untersagen oder
9. bei einem schweren Verstoß die Rücknahme oder den Rückruf der vom Wirtschaftsakteur auf dem Markt
bereitgestellten Batterien anordnen.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Zollbehörden um Informationen einschließlich
personenbezogener Daten, die die Zollbehörden bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr
erlangt haben, ersuchen und diese Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Teil 5 dieses
Gesetzes erforderlich ist.
§ 54
Tätigwerden der zuständigen Behörde
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen
tätig, um
1. die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 48 bis 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu kontrollieren und
2. Verstöße gegen Pflichten nach Nummer 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat einmal jährlich über die Umsetzung der Vorgaben aus
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht
soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von
den konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Wirtschaftsakteure zu benennen. Der Bericht nach Satz 1
ist erstmals in dem Jahr vorzulegen, das auf das in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannte
Datum folgt, und auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu veröffentlichen.
§ 55
Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf deren Ersuchen die für
die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten, die sie bei der Überlassung von Batterien zum zollrechtlich freien Verkehr erlangt
haben. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht einer Weitergabe der Daten nicht entgegen.
(2) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542
notwendig sind, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronische Systeme einsetzen.
§ 56
Auskunftspflichten
(1) Wirtschaftsakteure und nach § 53 Absatz 3 Nummer 2 geladene Personen sind verpflichtet, dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung der ihr durch Teil 5 dieses Gesetzes
übertragenen Aufgaben benötigt.
(2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbesondere
1. die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob ein Wirtschaftsakteur in den Anwendungsbereich von
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 fällt,

2. die Angaben über die Erstellung einer Unternehmensstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die den
Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2023/1542 entspricht,
3. die Namen der Personen, die nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 benannt
wurden, um die internen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu überwachen,
4. die Art und Weise der Risikoermittlung,
5. vorhandene Beschwerdemechanismen und Frühwarnsysteme zur Risikoerkennung,
6. die konkrete Risikobewertung einschließlich der Grundlagen dieser Risikobewertung,
7. die Strategien nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 zur Verhinderung,
Minimierung und Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittelten Risiken,
8. die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette,
9. die Art und Weise, in der die Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch eine notifizierte Stelle nach
Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchgeführt werden sowie deren Inhalt und Ergebnis,
10. die Erfüllung der von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der Verordnung (EU)
2023/1542 vorgegebenen Informations- und Offenlegungspflichten und
11. den Plan zur Umsetzung einer eigenen oder angeordneten Abhilfemaßnahme sowie Informationen zu dessen
Umsetzung und den daraus resultierenden Ergebnissen.
(3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Die auskunftspflichtige Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Sonstige gesetzliche
Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 57
Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Zur Erfüllung der ihr nach § 53 übertragenen Aufgaben dürfen die mit der Überwachung beauftragten
Personen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie Personen und Einrichtungen, derer sich
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, während der
Geschäfts- oder Betriebszeiten
1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Wirtschaftsakteure betreten
und besichtigen sowie
2. geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Wirtschaftsakteure einsehen, aus denen sich die Einhaltung
der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 50 sowie 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 ergibt oder ableiten
lässt.
(2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen zu dulden und die nach Absatz 1 bei der Durchführung der
Maßnahmen zu unterstützen. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen
Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
§ 58
Zwangsgeld
Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr
kontrolle beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Euro.
Teil 6
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 59
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, zum
Schutz der Umwelt vor den negativen Auswirkungen der Erzeugung von Batterien und der Bewirtschaftung von
Altbatterien, insbesondere um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder
durchzuführen, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen zu Anforderungen an und
Vorgaben für
1. den CO2-Fußabdruck von Batterien,

2. den Rezyklatgehalt von Batterien,
3. die Leistung und Haltbarkeit von Batterien,
4. die Kennzeichnung von Batterien,
5. die Bestimmung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien,
6. die Gleichwertigkeit der Behandlung von Altbatterien außerhalb der Europäischen Union und
7. Altbatterien, die diese erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein, und
8. den Zugang zu Informationen aus dem Batteriepass.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Kontrolle nach § 54 Absatz 1 näher zu
regeln.
Teil 7
Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 60
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen
a) § 4 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 oder
b) § 4 Absatz 2
eine Batterie bereitstellt,
2. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand einer Batterie
vornimmt,
3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 eine Batterie nicht zurücknimmt,
5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sammelquote nicht sicherstellt,
6. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder 2 oder § 22 Absatz 2 eine Altbatterie einer
Organisation für Herstellerverantwortung nicht überlässt,
7. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erhebt,
8. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 ein Pfand nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise gibt,
10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise gibt und einer Warensendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise beifügt,
11. entgegen § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 27 Satz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 oder 2 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder
12. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 31 Absatz 6 Satz 1,
b) § 53 Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 oder 7 oder
c) § 53 Absatz 3 Nummer 8 oder 9
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder eine
Batteriezelle leicht entfernt oder ausgetauscht werden kann,
2. entgegen Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der
Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Batterie anbringt,
3. entgegen Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, die
CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

4. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass eine Batterie nach einer Anforderung nach
Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder 3, Artikel 9
Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 gestaltet oder erzeugt ist,
5. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Nummer 1 nicht gewährleistet, dass
einer Batterie die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,
6. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 6
oder 7 gekennzeichnet ist,
7. entgegen Artikel 38 Absatz 4, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 Satz 4 Buchstabe a, oder entgegen
Artikel 41 Absatz 7 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
8. entgegen Artikel 38 Absatz 6 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine Batterie eine dort genannte Nummer oder ein
anderes Kennzeichen trägt,
9. entgegen Artikel 38 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Angabe
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
10. entgegen Artikel 38 Absatz 9 Satz 2, Artikel 41 Absatz 6 Satz 2 oder Artikel 42 Absatz 5 Satz 2 eine dort
genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
11. entgegen Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass
die Batterie nach Artikel 13 Absatz 4 bis 6 oder 7 gekennzeichnet ist,
12. entgegen Artikel 46 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13. entgegen Artikel 46 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information mindestens zehn Jahre vorgelegt werden
kann,
14. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 50 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1
Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle durchführen lässt,
15. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Strategie nicht oder nicht mindestens alle drei Jahre
prüfen lässt,
16. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a eine dort genannte Unternehmensstrategie nicht, nicht richtig oder
nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten
Umsatzschwelle verabschiedet,
17. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e eine dort genannte Strategie in einen Vertrag oder eine Vereinbarung
nicht oder nicht richtig aufnimmt,
18. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f erster Halbsatz einen dort genannten Mechanismus nicht oder nicht
innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten
Umsatzschwelle einführt und nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser
Umsatzschwelle bereitstellt,
19. entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein dort genanntes Risiko oder eine dort
genannte Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47
Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle ermittelt oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten
nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle bewertet,
20. entgegen Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b Nummer i, iii oder iv eine Strategie nicht oder nicht innerhalb von drei
Monaten nach dem Erreichen der in Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Umsatzschwelle konzipiert
oder nicht oder nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erreichen dieser Umsatzschwelle umsetzt,
21. entgegen Artikel 52 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
22. entgegen Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Überprüfung nicht oder rechtzeitig vornimmt
oder einen Bericht nicht oder nicht bis zum 1. April des Folgejahres veröffentlicht,
23. entgegen Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 sich nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
24. entgegen Artikel 55 Absatz 12 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
25. entgegen Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte
Zielvorgabe nicht oder nicht rechtzeitig erreicht,
26. entgegen Artikel 62 Absatz 1 eine Altbatterie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zurücknimmt,
27. entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine Altbatterie beseitigt,
28. entgegen Artikel 74 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,

29. entgegen Artikel 77 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information korrekt, vollständig
oder auf dem neuesten Stand ist,
30. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 83 Absatz 2 zuwiderhandelt
oder
31. entgegen Artikel 81 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 12 Buchstabe c und des Absatzes 2
Nummer 14 bis 18, 20 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 und 2, 4 bis 6, 11 und 12 Buchstabe a sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 21, 23 bis 25, 30
und 31 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
§ 61
Zuständige Verwaltungsbehörde
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 5, 11 und 12 Buchstabe a sowie des § 60
Absatz 2 Nummer 23 bis 25 das Umweltbundesamt und
2. in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe b und c sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 14 bis 22 das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die
Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde,
der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
§ 62
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen
werden,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 63
Geändertes Unionsrecht
Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
1. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit dies zur Anpassung an eine
Änderung der Vorschrift in diesem Rechtsakt erforderlich ist,
2. der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der
Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.
Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der
Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung
von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden.
§ 64
Übergangsvorschriften
(1) Registrierungen mit der Batterieart Fahrzeugbatterie gemäß § 2 Absatz 4 des Batteriegesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert
worden ist, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als
Registrierungen mit der Batteriekategorie Starterbatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU)
2023/1542.

(2) Registrierungen mit der Batterieart Industriebatterie gemäß § 2 Absatz 5 des Batteriegesetzes, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen jeweils mit den Batteriekategorien LV-Batterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, Industriebatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2023/1542 und Elektrofahrzeug batterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/1542. (3) Registrierungen mit der Batterieart Gerätebatterie gemäß § 2 Absatz 6 des Batteriegesetzes, die vor dem 18. August 2025 erteilt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 als Registrierungen mit der Batteriekategorie Gerätebatterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1542. (4) Registrierungen von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, sind von der Fortgeltung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen. (5) Für gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen gelten bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort. (6) Genehmigungen von Rücknahmesystemen nach § 7 des Batteriegesetzes in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 als Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 8. Für gemäß Satz 1 fortgeltende Genehmigungen gelten für das Berichtsjahr 2025 die Bestimmungen, Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem Batteriegesetz in der bis zum Ablauf des 6. Oktober 2025 geltenden Fassung fort. (7) Gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 des Batteriegesetzes ihrer Bevollmächtigter, die den Nachweis der Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 für die betreffende Batteriekategorie nicht bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber der zuständigen Behörde erbracht haben, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Berichtsjahr 2025 auch für Anträge auf Änderungen fortgeltender Genehmigungen sowie für Anträge auf Neuerteilung von Genehmigungen nach § 7 des Batteriegesetzes in der bis zum 6. Oktober 2025 geltenden Fassung entsprechend. (8) Gemäß der Absätze 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Bevollmächtigten nach § 26 Absatz 2 des Batteriegesetzes, die bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber der zuständigen Behörde keinen Nachweis ihrer schriftlichen Beauftragung im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 erbracht haben, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben. (9) Organisationen für Herstellerverantwortung werden nach § 8 frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zugelassen. (10) Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen den Nachweis der Beauftragung einer nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen. Für Hersteller von Gerätebatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 des Batteriegesetzes in der bis zum 6. Oktober 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend. (11) Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, müssen den Nachweis der Beauftragung einer nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen. Für Hersteller von LV-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 deren Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung, die nach dem 17. August 2025 einen Antrag auf Registrierung stellen, gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 8 des Batteriegesetzes in der bis 6. Oktober 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten für diese Registrierungen entsprechend. (12) § 11 Absatz 7, § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 1 Satz 2, die §§ 21 und 22 gelten erst ab dem 1. Januar 2026. (13) § 15 Absatz 1 gilt hinsichtlich LV-Altbatterien erst ab dem 1. Januar 2026.

Artikel 2
Erste Änderung des Batterierecht-Durchführungsgesetzes
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Sammelziele
(1) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI
der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-
Gerätealtbatterien nur soweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr
beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf dem Markt
bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte
Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.
(2) Für die Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60
Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542
bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt
von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils
durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt
bereitgestellt wurden.
(3) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu
einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an
Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei
Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 2 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3
und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung
im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die
Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere
Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum
Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für
Herstellerverantwortung beteiligt.
(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur
Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für
Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung
individuell wahrnehmen entsprechend.“
2. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 6 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „5 bis 7“ durch die Angabe „5, 7“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des
internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, der allgemeinen
Justizverwaltung und des Verbraucherschutzes wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere
Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Kriminalprävention.“ durch die Angabe „Kriminalprävention,“ ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Wahrnehmung der Aufgaben des Verbraucherschutzes, insbesondere bei der Verbraucherrechts
durchsetzung“.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
3. In den §§ 3 und 7 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium
der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des
Umweltschutzessowie des Verbraucherschutzes und der Verbraucherrechtsdurchsetzung“ durch die
Angabe „auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 246e § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Umweltbundesamt“ durch die Angabe „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394.“
2. In § 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a und in Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Umweltbundesamt“
durch die Angabe „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.

4. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und das Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das
Bundesamt für Justiz zu übertragen.“
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ ersetzt.
6. § 29 wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I
S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Umweltbundesamt“ durch die Angabe „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
bb) Die Buchstaben b und c werden durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) zwei Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,“.
cc) Die Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben c und d.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe a bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a bis c“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buchstabe d“ ersetzt.
3. In § 8a Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“
ersetzt.
4. In § 10a Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
5. § 17d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
6. In § 18a Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 und § 18b Absatz 4 Nummer 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.

Artikel 9
Folgeänderungen
(1) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sowie das Batterierecht-
Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) und“.
(2) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g wird die Angabe „zurücknehmen,“ durch die Angabe „zurücknehmen, sowie“ ersetzt.
bb) Die Buchstaben h und i werden gestrichen.
cc) Der bisherige Buchstabe j wird zu Buchstabe h.
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
a) Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, sowie
b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.“
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 wird eingefügt:
„4. Betreiber von Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß § 8 des Batterierecht-Durchführungs
gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233).“
2. Anlage 1 Teil 1 Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233)“.
(3) Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Verordnung (EU) 2023/1542 und dem Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 233) unterliegen oder“.
(4) Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Produktkonzeption
(1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronikgeräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere die
Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen
berücksichtigt und erleichtert werden.
(2) Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder
Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben
sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen,
beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.“
2. § 40 Absatz 1 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach § 37 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom
30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach Satz 1
Beliehene auch die im Batterierecht-Durchführungsgesetz genannten und durch die Beleihung nach dem
Batterierecht-Durchführungsgesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen.“

(5) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 187) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gebührenverordnung
zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batterierecht-Durchführungsgesetz
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung –
ElektroGBattDGGebV)“.
2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „18. August 2025“ durch die Angabe „7. Oktober 2025“ ersetzt.
3. Die Abschnitte 2 und 3 der Anlage werden durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen
Abschnitte 2 und 3 der Anlage ersetzt.
(6) Die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung vom 21. Juni 2021 (BGBl. I S. 1841) wird wie
folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Wenn eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich oder zulässig ist, sind die entfernten Bauteile, Gemische
oder Stoffe in sonstiger Weise zu verwerten oder zu beseitigen, sofern diese Verordnung, Kapitel VIII der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023, das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom
30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung oder andere Rechtsvorschriften
keine anderslautenden Anforderungen an die selektive Behandlung von diesen Bauteilen, Gemischen oder
Stoffen stellen.“
(7) Die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8a Absatz 1 Satz 1 der Anlage wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“
ersetzt.
Artikel 10
Außerkrafttreten
Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des
6. Oktober 2025 außer Kraft. § 17 Absatz 6 des Batteriegesetzes tritt am 18. August 2026 außer Kraft.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 4 bis 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(4) Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 tritt am 18. Februar 2027 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. September 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister
für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider

EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge
(ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie (EU) 2023/544 der Kommission
vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Blei in Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke, in
Kupferlegierungen und in bestimmten Batterien (ABl. L 73 vom 10.3.2023, S. 5) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der
Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der
Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L, 2024/90539, 6.9.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie
2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
geändert worden ist
4. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und
zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur
Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie
2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1) geändert worden ist
5. Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2024/884 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L, 2024/884, 19.3.2024) geändert worden ist
6. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen
Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024)
geändert worden ist
7. Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und
Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung
der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1781 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung
von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der
Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024)
geändert worden ist
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Anhang zu Artikel 9 Absatz 5 Nummer 3
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 9,50
je Hersteller, Marke und Geräteart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
1.2 Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber 32,80
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG 38,50
je Hersteller und Gerät oder bis 1 118,00
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
jeweils nach Aufwand der Prüfung
1.4 Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in 156,90
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach
(ohne Garantiebetragsprüfung)
je vorgelegte Garantie
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 3,80
Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und
je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr
jeweils je Prüfung
1.6 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in 18,90
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines
Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.7 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer 50,60
Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung oder
je Änderung
1.8 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 12,60
Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsbestätigung
1.9 Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr 4 355,00
als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG
je Zulassung oder
je Änderung der Zulassung
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.10 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 20,50
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1

Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.11 kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit 1 803,30
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 bis 10 098,50
Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
jeweils nach Aufwand der Prüfung
1.12 nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines 816,50
als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
geeignet festgestellten Systems
je System und Änderung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.13 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen 22,00
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in
Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
1.14 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage 100,20
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25
Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.15 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 6,70
1.16 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 6,80
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.17 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder 60,60
Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
Abschnitt 2
Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
Registrierung
(§ 31 Absatz 1 BattDG)
2.1 Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG 16,40
je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie
2.2 Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaber 3,80
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
2.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG 103,70
je Hersteller und Batterie oder bis 3 008,90
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
jeweils nach Aufwand der Prüfung

Gebühr in
Nr. Gebührentatbestand
Euro
Organisationen für Herstellerverantwortung
(§ 31 Absatz 2 BattDG)
2.4 Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG 412,50
je Zulassung und Batteriekategorie bis 7 838,90
jeweils nach Aufwand der Prüfung
2.5 Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 77,90
Absatz 2 Satz 1 BattDG bis 1 596,90
oder
nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung
nach § 8 Absatz 7 BattDG
oder
Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Ar
tikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/1542
oder
sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach
§ 41 Absatz 1 BattDG
je Änderung, Auflage oder Anordnung
jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung
2.6 Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG 190,30
je Zulassung und Überprüfung bis 3 615,70
jeweils nach Aufwand der Überprüfung
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattDG
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts 157,20
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung
oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen
und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der
Registrierungen
– nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4
ElektroG oder
– nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12
der Verordnung (EU) 2023/1542
je Hersteller oder
je Bevollmächtigter
3.2 Erhöhung der Gebühr 35,50
nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der bis 320,20
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems nach § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7
BattDG
oder
nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des
von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Daten
verarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 233. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes a4ddbcd8913e663a….