Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 159 Rückbeziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 25.11.2015 – 2 K 203/13
- KG, 28.04.2020 – 21 U 76/19
- BGH, 22.11.2017 – VIII ZR 83/16Kaufpreiszahlung im Internet-Versandhandel via PayPal: Wiederaufleben der getilgten Forderung nach Rückbuchung im Rahmen des KäuferschutzesZitiert von 8
- BGH, 22.11.2017 – VIII ZR 213/16Kaufpreiszahlung unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal: Eintritt der Erfüllung des Kaufpreisanspruchs; Einbeziehung der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Auslegung der Erklärungen der Kaufvertragsparteien; stillschweigende Vereinbarung über die Wiederbegründung der getilgten Kaufpreisforderung bei Rückbelastung des PayPal-Kontos des Verkäufers nach Antrag des Käufers auf KäuferschutzZitiert von 2
- BGH, 01.03.2000 – VIII ZR 77/99Zitiert von 2
- BFH, 17.11.2021 – II R 39/19 · Erbfall nach italienischem RechtZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.09.2025 – L 5 P 119/23
- OLG Köln, 20.05.2025 – 2 W 79/25
- OLG Celle, 17.04.2025 – 2 U 148/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.