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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 865

BGBl. 2018 I S. 865 · 22.514 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 865 — Originalseite als Abbildung
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                                           Verordnung
            zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
                                                Vom 20. Juni 2018

   Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2
Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 24a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005

(BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 24 Satz 1 Num-

mer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert
worden ist, § 24 Satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Num-
mer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset-
zes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert wor-
den ist sowie § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b durch
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ein-
gefügt worden ist und § 24a durch Artikel 1 Nummer 10
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ein-
gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1
                  Änderung der
            Stromnetzentgeltverordnung
   Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende An-
       gabe eingefügt:
                        „Abschnitt 2a
        Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
       § 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungs-
             netzentgelte

       § 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Über-
             tragungsnetzentgelte
       § 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnah-
             men auf Grund bundeseinheitlicher Über-
             tragungsnetzentgelte

       § 14d Datenaustausch zur Bildung bundesein-
             heitlicher Übertragungsnetzentgelte“.
    b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
       „§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung“.

    c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                            „Teil 3
                        (weggefallen)“.

    d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen
               Vereinheitlichung der Übertragungsnetz-
               entgelte“.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
     gefügt:

     „3a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-

          gelzonenverantwortung

           die Unternehmen 50Hertz Transmission
           GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH
           und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechts-
           nachfolger;“.
  b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a
     eingefügt:

     „12a. versorgte Fläche
           in Niederspannung die aus der amtlichen
           Statistik zur Bodenfläche nach Art der tat-
           sächlichen Nutzung der Statistischen Lan-
           desämter ermittelbare Fläche sowie in Mit-
           tel- und Hochspannung die geografische
           Fläche des Netzgebietes;“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 5 werden die Wörter „und der Netz-
         entgelte“ gestrichen.
     bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge-
         fügt:
         „Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach
         Maßgabe des § 21. Für einen Netzbetreiber,
         für den noch keine kalenderjährliche Erlös-
         obergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizre-
         gulierungsverordnung bestimmt worden ist,
         erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf
         Grundlage der Kosten nach Satz 5.“
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestim-
     men die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
     Regelzonenverantwortung jeweils ein bundes-
     einheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für
     die Netzebene Höchstspannungsnetz und die
     Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung.
     Hierfür verwenden sie jeweils eine bundesein-
     heitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Ab-
     satz 2 Satz 2. Vom 1. Januar 2019 bis zum
     31. Dezember 2022 erfolgt die Bestimmung
     nach Satz 1 nach Maßgabe des § 32a.“

4. In § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 wird
   jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch die Angabe
   „§ 6b Absatz 3“ ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch
   die Angabe „§ 6b Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 866 — Originalseite als Abbildung
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6. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Betreiber von
   Elektrizitätsversorgungsnetzen sind“ durch die
   Wörter „Sofern die Netzentgelte nicht im Wege
   der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirt-
   schaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber
   von Elektrizitätsversorgungsnetzen“ ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kosten-
     stellen Messung und Abrechnung“ durch die
     Wörter „Kostenstelle Messstellenbetrieb“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Für Betreiber von Übertragungsnetzen
      mit Regelzonenverantwortung sind ergänzend
      die Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden.“
8. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
                     „Abschnitt 2a

      Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte

                         § 14a
                     Bildung bundes-
         einheitlicher Übertragungsnetzentgelte
     Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Be-
  treiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonen-
  verantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu
  bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für
  den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte
  Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.

                         § 14b

                  Ermittlung der bundes-
         einheitlichen Übertragungsnetzentgelte
      (1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheit-
  lichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die
  nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulie-
  rungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen,
  die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertra-
  gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ge-
  trennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergren-

  zen werden die Anteile, die für die Entgelte für den

  Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Be-

  triebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug

  gebracht.

     (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
  Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke
  der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzent-

  gelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger
  nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und
  für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspan-
  nung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese ge-
  meinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist
  die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von
  Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwor-
  tung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach
  Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

     (3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem ge-
  meinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert
  worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleich-
  zeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 wer-
  den die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent-
  gelte für die betroffene Netz- und Umspannebene
  ermittelt.

                           § 14c
                 Ausgleich der Mehr-
           und Mindereinnahmen auf Grund
      bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

      (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
   Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Min-
   dereinnahmen, die sich auf Grund des bundesein-
   heitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren
   der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösober-
   grenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander
   auszugleichen.

