Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
Stand: 04.08.2021
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.02.2009 – 202 EnWG 96/07 (PS)
- BGH, 23.11.2021 – EnVR 91/20Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Pflicht des Stromnetzbetreibers zum Angebot von Netzreservekapazitäten zu reduzierten Entgelten; Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber - Netzreservekapazität II
- OLG Düsseldorf, 03.07.2013 – VI-3 Kart 20/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 03.07.2013 – VI-3 Kart 31/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 03.07.2013 – VI-3 Kart 78/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 15.07.2015 – VI-3 Kart 23/14 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2024 – EnVR 3/22Anpassung der Erlösobergrenzen durch Bundesnetzagentur; Genehmigung eines Regulierungskontosaldos - Netzreservekapazität III
- BGH, 25.06.2024 – EnVR 4/22
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 StromNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/30#abs-1 (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/30#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/30#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.