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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2547
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Gesetz
zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 181/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im
Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Vom 23. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz
(EU-FahrgRBusG)
§1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die
Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 1).
(2) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/2011
sind für einen Linienverkehrsdienst bis zum Ablauf des
28. Februar 2017 nicht anzuwenden, sofern mindestens
ein planmäßiger Halt außerhalb der Europäischen
Union erfolgt und der Linienverkehrsdienst zu einem
erheblichen Teil außerhalb der Europäischen Union be-
trieben wird.
(3) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 181/2011 ist für Beförderer in Bezug auf die
Schulung der Fahrer bis zum 28. Februar 2018 nicht
anzuwenden.
§2
Aufgaben des Bundes
Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgast-
rechte auf dem Gebiet des Kraftomnibusverkehrs.
§3
Zuständige Behörde,
Einlegung der Beschwerde beim Beförderer
(1) Zuständige Behörde für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist das Eisenbahn-Bun-
desamt.
(2) Beschwerden nach Artikel 27 der Verordnung
(EU) Nr. 181/2011 sind unmittelbar beim Beförderer ein-
zureichen. Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Be-
schwerdeinstanz für Beschwerden nach Artikel 28 Ab-
satz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
§4
Befugnisse
(1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 181/2011 erforderlich ist, kann die zuständige Be-
hörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur
Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstö-
ßen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforder-
lich sind. Sie kann insbesondere
1. den Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahr-
scheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter
oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3
Buchstabe e bis i und o der Verordnung (EU)
Nr. 181/2011 verpflichten, einen festgestellten Ver-
stoß gegen die genannte Verordnung zu beseitigen
oder künftige Verstöße zu unterlassen,
2. von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahr-
scheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter
oder Busbahnhofbetreiber alle zur Erfüllung der in
Satz 1 genannten Aufgaben erforderlichen Aus-
künfte innerhalb einer zu bestimmenden angemes-
senen Frist verlangen,
3. für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Num-
mern 1 und 2 genannten Befugnisse von dem Be-
förderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinver-
käufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Bus-
bahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buch-
stabe e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011
a) verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift-
oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen
und Vertragsunterlagen zu erhalten,
b) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien,
auch von Datenträgern, anfertigen oder solche
verlangen,
c) die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und
Datenträger nutzen und hierfür – soweit erforder-
lich – speichern.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zu-
ständigen Behörde beauftragten Personen befugt,
Grundstücke, Betriebsräume sowie Geschäftsräume
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu
betreten.
(3) Im Falle der Speicherung nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 Buchstabe c sind Abschriften, Auszüge,
Ausdrucke oder Kopien und Datenträger nach Ab-
schluss der jeweiligen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1
oder Satz 2 Nummer 1 und 2 in jedem Einzelfall von der
zuständigen Behörde unverzüglich zu löschen.

(4) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Aus-
kunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wür-
de. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft
zu belehren.
(5) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen
nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß-
nahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei
der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis
zu 500 000 Euro betragen.
§5
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Beförderer, ausführende Beförderer, Fahrscheinver-
käufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Bus-
bahnhofbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu de-
ren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen
bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonsti-
gen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Absatz 2
bezeichneten Grundstücke, Betriebs- und Geschäfts-
räume sind verpflichtet,
1. die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
und Absatz 2 zu dulden und
2. die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten
Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-
stützen.
Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen
verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
und den von ihr beauftragten Personen die in Betracht
kommenden Räume zu öffnen.
§6
Schlichtungsstelle
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförde-
rung im Kraftomnibusverkehr kann der Fahrgast eine
geeignete Schlichtungsstelle anrufen, wenn sich der
Vertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung
teilzunehmen.
(2) Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Streitigkeiten wegen der Verletzung der nach der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bestehenden Rechte
und Pflichten sowie
2. Streitigkeiten wegen Verlusts, Beschädigung oder
verspäteter Ablieferung von Gepäck eines Fahrgas-
tes oder von sonstigen Sachen, die ein Fahrgast an
sich getragen oder mit sich geführt hat.
Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die
Schlichtung unberührt.
(3) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeig-
net, wenn sie die folgenden Grundsätze für die außer-
gerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten
befolgt:
1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und
hierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei
Kollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit
durch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von
Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet wer-
den.
2. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen
vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten.
3. Die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die
Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von
denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhal-
ten.
4. Das Schlichtungsverfahren muss zügig und für die
Fahrgäste unentgeltlich durchgeführt werden.
5. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zu-
gänglich sein.
(4) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann nicht
angerufen werden, wenn der Anspruch nicht unmittel-
bar gegenüber dem Beförderer, Reiseveranstalter oder
Reisevermittler geltend gemacht worden ist oder seit
der Geltendmachung gegenüber dem Beförderer, Rei-
severanstalter oder Reisevermittler nicht mehr als
30 Tage vergangen sind.
(5) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisever-
mittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde
im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU)
Nr. 181/2011 fallenden Rechten und Pflichten auf die
Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die
Adresse geeigneter Schlichtungsstellen mitzuteilen.
(6) Eine Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1
kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlich-
tungsstelle sein.
(7) Die Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1
bedarf der Anerkennung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesminis-
teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und des Bundesministeriums der Justiz. Die An-
erkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§7
Gebühren und Auslagen
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und
Auslagen für seine Amtshandlungen nach diesem Ge-
setz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verord-
nung (EU) Nr. 181/2011.
§8
Verordnungsermächtigung
(1) Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraft-
omnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011
wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zur Wahrnehmung der Aufgaben des
Bundes nach § 2 ermächtigt, soweit dies zur Durchset-
zung der Rechtsakte der Europäischen Union erforder-
lich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte
im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU)
Nr. 181/2011 zu regeln,
2. die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungs-
widrigkeit nach § 9 Absatz 1 geahndet werden kön-
nen,
3. Regelungen zur Berichterstattung über die Durch-
setzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 nach de-
ren Artikel 29 zu treffen.
(2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-

lung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tat-
bestände und die Gebührensätze zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere An-
forderungen an die Schlichtungsstelle und das von ihr
zu gewährleistende Verfahren nach § 6 zu regeln.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-
nehmens des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bun-
desministeriums der Justiz.
§9
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Union über die Fahr-
gastrechte im Kraftomnibusverkehr zuwiderhandelt,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Num-
mer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die nach § 3 Absatz 1 zuständige Behörde.
Artikel 2
Änderung des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Ver-
dachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes
gegen die in den Nummern 18 und 19 des An-
hangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ge-
nannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchfüh-
rung erlassenen Rechtsvorschriften,“.
2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2 bis 5“
durch die Angabe „§ 2 Nummer 2 bis 6“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 und 5 wird jeweils
die Angabe „§ 2 Nr. 1, 2 oder 3“ durch die Angabe
„§ 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2547. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fa883de42dec25e1….