Art 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Stand: 22.07.2026
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu Art 28 GRCh →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 28.04.2026 – 5 AZR 96/25Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - BenachteiligungZitiert von 1
- BAG, 26.11.2025 – 5 AZR 155/22Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - TeilzeitarbeitZitiert von 6
- BAG, 26.11.2025 – 5 AZR 118/23Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - TeilzeitarbeitZitiert von 1
- LAG Hamm, 26.08.2025 – 17 SLa 963/24
- BAG, 13.11.2025 – 6 AZR 131/25§ 4 TzBfG - Diskriminierung - primäre KorrekturkompetenzZitiert von 6
- BAG, 16.12.2020 – 5 AZR 143/19 (A)Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Abweichung durch Tarifvertrag
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 05.11.2025 – 2 SLa 105/25
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2025 – 12 Sa 1016/24
- LAG Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 12 Sa 61/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 28 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.