      (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt auf
   Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20
   Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, die sich aus den für
   das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen
   Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber
   von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant-
   wortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese
   Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen
   Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folge-
   monats anteilig an die Betreiber von Übertragungs-
   netzen mit Regelzonenverantwortung, die Minder-
   einnahmen erzielen, auszugleichen.
      (3) Durch die Ausgleichszahlungen nach Ab-
   satz 2 Satz 2 erlöschen jeweils insoweit die Ansprü-
   che nach Absatz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der
   tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abwei-
   chungen zwischen den nach § 4 der Anreizregulie-
   rungsverordnung zulässigen Erlösen und den er-
   zielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der
   erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen
   unternehmensindividuell über das jeweilige Regu-
   lierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsver-
   ordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen
   mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei
   dem sich eine Abweichung ergibt.

                           § 14d
              Datenaustausch zur Bildung
      bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte

      Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-

   gelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der

   bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach

   § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hier-

   für notwendigen Daten in anonymisierter Form un-
   tereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten
   müssen einheitlich ermittelt werden.“

 9. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden
   bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte an-
   zuwenden.“
10. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
      gelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung
      des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent-
      gelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahres-
      höchstlasten auf Grundlage der Daten nach
      § 14d.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
      gelzonenverantwortung ermitteln für die betrof-
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      fene Netz- und die Umspannebene jeweils eine
      bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach
      Anlage 4.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“ durch
      die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der
      bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
      nach § 16 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertra-
      gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei
      der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra-
      gungsnetzentgelte anzuwenden.“
   c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertra-
      gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei
      der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertra-
      gungsnetzentgelts anzuwenden.“
12. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Er-
      mittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass
      ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgelt-
      system geeignet ist, die nach § 4 ermittelten
      Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betrei-
      ber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenver-

      antwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche
      Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe der
      §§ 14a bis 14c anzuwenden. Im Einzelnen ist
      sicherzustellen, dass die Anwendung

      1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte
         Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen
         prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe
         nach den zu deckenden Kosten entspricht,
         und
      2. der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf
         die jeweiligen Entnahmestellen einen prog-
         nostizierten Erlös ergibt, der den zu decken-
         den Kosten des Messstellenbetriebs nach
         § 13 entspricht.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
      gelzonenverantwortung haben darüber hinaus

      die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra-
      gungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den
      Bericht nach § 28 aufzunehmen.“
13. § 21 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 21
         Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung

     (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach
   der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, wer-
   den die Entgelte für den Zugang zu den Energie-
   versorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1
   Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung fest-
   gelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt
   entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20.
      (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer
   Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3
   bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netz-
   entgelte anzupassen, soweit sich daraus nach

   Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt.
   Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlös-
   obergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpas-
   sung der Netzentgelte berechtigt.

      (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Ab-
   satz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
   Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der ge-
   planten Anpassung der Netzentgelte den nachgela-
   gerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt
   nach Satz 1 mitzuteilen.“
14. Teil 3 wird aufgehoben.

15. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „nach
      § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
      mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr
      2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach
      § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
      setzes das gemeinsame bundeseinheitliche
      Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde
      liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu ver-
      öffentlichen.“

16. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

17. § 31 Nummer 2 bis 4 wird aufgehoben.
18. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und in
      Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2“ ge-
      strichen.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.

   e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
   f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Ab-
      sätze 3 bis 6.
   g) Der bisherige Absatz 11 wird aufgehoben.
   h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 7.

19. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

                          „§ 32a
          Übergangsregelung zur schrittweisen
     Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte
      (1) Die Regelungen zur Bildung bundeseinheitli-
   cher Übertragungsnetzentgelte nach § 3 Absatz 3,
   den §§ 14a bis 14d, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16
   Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17
   Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 20
   Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind in der
   Übergangszeit für die Bestimmung der Netzentgel-
   te, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum
   31. Dezember 2022 gelten, mit der Maßgabe anzu-
   wenden, dass sich die Netzentgelte der Betreiber
   von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant-
   wortung aus der Addition eines nach Maßgabe
   des Absatzes 2 bundeseinheitlich sowie eines nach
   Maßgabe des Absatzes 3 unternehmensindividuell
BGBl. 2018, Seite 868 — Originalseite als Abbildung
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   gebildeten Netzentgeltanteils zusammensetzen.
   Hierfür bilden diese Übertragungsnetzbetreiber
   nach § 16 Absatz 2 Satz 1 eine unternehmensindi-
   viduelle Gleichzeitigkeitsfunktion und nach § 16
   Absatz 2 Satz 2 eine bundeseinheitliche Gleichzei-
   tigkeitsfunktion.

