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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 959

BGBl. 2022 I S. 959 · 45.331 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 959
                                     Gesetz
                  zur Durchführung der EU-Verordnungen über
        grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende
        Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur
Änderung
       der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts,
      zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und
zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
                                                  Vom 24.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                      Änderung der

                  Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht zu Buch 11 wird wie folgt ge-
    ändert:
    a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird die Angabe
       „(EG) Nr. 1393/2007“ durch die Angabe „(EU)
       2020/1784“ ersetzt.
    b) Die Angaben zu den §§ 1067 bis 1069 werden
       durch die folgenden Angaben ersetzt:
       „§ 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen

       § 1068    Elektronische Zustellung

       § 1069    Zuständigkeiten nach der Verordnung
                 (EU) 2020/1784; Verordnungsermächti-
                 gungen

       § 1070    Sprache eingehender Anträge, Be-
                 scheinigungen und Mitteilungen“.

    c) Die bisherige Angabe zu § 1070 wird die Angabe
       zu § 1071.

    d) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe
       „(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU)
       2020/1783“ ersetzt.

    e) In der Angabe zu § 1074 wird die Angabe
       „(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU)

       2020/1783; Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

 2. § 183 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Für die Durchführung

       1. der Verordnung (EU) 2020/1784 des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom
          25. November 2020 über die Zustellung
          gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-
          stücke in Zivil- oder Handelssachen in den
          Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstü-
          cken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40) in
          ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
Juni 2022

       2. des Abkommens zwischen der Europäischen
          Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark
          vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung
          gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-

          stücke in Zivil- oder Handelssachen

          (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120
          vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mittei-
          lung Dänemarks vom 22. Dezember 2020
3         (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert wor-
          den ist,

       gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie
       die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zu-
       stellung im Ausland die vorgenannten Regelun-
       gen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung
       im Ausland die Absätze 2 bis 6.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „bestehenden“
           gestrichen und werden nach dem Wort „vor-
           zunehmen“ ein Komma und die Wörter „die
           im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten“
           eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „fremden“ durch

           das Wort „ausländischen“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:

            „Eine Zustellung durch die zuständige deut-
            sche Auslandsvertretung soll nur in den
            Fällen des Absatzes 4 erfolgen.“

     c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

          „(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Verein-
       barungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustel-
       lung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen
       des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die
       Behörden des ausländischen Staates.

          (4) Folgende Zustellungen in den Fällen der

       Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des
       Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zu-
       ständige deutsche Auslandsvertretung:
       1. Zustellungen, deren Erledigung durch die
          Behörden des ausländischen Staates nicht
          oder nicht innerhalb einer angemessenen
          Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger
          begründeter Ausnahmefall vorliegt,

       2. Zustellungen an ausländische Staaten sowie
       3. Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer
          deutschen Auslandsvertretung und die in
          ihrer Privatwohnung lebenden Personen.“
BGBl. 2022, Seite 960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 960
  d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Im Übrigen wird die Zustellung durch das

      Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.“
  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen
      eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke
      ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher
      Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht
      zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die
      Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder ge-
      wöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Ur-
      kunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in
      dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen
      Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an
      die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhn-
      lichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Per-
      son.“

3. § 363 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 363

              Beweisaufnahme im Ausland

     (1) Für die Durchführung der Verordnung (EU)
  2020/1783 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 25. November 2020 über die Zusam-
  menarbeit zwischen den Gerichten der Mitglied-
  staaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in
  Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl.
  L 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils gelten-
  den Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit
  die Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisauf-
  nahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten
  hierfür die Absätze 2 und 3.

     (2) Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach
  denjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor-
  zunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen
  Staat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der
  Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsit-
  zenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine
  völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur
  Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisauf-
  nahme nur dann durch einen deutschen Konsular-
  beamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die
  Behörden des ausländischen Staates nicht oder
  nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwar-
  ten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahme-
  fall vorliegt.
    (3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinba-
  rungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht
  der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden
  des ausländischen Staates um Aufnahme des Be-
  weises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht
  oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu
  erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnah-
  mefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozess-
  gerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme
  des Beweises ersuchen.“

4. In § 829 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „weder

   nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch

   nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
   Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über
   die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
   Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom
   19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005,

  S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23)“ durch die Wör-
  ter „nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelun-

  gen der Europäischen Union“ ersetzt.

5. In § 845 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „weder
   nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch
   nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
   Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über
   die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
   Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen“ durch
   die Wörter „nicht nach unmittelbar anwendbaren
   Regelungen der Europäischen Union“ ersetzt.

6. In der Überschrift des Buches 11 Abschnitt 1 wird
   die Angabe „(EG) Nr. 1393/2007“ durch die Angabe
   „(EU) 2020/1784“ ersetzt.
7. § 1067 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „diploma-
     tische oder konsularische Vertretungen“ durch
     das Wort „Auslandsvertretungen“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Ver-
     ordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige
     deutsche Auslandsvertretung soll nur im be-
     gründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustel-
     lung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht
     deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig,
     sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung
     erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung
     nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
     (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.“

  c) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 13 der
     Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“ durch die Wör-
     ter „Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784“
     ersetzt.

8. § 1068 wird wie folgt gefasst:
                        „§ 1068

                Elektronische Zustellung
     An Adressaten in der Bundesrepublik Deutsch-
  land dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke
  nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
  ordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt
  werden.“

9. § 1069 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zu-
     ständigkeiten“ die Wörter „nach der Verordnung
     (EU) 2020/1784“ eingefügt.
  b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
     den die Wörter „Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
     (EG) Nr. 1393/2007“ durch die Wörter „Artikel 3
     Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784“ er-
     setzt.

  c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2
     Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“

     durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 2 der Verord-

     nung (EU) 2020/1784“ ersetzt.

  d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
     von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
     Nr. 1393/2007“ durch die Wörter „nach Artikel 4
     der Verordnung (EU) 2020/1784“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 961
   e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4
      der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundes-
      amt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die
      zuständigen Behörden der Länder.“
   f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
10. Nach § 1069 wird folgender § 1070 eingefügt:

                         „§ 1070

                 Sprache eingehender
       Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

      Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträ-
   ge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie
   sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU)
   2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer
   Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in
   die deutsche oder englische Sprache begleitet
   sein.“
11. Der bisherige § 1070 wird § 1071 und die Angabe
    „(EG) Nr. 1393/2007“ wird durch die Angabe „(EU)
    2020/1784“ und die Angabe „1069“ wird durch die
    Angabe „1070“ ersetzt.
12. In der Überschrift des Buchs 11 Abschnitt 2 wird
    die Angabe „(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe

    „(EU) 2020/1783“ ersetzt.

13. § 1072 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
      „(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU)
      2020/1783“ ersetzt und wird vor dem Wort
      „Gericht“ das Wort „deutsche“ eingefügt.
   b) In Nummer 1 wird das Wort „unmittelbar“ durch
      die Wörter „nach den Artikeln 12 bis 18 der Ver-
      ordnung (EU) 2020/1783“ und das Wort „oder“
      durch ein Komma ersetzt.
   c) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2
      und 3 ersetzt:
      „2. unter den Voraussetzungen der Artikel 19
          und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine
          unmittelbare Beweisaufnahme in einem an-
          deren Mitgliedstaat beantragen oder
      3. unter den Voraussetzungen des Artikels 21
         der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in
         einem begründeten Ausnahmefall einen
         deutschen Konsularbeamten um Verneh-
         mung eines deutschen Staatsangehörigen
         in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.“
14. § 1073 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
      „(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU)
      2020/1783“ ersetzt und werden nach den
      Wörtern „ausländische Gericht“ die Wörter
      „oder durch den deutschen Konsularbeamten“
      eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 17 Abs. 3
      der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001“ durch die
      Wörter „Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
      2020/1783“ ersetzt.

15. § 1074 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „(EG) Nr.
      1206/2001“ durch die Angabe „(EU) 2020/1783;
      Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 2 Abs. 1
      der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001“ durch die
      Wörter „Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      2020/1783“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
          von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
          Nr. 1206/2001“ durch die Wörter „nach

          Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783“
          ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. als zuständige Stelle über Ersuchen um
              unmittelbare Beweisaufnahme nach Ar-
              tikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)
              2020/1783 entscheidet.“
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:
         „(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4
      der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundes-
      amt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zu-
      ständigen Behörden der Länder.“
   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

16. In § 1075 wird die Angabe „Verordnung (EG)

    Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „Verordnung
    (EU) 2020/1783“ ersetzt.
17. In § 1089 Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung
    (EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung
    § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1“ durch die Wörter
    „Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durch-
    führung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069
    Absatz 1 und § 1070“ ersetzt.

                       Artikel 2
                 Änderung des
               Gesetzes über die
 Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
   In § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3256) geändert worden ist, werden die Wörter „die
Vormundschaftsbehörde“ durch die Wörter „das Fami-
lien- oder Betreuungsgericht“ ersetzt.

                       Artikel 3

                 Änderung des
            Gesetzes zur Ausführung
       des Haager Übereinkommens vom
     15. November 1965 über die Zustellung
      gerichtlicher und außergerichtlicher
     Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen und des Haager Übereinkommens
  vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
    im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

  Das Gesetz zur Ausführung des Haager Überein-
kommens vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager
Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweis-
aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
BGBl. 2022, Seite 962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 962
vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde
      nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz
      wahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen
      Behörden der Länder.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde
      nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz
      wahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen
      Behörden der Länder.“
3. § 14 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 14
    Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Arti-
  kel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand
  haben, werden nur erledigt, wenn

  1. die vorzulegenden Dokumente im Einzelnen ge-
     nau bezeichnet sind,
  2. die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige
     Verfahren und dessen Ausgang von unmittelbarer
     und eindeutig zu erkennender Bedeutung sind,

  3. die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz ei-
     ner an dem Verfahren beteiligten Partei befinden,

  4. das Herausgabeverlangen nicht gegen wesent-
     liche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt
     und,

  5. soweit personenbezogene Daten in den vorzu-

     legenden Dokumenten enthalten sind, die Voraus-
     setzungen für die Übermittlung in ein Drittland
     nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-

     sonen bei der Verarbeitung personenbezogener

     Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-

     bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
     Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
     S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
     23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erfüllt
     sind.“

                       Artikel 4
                 Änderung des
              Gesetzes über das

    Verfahren in Familiensachen und in den

 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-

barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,

2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom

5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst:
     „§ 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung
            der Pflegebedürftigkeit“.
  b) Die Angabe zu § 310 wird wie folgt gefasst:
     „§ 310 Mitteilungen während einer freiheitsent-
            ziehenden Unterbringung oder freiheits-
            entziehenden Maßnahme“.
2. In § 158a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „stets“
   durch das Wort „insbesondere“ und die Angabe
   „184i bis 184k“ durch die Angabe „184i bis 184l“
   ersetzt.
3. § 158c Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwen-
  den.“

4. § 282 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 282
                Vorhandene Gutachten zur
           Feststellung der Pflegebedürftigkeit“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestel-
     lung eines Betreuers von der Einholung eines
     Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es
     durch die Verwendung eines bestehenden ärzt-
     lichen Gutachtens zur Feststellung der Pflege-
     bedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches
     Sozialgesetzbuch feststellen kann, inwieweit bei
     dem Betroffenen infolge einer Krankheit oder
     einer Behinderung die Voraussetzungen für die
     Bestellung eines Betreuers vorliegen.“

5. Dem § 285 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Gleiches gilt für eine Anordnung der nach § 1816
  Absatz 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  vorgeschriebenen Übermittlung einer Betreuungs-
  verfügung.“

6. § 292 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „§ 118 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessord-
  nung ist entsprechend anzuwenden.“
7. Dem § 292a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 120 Absatz 2 und 3 und § 120a Absatz 1 Satz 1

  bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend

  anzuwenden.“

8. Dem § 294 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des
  Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige
  Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei
  Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.“
9. § 310 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 310

               Mitteilungen während einer

          freiheitsentziehenden Unterbringung

         oder freiheitsentziehenden Maßnahme

     Während der Dauer einer freiheitsentziehenden

  Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maß-

  nahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung,

  in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt

  wird, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf

  die Aufenthaltsbestimmung oder die Entscheidung
  über eine der genannten Unterbringungsmaßnah-
BGBl. 2022, Seite 963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 963
  men erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreu-
  ung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers
  mitzuteilen.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 240a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
   werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ ge-

   strichen.

2. In § 1631e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1909“
   durch die Angabe „§ 1809“ ersetzt.
3. In § 1795 Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort
   „soll“ ein Komma eingefügt.

4. In § 1817 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „soll“ durch
   die Wörter „kann auch vorsorglich“ ersetzt.

5. In § 1821 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Gel-
   tung“ das Wort „ihm“ eingefügt.
6. In § 1862 Absatz 2 wird nach den Wörtern „geeig-
   neter Weise“ das Wort „entspricht“ eingefügt.

