Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 22 Abweichende Vereinbarungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2384)
BGBl. 2018 I S. 2384
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