§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.10.2009 – I ZR 80/04Zitiert von 5
- BGH, 29.03.2007 – I ZR 80/04
- BGH, 29.03.2007 – I ZR 80/04
- BGH, 21.04.2016 – I ZR 43/14Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Ausschließliches Recht des Künstlers auf das öffentliche Zugänglichmachen einer audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung; Berufung auf den Grundsatz der Inländerbehandlung; Gewährung von Schutz auf Grund der nationalen Gesetzgebung; Erfolgsort einer unerlaubten Handlung bei öffentlichem Zugänglichmachen des Schutzgegenstandes über eine Internetseite - An Evening with Marlene DietrichZitiert von 48
- BGH, 26.02.2014 – I ZR 49/13Urheberrechtsschutz: Folgen der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfrist für in den USA erstveröffentlichte Werke in einem EU-Mitgliedsstaat - TarzanZitiert von 3
- EuGH, 22.05.2008 – C-240/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.12.2018 – I ZR 104/17Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung von Fotos im Internet: Einheitlicher Streitgegenstand bei Geltendmachung des Schutzes für Lichtbildwerke und für Lichtbilder; Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien Gemälden; öffentliche Zugänglichmachung von entgegen dem Fotografierverbot in einem kommunalen Museum gefertigten Fotos - MuseumsfotosZitiert von 16
- LG Köln, 01.06.2017 – 14 O 141/15
- BGH, 06.02.2014 – I ZR 86/12(Urheberrechtsschutz: Leistungsschutzrecht an einzelnen Filmbildern; Verwirkung von Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen - Peter Fechter)Zitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137f UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137f#abs-1 (1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137f#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137f#abs-3 (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/137f#abs-4 (4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.