                       Artikel 6

                  Änderung des
         Betreuungsorganisationsgesetzes

  Das Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai
2021 (BGBl. I S. 882, 917) wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
     „Haftpflichtgefahren“ die Wörter „für Vermögens-
     schäden“ und nach dem Wort „Versicherungs-
     fall“ die Wörter „und von 1 Million Euro für alle

     Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres“

     eingefügt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Das Bundesministerium der Justiz be-
     stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
     des Bundesrates Einzelheiten zu den Vorausset-
     zungen der Registrierung nach den Absätzen 1
     bis 3, insbesondere die Anforderungen an die
     Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich

     der Anerkennung und Zertifizierung von Anbie-
     tern von Sachkundelehrgängen und betreuungs-
     spezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungs-
     gängen, an die Anerkennung ausländischer
     Berufsqualifikationen sowie, auch abweichend
     von den Vorschriften des Versicherungsvertrags-
     gesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt
     und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversiche-
     rung einschließlich möglicher Gründe für den
     Ausschluss der Haftung, die den Zweck der Haft-
     pflichtversicherung nicht gefährden, und der
     Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne
     des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertrags-
     gesetzes.“
2. In § 24 Absatz 4 werden die Wörter „und für Ver-
   braucherschutz“ gestrichen.

                       Artikel 7
              Weitere Änderung des
         Betreuungsorganisationsgesetzes
   Das Betreuungsorganisationsgesetz, das zuletzt

durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

     „§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungser-
           mächtigung; Registrierungsgebühr“.
  b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
     „§ 33 Vorläufige Registrierung

     § 34   Anwendungsvorschrift zu § 7“.

2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am
   Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 8 Absatz 4
   gilt entsprechend“ eingefügt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Ist die Person, die eine Registrierung als
     beruflicher Betreuer beantragt, Mitarbeiter eines
     nach § 14 anerkannten Betreuungsvereins oder
     legt sie eine Anstellungszusage eines anerkann-
     ten Betreuungsvereins vor und kann sie zum
     Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der
     Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen
     Teilen nachweisen, kann die Stammbehörde die
     Person als beruflicher Betreuer registrieren, wenn

     1. die Voraussetzungen für die Registrierung
        nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen und

     2. der Betreuungsverein sicherstellt, dass die
        Person bis zum vollständigen Nachweis ihrer

        Sachkunde durch einen Mitarbeiter, der als
        beruflicher Betreuer registriert ist, bei den
        von ihr geführten Betreuungen angeleitet und
        kontrolliert wird.

     Die Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde

     bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung voll-

     ständig nachzuweisen. Die Behörde kann die Frist
     für die Erbringung des Nachweises verlängern,
     wenn die registrierte Person nachweist, dass sie
     ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist ein-
     zuhalten.“
  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die An-
     gabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
     Wort „Registrierungsgebühr“ angefügt.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Für jede Registrierung wird eine Gebühr
     von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht
     gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Grün-
     den der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr
     abgesehen werden. Folgende Registrierungen
     erfolgen immer gebührenfrei:

     1. Registrierungen nach § 28 Absatz 2,
     2. Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1
        sowie
     3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller,
        die nach § 33 vorläufig registriert sind.“
BGBl. 2022, Seite 964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 964
5. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
     Wort „sechs“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

  c) Absatz 4 wird Absatz 3.
6. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma und das Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. der als Mitarbeiter eines nach § 14 anerkann-
          ten Betreuungsvereins registrierte berufliche
          Betreuer den vollständigen Nachweis seiner
          Sachkunde nicht bis zum Ablauf eines Jahres
          ab Registrierung oder bis zum Ablauf der ver-
          längerten Frist erbringt (§ 23 Absatz 4 Satz 2
          und 3).“

7. § 32 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
      „Ab dem 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung
      über den Antrag nach Satz 5 gelten die in Satz 1
      genannten Betreuer als vorläufig registriert. Wird
      kein Antrag nach Satz 5 gestellt, endet die vor-
      läufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni
      2023. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar
     2024“ durch die Angabe „30. Juni 2025“ ersetzt.

8. Die folgenden §§ 33 und 34 werden angefügt:
                          „§ 33

                 Vorläufige Registrierung

     Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine
  Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3

  erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vor-

  läufig registrieren, wenn sie

  1. die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche
     Sachkunde teilweise nachweisen können und
  2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach
     § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht
     erbringen können, weil die hierfür notwendigen
     Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote
     nicht verfügbar sind.
  Mit der vorläufigen Registrierung werden die An-
  tragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Regis-
  trierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni
  2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

                           § 34

              Anwendungsvorschrift zu § 7
     § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nur auf Vollmachten an-
  zuwenden, die seit dem 1. Januar 2023 durch die
  Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 öffentlich beglau-
  bigt worden sind.“

                       Artikel 8
                 Änderung des
   Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes

  Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925) wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die
  sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf
  eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung
  zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Ab-
  satz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs gelten entsprechend.“

2. In der Anlage wird die Vergütungstabelle C wie folgt
   geändert:

  a) In Nummer C2.1 werden in der Spalte „Gewöhn-
     licher Aufenthaltsort“ die Wörter „andere Wohn-
     form“ durch die Wörter „stationäre Einrichtung
     oder gleichgestellte ambulant betreute Wohn-
     form“ ersetzt.
  b) In Nummer C2.1.1 wird in der Spalte „monatliche

     Pauschale“ die Angabe „339,00“ durch die An-
     gabe „208,00“ ersetzt.
  c) In Nummer C2.1.2 wird in der Spalte „monatliche
     Pauschale“ die Angabe „486,00“ durch die An-
     gabe „257,00“ ersetzt.

                       Artikel 9
                  Änderung der
    Verordnung über die Berufsausbildung zum
 Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
  Die Verordnung über die Berufsausbildung zum
Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 3 Nummer 9.3 wird das Wort „vormundschafts-
   gerichtliche“ durch das Wort „vormundschafts-
   rechtliche“ ersetzt.

2. In der Anlage wird in Nummer 9.3 in Spalte 2 das

   Wort „Vormundschaftsgerichtliche“ durch das Wort

   „Vormundschaftsrechtliche“ und in Spalte 3 das
   Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-
   miliengericht“ ersetzt.
                      Artikel 10

                 Änderung der
         ReNoPat-Ausbildungsverordnung
   In der Anlage in Abschnitt C Nummer 1.3 Buch-
stabe b der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom
29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) werden die Wörter
„, familien- und vormundschaftsgerichtliche“ durch die
Wörter „und familiengerichtliche“ ersetzt.

                      Artikel 11

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Juni 2022
BGBl. 2022, Seite 965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 965
(BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 328 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
   „und 327“ ein Komma und die Wörter „auch in Ver-
   bindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1
   und § 362b,“ eingefügt.
2. Die Überschrift vor § 362 wird wie folgt gefasst:

                      „Siebter Titel
                 Nutzung der Telematik-
        infrastruktur durch weitere Kostenträger
       und durch das Zentrale Vorsorgeregister“.

3. Nach § 362a wird folgender § 362b eingefügt:

                         „§ 362b
                  Nutzung der Telematik-
    infrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister

     Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von
  Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach
  § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung ver-
  wendet, gilt § 327 entsprechend.“

                      Artikel 12

                 Änderung des

         Achten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 61 Absatz 2 werden die Wörter „Amtsvormund,
   Beistand und Gegenvormund“ durch die Wörter
   „Amtsvormund und Beistand“ ersetzt.

2. § 68 Absatz 5 wird aufgehoben.

                      Artikel 13
                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  § 22 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen
Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungs-
behörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten

vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens

verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der

Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergeb-

nisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit

dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungsbe-
rechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer be-
stellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Betreu-
ungsbehörde kann sie mit Zustimmung des Leistungs-
berechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teil-
nehmen.“

                       Artikel 14

                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
   In § 40b Absatz 4 Satz 6 des Arzneimittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a“ durch
die Angabe „§ 1827“ ersetzt.

                       Artikel 15
                 Änderung des
            Gesetzes zur Reform des

      Vormundschafts- und Betreuungsrechts
   Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 13 werden aufge-
   hoben.
2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „tritt“ die
     Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:

     1. Artikel 1 Nummer 4,

     2. in Artikel 9 § 23 Absatz 4 und § 24 Absatz 4
        des Betreuungsorganisationsgesetzes,
     3. in Artikel 10 § 8 Absatz 4 des Vormünder- und
        Betreuervergütungsgesetzes.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                       Artikel 16

                   Änderung des
                 Gesetzes über die
       Errichtung des Bundesamts für Justiz
   In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil
vor Nummer 1 und Absatz 3, den §§ 3 sowie 7 Absatz 1
in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 des Ge-
setzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363) geändert worden ist, werden jeweils die Wör-
ter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.

