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Artikel 5 · BT-Drs. 19/27453 · S. 141

Zu Artikel 5 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung)

Zu Artikel 5 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Wegen Einfügung von § 3b ist die Inhaltsübersicht zu ergänzen.

Zu Nummer 2 (§ 1 Satz 2)
Die Neufassung von § 1 Satz 2 bestimmt, dass der Anwendungsbereich der StromNEV auch die Ermittlung der
Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen, die
nach Teil 3 Abschnitt 3a EnWG reguliert werden, umfasst.

Zu Nummer 3 (§ 2 Nummer 3a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Übernahme der Definition in § 2 Nummer 3a in den neuen § 3 Num-
mer 10a EnWG.

Zu Nummer 4 (§ 3b neu)
Der neu eingefügte § 3b hat die Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs-
leitungen zum Gegenstand.
Satz 1 bestimmt, dass die nach § 28e EnWG anerkennungsfähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb
von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen in entsprechender Anwendung der §§ 4 bis 10 zu
ermitteln sind. Satz 2 dient der Klarstellung, dass bei der Netzkostenermittlung der nach § 7 Absatz 6 und 7 für
die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegte Eigenkapitalzins-
satz zugrunde zu legen ist.

Zu Nummer 5 (§ 19)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bun-
desregierung umgesetzt. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsfraktionen u. a. vereinbart, die unterschiedli-
chen Belastungen für gespeicherte Energie zu vereinheitlichen. Im Klimaschutzprogramm 2030 hatte die Bun-
desregierung beschlossen, den Strombezug von Stromspeichern von Umlagen zu befreien, sofern sonst Doppel-
belastungen entstehen.
Durch die Änderung können Stromspeicher unter entsprechender Anwendung der in § 27b KWKG 2

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.675 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 555.126–559.801 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 4b0e14952f29f551….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP