Art 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 31.05.2022 – 1 BvR 2387/21Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung wegen Aberkennung der Tariffähigkeit durch die Arbeitsgerichte - keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Maßstäbe zur Beurteilung der Organisationsstärke einer Arbeitnehmervereinigung
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2025 – 12 Sa 1016/24
- BVerfG, 10.08.2017 – 1 BvR 1803/15Nichtannahmebeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 05.11.2025 – 2 SLa 105/25
- LAG Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 12 Sa 60/24Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 12 Sa 61/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 28 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.