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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 865
BGBl. 2018 I S. 865 · 22.514 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Vom 20. Juni 2018
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2
Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 24a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 24 Satz 1 Num-
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert
worden ist, § 24 Satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Num-
mer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Geset-
zes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert wor-
den ist sowie § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b durch
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ein-
gefügt worden ist und § 24a durch Artikel 1 Nummer 10
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ein-
gefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende An-
gabe eingefügt:
„Abschnitt 2a
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungs-
netzentgelte
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Über-
tragungsnetzentgelte
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnah-
men auf Grund bundeseinheitlicher Über-
tragungsnetzentgelte
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundesein-
heitlicher Übertragungsnetzentgelte“.
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung“.
c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
(weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen
Vereinheitlichung der Übertragungsnetz-
entgelte“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
gelzonenverantwortung
die Unternehmen 50Hertz Transmission
GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH
und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechts-
nachfolger;“.
b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a
eingefügt:
„12a. versorgte Fläche
in Niederspannung die aus der amtlichen
Statistik zur Bodenfläche nach Art der tat-
sächlichen Nutzung der Statistischen Lan-
desämter ermittelbare Fläche sowie in Mit-
tel- und Hochspannung die geografische
Fläche des Netzgebietes;“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „und der Netz-
entgelte“ gestrichen.
bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach
Maßgabe des § 21. Für einen Netzbetreiber,
für den noch keine kalenderjährliche Erlös-
obergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizre-
gulierungsverordnung bestimmt worden ist,
erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf
Grundlage der Kosten nach Satz 5.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestim-
men die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung jeweils ein bundes-
einheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für
die Netzebene Höchstspannungsnetz und die
Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung.
Hierfür verwenden sie jeweils eine bundesein-
heitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Ab-
satz 2 Satz 2. Vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2022 erfolgt die Bestimmung
nach Satz 1 nach Maßgabe des § 32a.“
4. In § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 wird
jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 6b Absatz 3“ ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 6b Absatz 3“ ersetzt.

6. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen sind“ durch die
Wörter „Sofern die Netzentgelte nicht im Wege
der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirt-
schaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen“ ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kosten-
stellen Messung und Abrechnung“ durch die
Wörter „Kostenstelle Messstellenbetrieb“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für Betreiber von Übertragungsnetzen
mit Regelzonenverantwortung sind ergänzend
die Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden.“
8. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
„Abschnitt 2a
Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a
Bildung bundes-
einheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Be-
treiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonen-
verantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu
bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für
den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte
Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.
§ 14b
Ermittlung der bundes-
einheitlichen Übertragungsnetzentgelte
(1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheit-
lichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die
nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulie-
rungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen,
die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertra-
gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ge-
trennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergren-
zen werden die Anteile, die für die Entgelte für den
Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Be-
triebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug
gebracht.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke
der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzent-
gelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger
nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und
für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspan-
nung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese ge-
meinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist
die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwor-
tung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach
Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem ge-
meinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert
worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleich-
zeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 wer-
den die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent-
gelte für die betroffene Netz- und Umspannebene
ermittelt.
§ 14c
Ausgleich der Mehr-
und Mindereinnahmen auf Grund
bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Min-
dereinnahmen, die sich auf Grund des bundesein-
heitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren
der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösober-
grenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander
auszugleichen.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt auf
Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, die sich aus den für
das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen
Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber
von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant-
wortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese
Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen
Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folge-
monats anteilig an die Betreiber von Übertragungs-
netzen mit Regelzonenverantwortung, die Minder-
einnahmen erzielen, auszugleichen.
(3) Durch die Ausgleichszahlungen nach Ab-
satz 2 Satz 2 erlöschen jeweils insoweit die Ansprü-
che nach Absatz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der
tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abwei-
chungen zwischen den nach § 4 der Anreizregulie-
rungsverordnung zulässigen Erlösen und den er-
zielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der
erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen
unternehmensindividuell über das jeweilige Regu-
lierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsver-
ordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen
mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei
dem sich eine Abweichung ergibt.
§ 14d
Datenaustausch zur Bildung
bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
gelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach
§ 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hier-
für notwendigen Daten in anonymisierter Form un-
tereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten
müssen einheitlich ermittelt werden.“
9. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte an-
zuwenden.“
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
gelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung
des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzent-
gelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahres-
höchstlasten auf Grundlage der Daten nach
§ 14d.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
gelzonenverantwortung ermitteln für die betrof-

fene Netz- und die Umspannebene jeweils eine
bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach
Anlage 4.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“ durch
die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
nach § 16 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertra-
gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei
der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra-
gungsnetzentgelte anzuwenden.“
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertra-
gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei
der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertra-
gungsnetzentgelts anzuwenden.“
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Er-
mittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass
ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgelt-
system geeignet ist, die nach § 4 ermittelten
Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betrei-
ber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenver-
antwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche
Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe der
§§ 14a bis 14c anzuwenden. Im Einzelnen ist
sicherzustellen, dass die Anwendung
1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte
Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen
prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe
nach den zu deckenden Kosten entspricht,
und
2. der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf
die jeweiligen Entnahmestellen einen prog-
nostizierten Erlös ergibt, der den zu decken-
den Kosten des Messstellenbetriebs nach
§ 13 entspricht.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Re-
gelzonenverantwortung haben darüber hinaus
die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra-
gungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den
Bericht nach § 28 aufzunehmen.“
13. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach
der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, wer-
den die Entgelte für den Zugang zu den Energie-
versorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1
Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung fest-
gelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt
entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer
Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3
bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netz-
entgelte anzupassen, soweit sich daraus nach
Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt.
Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlös-
obergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpas-
sung der Netzentgelte berechtigt.
(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Ab-
satz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der ge-
planten Anpassung der Netzentgelte den nachgela-
gerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt
nach Satz 1 mitzuteilen.“
14. Teil 3 wird aufgehoben.
15. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „nach
§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr
2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach
§ 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes das gemeinsame bundeseinheitliche
Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde
liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu ver-
öffentlichen.“
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
17. § 31 Nummer 2 bis 4 wird aufgehoben.
18. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und in
Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2“ ge-
strichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Ab-
sätze 3 bis 6.
g) Der bisherige Absatz 11 wird aufgehoben.
h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 7.
19. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a
Übergangsregelung zur schrittweisen
Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte
(1) Die Regelungen zur Bildung bundeseinheitli-
cher Übertragungsnetzentgelte nach § 3 Absatz 3,
den §§ 14a bis 14d, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17
Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 20
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind in der
Übergangszeit für die Bestimmung der Netzentgel-
te, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2022 gelten, mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass sich die Netzentgelte der Betreiber
von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant-
wortung aus der Addition eines nach Maßgabe
des Absatzes 2 bundeseinheitlich sowie eines nach
Maßgabe des Absatzes 3 unternehmensindividuell

gebildeten Netzentgeltanteils zusammensetzen.
Hierfür bilden diese Übertragungsnetzbetreiber
nach § 16 Absatz 2 Satz 1 eine unternehmensindi-
viduelle Gleichzeitigkeitsfunktion und nach § 16
Absatz 2 Satz 2 eine bundeseinheitliche Gleichzei-
tigkeitsfunktion.
(2) Die Vereinheitlichung der Übertragungsnetz-
entgelte erfolgt in fünf Schritten von jeweils 20 Pro-
zent. Der prozentuale bundeseinheitlich gebildete
Anteil, der sich auf die Erlösobergrenzen nach
§ 14b Absatz 1 der einzelnen Betreiber von Über-
tragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im
jeweiligen Kalenderjahr bezieht, beträgt
1. für das Kalenderjahr 2019 jeweils 20 Prozent,
2. für das Kalenderjahr 2020 jeweils 40 Prozent,
3. für das Kalenderjahr 2021 jeweils 60 Prozent,
4. für das Kalenderjahr 2022 jeweils 80 Prozent.
