§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
Stand: 30.05.2026
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2010 – I ZR 196/08Urheberrechtsverletzung: Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers - Zweite Zahnarztmeinung IIZitiert von 2
- BGH, 22.06.2011 – I ZR 159/10Schutz des Datenbankherstellers: Vervielfältigung unwesentlicher Teile einer Datenbank durch mehrere Nutzer; Inverkehrbringen einer Software zur Abrufung von Inhalten öffentlich zugänglich gemachter Internetseiten - Automobil-OnlinebörseZitiert von 27
- BGH, 21.07.2005 – I ZR 290/02Zitiert von 3
- LG Köln, 15.04.2025 – 14 O 82/25Zitiert von 2
- BGH, 25.03.2010 – I ZR 47/08Urheberrecht: Richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe bei Verwertung von Datenbanken durch Übermittlung von Datensätzen an die einzelnen Nutzer mit den sie selbst betreffenden Daten - AutobahnmautZitiert von 3
- BGH, 21.04.2005 – I ZR 1/02Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.02.2026 – 6 U 75/25
- LG Düsseldorf, 03.07.2025 – 14c O 203/23
- LG München II, 28.05.2025 – 37 O 2223/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87b UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87b#abs-1 (1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87b#abs-2 (2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/87b#abs-3 (3) Absatz 1 ist in den in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/2854 genannten Fällen nicht anzuwenden.