Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 11 Periodenübergreifende Saldierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VI-3 Kart 37/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.03.2012 – VI-3 Kart 101/10 (V)
- BGH, 03.06.2014 – EnVR 72/12Festsetzung der Erlösobergrenzen für einen Stromnetzbetreiber: Berücksichtigung der Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung - Enervie AssetNetWork GmbH
- OLG Düsseldorf, 06.04.2011 – VI-3 Kart 133/10 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.11.2012 – VI-3 Kart 111/09 (V)
- OLG Celle, 19.08.2010 – 13 VA 31/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 937/24
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 6 U 70/23
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-3 Kart 109/15 (V)
40 Entscheidungen zu § 11 StromNEV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 StromNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag nach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag nach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1.