Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung

StromNEV

§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.

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