Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 16 Gleichzeitigkeitsgrad
Stand: 04.01.2024
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.11.2021 – EnVR 91/20Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Pflicht des Stromnetzbetreibers zum Angebot von Netzreservekapazitäten zu reduzierten Entgelten; Tarifgestaltungsspielraum der Netzbetreiber - Netzreservekapazität II
- BGH, 09.10.2018 – EnVR 42/17Abrechnung der Netznutzung von Direkt-Hochspannungsleitungen: Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel - Singulär genutzte Betriebsmittel III
- BGH, 24.01.2017 – EnVR 36/15Stromnetznutzung: Reduzierung des Entgelts für singulär genutzte Betriebsmittel - Singulär genutzte Betriebsmittel II
- BGH, 09.10.2012 – EnVR 47/11Stromnetzentgelt: Berücksichtigung des Arbeitspreises bei Bemessung von individuellen Netzentgelten - Pumpspeicherkraftwerke II
- OLG Stuttgart, 03.05.2007 – 202 EnWG 4/06Zitiert von 6
- BGH, 18.07.2017 – EnVR 35/16Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an eine Vereinbarung individueller Netzentgelte - Individuelles Netzentgelt III
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 – 3 Kart 183/23Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 22.12.2022 – 10 U 169/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 StromNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/16#abs-1 (1) Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene auf die aus dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen. Zu diesem Zweck werden zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezifischen Jahreskosten gebildet. Die spezifischen Jahreskosten ergeben sich aus dem Quotienten aus den Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene nach § 14 Abs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten auf Grundlage der Daten nach § 24 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/16#abs-2 (2) Für die verursachungsgerechte Zuteilung der spezifischen Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene auf die Netzkunden dieser Netz- oder Umspannebene wird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils eine Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ermitteln für die betroffene Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4.