                       Artikel 17
                   Änderung des
                 Gesetzes über die
       Errichtung eines Umweltbundesamtes

   Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbun-

desamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zu-

letzt durch Artikel 114 der Verordnung vom 19. Juni

2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministe-
   riums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
   heit“ durch die Wörter „Bundesministeriums für
   Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-
   braucherschutz“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 966
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Gebiet
          der Umwelt und der gesundheitlichen Belange
          des Umweltschutzes“ durch die Wörter „auf
          dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen
          Belange des Umweltschutzes sowie des Ver-
          braucherschutzes und der Verbraucherrechts-
          durchsetzung“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Bun-
          desministeriums für Umwelt, Naturschutz und
          nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „Bun-
          desministeriums für Umwelt, Naturschutz,
          nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“
          ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministe-

     riums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si-
     cherheit“ durch die Wörter „Bundesministeriums
     für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
     Verbraucherschutz“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministe-

     rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si-
     cherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium
     für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
     und Verbraucherschutz“ ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter „Bundesministeriums für
   Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
   durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt,
   Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
   schutz“ ersetzt.

                      Artikel 18

                 Änderung des
              Einführungsgesetzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   In Artikel 246e § 2 Absatz 4 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252)
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt
für Justiz“ durch das Wort „Umweltbundesamt“ er-
setzt.

                      Artikel 19

                Änderung des
  EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes

   Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a
   und in Buchstabe b werden jeweils die Wörter „Bun-
   desamt für Justiz“ durch das Wort „Umweltbundes-
   amt“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministe-
   rium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch
   die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Natur-
   schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“
   ersetzt.
3. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminis-
   terium der Justiz und für Verbraucherschutz, das

  Bundesministerium der Finanzen, das Bundesminis-
  terium für Wirtschaft und Energie und das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
  durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
  schutz, das Bundesministerium der Finanzen, das
  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
  und das Bundesministerium für Digitales und Ver-
  kehr“ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
     ministerium der Justiz und für Verbraucher-
     schutz“ durch die Wörter „Bundesministerium
     für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
     und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Bun-
     desamt für Justiz“ durch das Wort „Umweltbun-

     desamt“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
     die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für
     Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Bundes-
     ministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare

     Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.

5. In § 29 werden die Wörter „Bundesministerium der
   Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter
   „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu-
   kleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.

                      Artikel 20
                Änderung des
   Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
   In § 19 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes gegen den

unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, werden
die Wörter „Bundesamt für Justiz“ durch das Wort
„Umweltbundesamt“ ersetzt.

                      Artikel 21
                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-
   ministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch
   die Wörter „Bundesministerium des Innern und für
   Heimat“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
     dert:
     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Bundes-
         ministeriums für Wirtschaft und Energie“
         durch die Wörter „Bundesministeriums für
         Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe b werden die Wörter „zwei Ver-
         tretern des Bundesministeriums der Justiz
         und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter
         „einem Vertreter des Bundesministeriums der
         Justiz“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 967
     cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
         stabe c eingefügt:
         „c) einem Vertreter des Bundesministeriums
             für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-
             heit und Verbraucherschutz,“.
     dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden
         die Buchstaben d und e.

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1
         Nummer 2 Buchstabe a bis c“ durch die Wör-
         ter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
         bis d“ ersetzt.
     bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils die
         Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
         stabe d“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1
         Nummer 2 Buchstabe e“ ersetzt.
3. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
   ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“
   durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt,
   Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-
   schutz“ ersetzt.

4. In § 10a Absatz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
   teriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
   Wörter „Bundesministeriums des Innern und für

   Heimat“ ersetzt.

5. In § 17d Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die
   Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
6. In § 18a Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 und § 18b Ab-
   satz 4 Nummer 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter
   „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei-
   mat“ durch die Wörter „Bundesministeriums des
   Innern und für Heimat“ ersetzt.

                      Artikel 22
                 Änderung der
       Verordnung über die Satzung der
 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
   In § 8a Absatz 1 Nummer 4 der Anlage zur Verord-
nung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung

vom 30. Juni 2021 (BAnz AT 30.06.2021 V1) geändert
worden ist, werden die Wörter „Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter
„Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.

                      Artikel 23
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft.
   (2) Artikel 4 Nummer 1, 3 bis 9, Artikel 5 Nummer 2
bis 6 und die Artikel 7, 8 sowie 12 bis 14 treten am
1. Januar 2023 in Kraft.

   (3) Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie
die Artikel 6, 11, 15, 16, 17, 21 und 22 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

  (4) Die Artikel 18 bis 20 treten am 1. August 2022 in

Kraft.
    (5) Die Verordnung über die Mündelsicherheit der
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                              Berlin, den 24. Juni 2022
zu verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                   Der Bundesminister der Justiz
                                         Marco Buschmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 959. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2ad2318b039bea62….