§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/4#abs-1 (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/4#abs-2 (2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 4 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG München II, 04.10.2021 – 42 O 13841/19Zitiert von 1
- BGH, 24.05.2007 – I ZR 130/04Zitiert von 5
- OLG München, 27.07.2023 – 29 U 7919/21
- FG Niedersachsen, 09.12.2021 – 10 K 10124/18
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 – 10 S 281/12Zitiert von 7
- LG Köln, 15.06.2005 – 28 O 744/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2025 – I ZR 82/24Umfang und Ausschluss eines Auskunftsanspruchs bei Verwendung eines Portraitfotos auf Produktverpackungen - PortraitfotoZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- OLG Hamburg, 05.09.2024 – 5 U 51/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.