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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2384
BGBl. 2018 I S. 2384 · 10.369 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit
Vom 11. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Aus-
schreibung“ das Wort „; Erörterung“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer
dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer
oder Lage oder von Dauer und Lage seiner ver-
traglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dies
gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der
Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitneh-
mervertretung zur Unterstützung oder Vermitt-
lung hinzuziehen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach
dem Wort „Veränderung“ werden die Wörter „von
Dauer oder Lage oder“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1
werden nach dem Wort „Arbeitnehmervertretung“
die Wörter „über angezeigte Arbeitszeitwünsche
nach Absatz 2 sowie“ eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Zeitlich nicht
begrenzte Verringerung der Arbeitszeit“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
ginn“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach
einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines
Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei
denn, dass
1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden
freien Arbeitsplatz handelt oder
2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht min-
destens gleich geeignet ist wie ein anderer vom
Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer oder
4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn
der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung ge-
troffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetz-
ten Arbeitsplatz neu zu besetzen.“
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Zeitlich begrenzte
Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis
länger als sechs Monate bestanden hat, kann ver-
langen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeits-
zeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum

verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss min-
destens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre
betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen An-
spruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der
Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr
als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Der Arbeitgeber kann das Verlangen des
Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ab-
lehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen;
§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Ein Arbeitgeber, der
in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200
Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines
Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt
des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit
bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel
1. mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier,
2. mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf,
3. mehr als 75 bis 90 bereits mindestens sechs,
4. mehr als 90 bis 105 bereits mindestens sieben,
5. mehr als 105 bis 120 bereits mindestens acht,
6. mehr als 120 bis 135 bereits mindestens neun,
7. mehr als 135 bis 150 bereits mindestens zehn,
8. mehr als 150 bis 165 bereits mindestens elf,
9. mehr als 165 bis 180 bereits mindestens zwölf,
10. mehr als 180 bis 195 bereits mindestens 13,
11. mehr als 195 bis 200 bereits mindestens 14
andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach Absatz 1
verringert haben.
(3) Im Übrigen gilt für den Umfang der Verringe-
rung der Arbeitszeit und für die gewünschte Vertei-
lung der Arbeitszeit § 8 Absatz 2 bis 5. Für den be-
gehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit
sind § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend anzu-
wenden.
(4) Während der Dauer der zeitlich begrenzten
Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer
keine weitere Verringerung und keine Verlängerung
seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen;
§ 9 findet keine Anwendung.
(5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich be-
grenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Absatz 1
zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Ver-
ringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz
frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprüng-
lichen Arbeitszeit verlangen. Für einen erneuten An-
trag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtig-
ter Ablehnung auf Grund entgegenstehender be-
trieblicher Gründe nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 8 Ab-
satz 6 entsprechend. Nach berechtigter Ablehnung
auf Grund der Zumutbarkeitsregelung nach Absatz 2
Satz 2 kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ab-
lauf von einem Jahr nach der Ablehnung erneut eine
Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
(6) Durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den
Zeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend
von Absatz 1 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeit-
nehmers festgelegt werden.
(7) Bei der Anzahl der Arbeitnehmer nach Ab-
satz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind Personen in Berufs-
bildung nicht zu berücksichtigen.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „zehn“ durch die
Angabe „20“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen
Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindest-
arbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur
bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit
zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchent-
lichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine
Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber
nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeits-
zeit weniger abrufen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden eingefügt:
„(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige
Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Ent-
geltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche
Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat
das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfä-
higkeit keine drei Monate bestanden, ist der Be-
rechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die
durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren
Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzar-
beit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeits-
ausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben
außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere
Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzah-
lung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an
Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzah-
lungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in Satz 1
wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ er-
setzt.
6. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Abweichende Vereinbarungen
(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12
Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3
und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes
nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden.
(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4
Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2,
des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4,
§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 3, so
gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht
tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die An-
wendung der für den öffentlichen Dienst geltenden
tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen
vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des
Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne
des Haushaltsrechts decken.“

Artikel 2
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 7c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016)
geändert worden ist, wird im ersten Halbsatz nach der
Angabe „§ 8“ die Angabe „oder § 9a“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember
2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2384. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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