§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 115
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2013 – 11 U 37/12Zitiert von 2
- BGH, 19.03.2014 – I ZR 35/13Grenzen der Urheberrechte: Vervielfältigung unveröffentlichter, digital bearbeiteter Porträtfotos durch Einscannen und Abspeichern auf dem Privatcomputer des Abgebildeten - PorträtkunstZitiert von 9
- BGH, 05.03.2020 – I ZR 32/19Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer Privatkopie bei Nutzung einer vollständig automatisierten Vorrichtung - Internet-RadiorecorderZitiert von 28
- BGH, 25.02.1999 – I ZR 118/96Zitiert von 4
- BGH, 27.06.2024 – I ZR 14/21Urheberrechtliche Zulässigkeit von privaten Musikaufnahmen durch einen Internet-Radiorecorder - Internet-Radiorecorder IIZitiert von 7
- BGH, 16.01.1997 – I ZR 9/95Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2026 – I ZR 1/24Privatkopievergütung bei Lieferung an gewerbliche Endabnehmer - Gewerblicher Endabnehmer IIZitiert von 1
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
- OLG Düsseldorf, 07.08.2025 – 20 U 129/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/53#abs-1 (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/53#abs-2 (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/53#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/53#abs-4 (4) Die Vervielfältigung
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/53#abs-5 (5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/53#abs-6 (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/53#abs-7 (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.