Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 22 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Stand: 10.06.2019
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist,
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 22 EU-VSchDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.02.2025 – I ZB 26/24Untersagung einer Werbung für Fernbusreisen mit den Bezeichnungen "umweltfreundlich" ("milieuvriendelijk") und/oder "klimafreundlich" ("klimaatvriendelijk") durch das Umweltbundesamt; Ermittlung ausländischen Rechts - Fernbus in BelgienZitiert von 11
- OLG Dresden, 15.01.2026 – 9 W 48/25
- LG Dessau-Roßlau, 19.11.2025 – 3 T 3/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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