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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2

BGBl. 2015 I S. 2 · 7.793 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2
                                       Gesetz
                  zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung
     unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes
                                                Vom 7. Januar 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                  Änderung des
    EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

   Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 51 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „, die zuletzt durch

       Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337

       vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist“

       durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
       sung“ ersetzt.

    b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. den im Anhang der Verordnung (EG)
          Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar gelten-
          den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
          schaft oder der Europäischen Union und nach
          den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchfüh-
          rung erlassenen Rechtsvorschriften.“

2. In § 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buch-
   stabe a und in Buchstabe b jeweils die Wörter „Bun-
   desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
   sicherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium
   der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz ist Zentrale Verbindungsstelle
    im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung
    (EG) Nr. 2006/2004.“
4. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1
   oder 2“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 2“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
       ter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-

       schaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter

       „Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-

       cherschutz“ und die Wörter „Bundesministerium

       für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die

       Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digi-
       tale Infrastruktur“ ersetzt.

    b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 2 Nummer 1, 2, 3“
       durch die Angabe „§ 2 Nummer 2, 3“ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen

     Union in den Anwendungsbereich der Verord-
     nung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden
     sind, wird das Bundesministerium der Justiz und
     für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständig-
     keit für die Durchführung der Verordnung (EG)
     Nr. 2006/2004 im Einvernehmen mit dem Bun-
     desministerium der Finanzen durch Rechtsver-
     ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
     sich zu übertragen.“
  b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
     die Wörter „Bundesministerium für Ernährung,

     Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch

     die Wörter „Bundesministerium der Justiz und

     für Verbraucherschutz“ ersetzt.

                       Artikel 2
             Weitere Änderung des
   EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
              zum 14. August 2018
  § 11 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-
setzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium
   für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
   schutz“ durch die Wörter „Bundesministerium der
   Justiz und für Verbraucherschutz“ und die Wörter
   „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
   wicklung“ durch die Wörter „Bundesministerium für
   Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

2. Absatz 6 wird Absatz 4 und die Wörter „Absatz 4
   und 5“ werden jeweils durch die Angabe „Absatz 3“
   ersetzt.

                       Artikel 3
            Änderung des BVL-Gesetzes
  Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für

   Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

   (Bundesministerium) wird“ durch die Wörter „Bun-

   desministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

   (Bundesministerium) ist“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  b) Die Absätze 4 bis 10 werden die Absätze 2 bis 8.
BGBl. 2015, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
   und 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

                       Artikel 4
                 Änderung der
           BVL-Übertragungsverordnung

   Die BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I

S. 1220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung

vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende gestri-

     chen.

  b) Nummer 7 wird aufgehoben.

2. In § 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Er-
   nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
   durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung

   und Landwirtschaft“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung der
             BVL-Verbraucherschutz-
     durchsetzungsgesetzgebührenverordnung
   Die BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzge-
bührenverordnung vom 17. April 2013 (BGBl. I S. 923)
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                   „Gebührenverordnung
      für Amtshandlungen des Bundesministeriums
        der Justiz und für Verbraucherschutz nach
    dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz“.
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Ver-
   braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ durch

   die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für

   Verbraucherschutz“ und die Wörter „die Verordnung

   (EU) Nr. 954/2011 vom 14. September 2011 (ABl. L

   259 vom 4.10.2011, S. 1)“ durch die Wörter „Arti-

   kel 22 der Richtlinie 2013/11/EU (ABl. L 165 vom
   18.6.2013, S. 63)“ ersetzt.

                            Artikel 6

           Aufhebung von Rechtsvorschriften

  (1) Die EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz-
Ermächtigungsübertragungsverordnung vom 29. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3469) wird aufgehoben.

   (2) Die VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung vom

1. September 2010 (BGBl. I S. 1259), die durch Artikel 2
des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                            Artikel 7
                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 14. Au-
gust 2018 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 7. Januar 2015
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü
                                                      Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 618b6311715f2cfe….