      (2) Die Vereinheitlichung der Übertragungsnetz-
   entgelte erfolgt in fünf Schritten von jeweils 20 Pro-

   zent. Der prozentuale bundeseinheitlich gebildete

   Anteil, der sich auf die Erlösobergrenzen nach
   § 14b Absatz 1 der einzelnen Betreiber von Über-
   tragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im
   jeweiligen Kalenderjahr bezieht, beträgt
   1. für das Kalenderjahr 2019 jeweils 20 Prozent,
   2. für das Kalenderjahr 2020 jeweils 40 Prozent,

   3. für das Kalenderjahr 2021 jeweils 60 Prozent,

   4. für das Kalenderjahr 2022 jeweils 80 Prozent.
   Die anteiligen Erlösobergrenzen nach Satz 1 der
   einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit
   Regelzonenverantwortung sind auf den gemein-
   samen Kostenträgern nach § 14b Absatz 2 zusam-
   menzuführen. Unter Verwendung der bundes-
   einheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16
   Absatz 2 Satz 2 ist für die betroffene Netz- und
   Umspannebene jeweils der bundeseinheitlich gebil-
   dete Netzentgeltanteil zu bestimmen.

      (3) Grundlage des unternehmensindividuell ge-
   bildeten Anteils nach Absatz 1 Satz 1 ist der jeweils
   verbleibende Anteil der Erlösobergrenzen nach

   § 14b Absatz 1, der nicht Grundlage des bundes-

   einheitlich gebildeten Anteils ist. Diese Kosten sind
   den unternehmensindividuellen Kostenträgern nach
   Anlage 3 zuzuordnen. Unter Verwendung der unter-
   nehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach
   § 16 Absatz 2 Satz 1 ist für die Netz- und Umspann-
   ebene jeweils der unternehmensindividuell gebildete
   Netzentgeltanteil zu bestimmen.

      (4) Die Höhe des bundeseinheitlich gebildeten
   Netzentgeltanteils und die Höhe des unterneh-
   mensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils sind
   in die Veröffentlichung der Übertragungsnetzent-
   gelte nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ergänzend aufzu-
   nehmen. Die Darstellung hat wie folgt zu erfolgen:
   Netzentgelt des Übertragungsnetzbetreibers ist
   gleich bundeseinheitlicher Anteil nach Absatz 2
   Satz 3 zuzüglich unternehmensindividueller Anteil
   nach Absatz 3 Satz 3.

     (5) Der Ausgleich von Mehr- und Mindereinnah-
   men, die sich aufgrund des bundeseinheitlich gebil-
   deten Netzentgeltanteils ergeben, erfolgt nach dem
   Mechanismus des § 14c.“
20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.2 werden die Wörter „Messung und
      Abrechnung“ durch das Wort „Messstellenbe-
      trieb“ ersetzt.

   b) Die Nummern 10, 10a und 11 werden durch fol-

      gende Nummer 10 ersetzt:

      „10. Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“
      10.1 Nebenkostenstelle   „Messstellenbetrieb
           Höchstspannungsnetz“;

       10.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-
            spannung 380/110 Kilovolt beziehungs-
            weise 220/110 Kilovolt“;
       10.3 Nebenkostenstelle  „Messstellenbetrieb
            Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;

       10.4 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-
            spannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;

       10.5 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mit-

            telspannung“;

       10.6 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-
            spannung Mittel-/Niederspannung“;
       10.7 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Nie-
            derspannung“.“
    c) Folgender Satz wird angefügt:
       „Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder

       220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netz-
       ebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die
       Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie
       eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.“
21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
       gefügt:

       „1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspan-
            nungsebene der Betreiber von Übertra-
            gungsnetzen mit Regelzonenverantwor-
            tung ergeben sich aus der Addition ihrer
            jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach
            Maßgabe des § 14b Absatz 2.“

    b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-

       gefügt:

       „2a. Die gemeinsamen Kosten der Umspan-
            nung Höchst- zu Hochspannungsebene
            der Betreiber von Übertragungsnetzen mit
            Regelzonenverantwortung ergeben sich
            aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten
            nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b
            Absatz 2.“

    c) Folgender Satz wird angefügt:
       „Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder
       220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netz-
       ebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die
       Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie
       eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.“
22. Der Anlage 4 Nummer 4 wird folgender Satz ange-
    fügt:

    „Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen
    mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe an-
    zuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer
    Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der
    Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von
    Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.“
                       Artikel 2

                    Änderung der
            Anreizregulierungsverordnung

  § 17 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Ok-

tober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2018, Seite 869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 869
  a) In Satz 2 werden die Wörter „und des Teils 2 Ab-
     schnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung“
     gestrichen.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „sowie die §§ 20, 27
     und 28 der Stromnetzentgeltverordnung“ gestri-
     chen.

  c) In Satz 4 werden die Wörter „und § 30 der Strom-
     netzentgeltverordnung bleiben“ durch das Wort
     „bleibt“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    „(4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1
  Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Ent-
  gelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversor-
  gungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverord-
  nung anzuwenden.“

                     Artikel 3

                   Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Berlin, den 20. Juni 2018
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 865. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 81f76d0d87cad12f….