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Artikel 5 · BT-Drs. 19/27453 · S. 141
Zu Artikel 5 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung)
Zu Artikel 5 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Wegen Einfügung von § 3b ist die Inhaltsübersicht zu ergänzen. Zu Nummer 2 (§ 1 Satz 2) Die Neufassung von § 1 Satz 2 bestimmt, dass der Anwendungsbereich der StromNEV auch die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a EnWG reguliert werden, umfasst. Zu Nummer 3 (§ 2 Nummer 3a) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Übernahme der Definition in § 2 Nummer 3a in den neuen § 3 Num- mer 10a EnWG. Zu Nummer 4 (§ 3b neu) Der neu eingefügte § 3b hat die Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs- leitungen zum Gegenstand. Satz 1 bestimmt, dass die nach § 28e EnWG anerkennungsfähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen in entsprechender Anwendung der §§ 4 bis 10 zu ermitteln sind. Satz 2 dient der Klarstellung, dass bei der Netzkostenermittlung der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegte Eigenkapitalzins- satz zugrunde zu legen ist. Zu Nummer 5 (§ 19) Zu Buchstabe a Mit der Änderung werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bun- desregierung umgesetzt. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsfraktionen u. a. vereinbart, die unterschiedli- chen Belastungen für gespeicherte Energie zu vereinheitlichen. Im Klimaschutzprogramm 2030 hatte die Bun- desregierung beschlossen, den Strombezug von Stromspeichern von Umlagen zu befreien, sofern sonst Doppel- belastungen entstehen. Durch die Änderung können Stromspeicher unter entsprechender Anwendung der in § 27b KWKG 2
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.675 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 555.126–559.801 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 4b0e14952f29f551….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP