§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- LG München II, 04.10.2021 – 42 O 13841/19Zitiert von 1
- BGH, 24.05.2007 – I ZR 130/04Zitiert von 5
- OLG München, 27.07.2023 – 29 U 7919/21
- FG Niedersachsen, 09.12.2021 – 10 K 10124/18
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 – 10 S 281/12Zitiert von 6
- LG Köln, 15.06.2005 – 28 O 744/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2025 – I ZR 82/24Umfang und Ausschluss eines Auskunftsanspruchs bei Verwendung eines Portraitfotos auf Produktverpackungen - PortraitfotoZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- OLG Hamburg, 05.09.2024 – 5 U 51/23
46 Entscheidungen zu § 4 UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/4#abs-1 (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/4#abs-2 (2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.