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Artikel 1 · BT-Drs. 19/3452 · S. 15

Zu Artikel 1 (TzBfG)

Zu Artikel 1 (TzBfG)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Ergänzung der Überschrift auf Grund des neuen Absatzes 2.
Drucksache 19/3452                                   – 16 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Buchstabe b
Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt. Diese Vorschrift stellt klar, dass der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer
oder einer Arbeitnehmerin den Wunsch nach einer Änderung der Dauer oder der Lage oder der Dauer und der
Lage der bestehenden vertraglichen Arbeitszeit zu erörtern hat. Die Pflicht zur Erörterung des Wunsches nach
Veränderung der Arbeitszeitbedingungen gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Möglicherweise kann für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schon bei einer geringen Veränderung der Lage ihrer Arbeitszeit die Not-
wendigkeit von Teilzeitarbeit entfallen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in einem Arbeitsverhältnis ein Austausch über die Wünsche und Möglich-
keiten der Arbeitsgestaltung zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Arbeitgeber stattfindet.
Die Vorschrift soll dies unterstützen, um den Arbeitszeitwünschen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ausreichende Aufmerksamkeit zu verschaffen und einen gegenseitigen Interessenausgleich zu fördern. Die Vor-
schrift gilt deshalb unabhängig von § 8 Absatz 7 und § 9a Absatz 1 für alle Arbeitgeber unabhängig davon, wie
viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeitgeber beschäftigt.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder
Vermittlung hinzuziehen. Weitergehende Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben hiervon un-
berührt.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe d
Die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmervertretung über angezeigte 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.805 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/3452, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.319–69.124 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 48c14a9f9ef72474….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP