§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137g#abs-1 (1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137g#abs-2 (2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137g#abs-3 (3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 137g UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.11.2005 – I ZR 311/02Zitiert von 1
- BGH, 19.05.2010 – I ZR 158/08Wettbewerbsrecht: Unlautere Rufausbeutung durch Übernahme eines Nummernsystems des Marktführers in einem Nachschlagewerk für Briefmarken; Schutzfähigkeit einer Datensammlung als Datenbankwerk - MarkenheftchenZitiert von 4
- BGH, 24.10.2000 – X ZR 72/98
- BGH, 06.05.1999 – I ZR 199/96Zitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.05.2021 Ausfertigung
§ 137g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
-
01.09.2017 Ausfertigung
§ 137g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
-
10.09.2003 Ausfertigung
§ 137g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.