Die anteiligen Erlösobergrenzen nach Satz 1 der
einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung sind auf den gemein-
samen Kostenträgern nach § 14b Absatz 2 zusam-
menzuführen. Unter Verwendung der bundes-
einheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16
Absatz 2 Satz 2 ist für die betroffene Netz- und
Umspannebene jeweils der bundeseinheitlich gebil-
dete Netzentgeltanteil zu bestimmen.
(3) Grundlage des unternehmensindividuell ge-
bildeten Anteils nach Absatz 1 Satz 1 ist der jeweils
verbleibende Anteil der Erlösobergrenzen nach
§ 14b Absatz 1, der nicht Grundlage des bundes-
einheitlich gebildeten Anteils ist. Diese Kosten sind
den unternehmensindividuellen Kostenträgern nach
Anlage 3 zuzuordnen. Unter Verwendung der unter-
nehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 ist für die Netz- und Umspann-
ebene jeweils der unternehmensindividuell gebildete
Netzentgeltanteil zu bestimmen.
(4) Die Höhe des bundeseinheitlich gebildeten
Netzentgeltanteils und die Höhe des unterneh-
mensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils sind
in die Veröffentlichung der Übertragungsnetzent-
gelte nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ergänzend aufzu-
nehmen. Die Darstellung hat wie folgt zu erfolgen:
Netzentgelt des Übertragungsnetzbetreibers ist
gleich bundeseinheitlicher Anteil nach Absatz 2
Satz 3 zuzüglich unternehmensindividueller Anteil
nach Absatz 3 Satz 3.
(5) Der Ausgleich von Mehr- und Mindereinnah-
men, die sich aufgrund des bundeseinheitlich gebil-
deten Netzentgeltanteils ergeben, erfolgt nach dem
Mechanismus des § 14c.“
20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2 werden die Wörter „Messung und
Abrechnung“ durch das Wort „Messstellenbe-
trieb“ ersetzt.
b) Die Nummern 10, 10a und 11 werden durch fol-
gende Nummer 10 ersetzt:
„10. Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“
10.1 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
Höchstspannungsnetz“;
10.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-
spannung 380/110 Kilovolt beziehungs-
weise 220/110 Kilovolt“;
10.3 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;
10.4 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-
spannung 110 Kilovolt/Mittelspannung“;
10.5 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mit-
telspannung“;
10.6 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Um-
spannung Mittel-/Niederspannung“;
10.7 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Nie-
derspannung“.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder
220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netz-
ebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die
Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie
eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.“
21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. Die gemeinsamen Kosten der Höchstspan-
nungsebene der Betreiber von Übertra-
gungsnetzen mit Regelzonenverantwor-
tung ergeben sich aus der Addition ihrer
jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach
Maßgabe des § 14b Absatz 2.“
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. Die gemeinsamen Kosten der Umspan-
nung Höchst- zu Hochspannungsebene
der Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung ergeben sich
aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten
nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b
Absatz 2.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder
220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netz-
ebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die
Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie
eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.“
22. Der Anlage 4 Nummer 4 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen
mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer
Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der
Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von
Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt.“
Artikel 2
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
§ 17 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Ok-
tober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „und des Teils 2 Ab-
schnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung“
gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „sowie die §§ 20, 27
und 28 der Stromnetzentgeltverordnung“ gestri-
chen.
c) In Satz 4 werden die Wörter „und § 30 der Strom-
netzentgeltverordnung bleiben“ durch das Wort
„bleibt“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für die Umsetzung der nach § 32 Absatz 1
Nummer 1 festgelegten Erlösobergrenzen in Ent-
gelte für den Zugang zu den Elektrizitätsversor-
gungsnetzen ist § 21 der Stromnetzentgeltverord-
nung anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 865. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 81f76d0d87cad12f….