Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 2477
BGBl. 2006 I S. 2477 · 95.323 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses
von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
Vom 1. November 2006
Es verordnen auf Grund
– des § 18 Abs. 3, des § 21b Abs. 3 Satz 1 sowie des
§ 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2
Nr. 2 und Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2
und § 115 Abs. 1 Satz 2, des Energiewirtschaftsge-
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) die
Bundesregierung,
– des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset-
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in Ver-
bindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No-
vember 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Ver o rd n u n g
über Allgemeine Bedingungen
für den Netzanschluss
und dessen Nutzung für die
Elektrizitätsversorgung in
Niederspannung (Niederspannungs-
anschlussverordnung – NAV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Netzanschlussverhältnis
§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis
§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetrei-
bers
Teil 2
Netzanschluss
§ 5 Netzanschluss
§ 6 Herstellung des Netzanschlusses
§ 7 Art des Netzanschlusses
§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des
Netzanschlusses
§ 10 Transformatorenanlage
§ 11 Baukostenzuschüsse
§ 12 Grundstücksbenutzung
§ 13 Elektrische Anlage
§ 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
§ 15 Überprüfung der elektrischen Anlage
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16 Nutzung des Anschlusses
§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb
und Rechte des Netzbetreibers
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten,
Eigenerzeugung
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
§ 21 Zutrittsrecht
§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen
Abschnitt 2
Fälligkeit,
Folge von Zuwiderhandlungen,
Beendigung der Rechtsverhältnisse
§ 23 Zahlung, Verzug
§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
§ 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28 Gerichtsstand
§ 29 Übergangsregelung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedin-
gungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Nieder-
spannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur
Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse
über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversor-
gungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss)
und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht aus-
drücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse be-
ziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli
2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und
ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzu-
wenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind.
Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und
aus Grubengas.
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in
dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das
Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Üb-
rigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines
Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspan-
nungsnetz angeschlossen ist.

(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der
im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses ei-
nen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Ent-
nahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der
Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der all-
gemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes.
§2
Netzanschlussverhältnis
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den An-
schluss der elektrischen Anlage über den Netzan-
schluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwi-
schen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Ver-
trag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Her-
stellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Her-
stellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschluss-
vertrag schriftlich abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentü-
mer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstel-
lung und Änderung des Netzanschlusses unter Aner-
kennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit
verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäu-
den entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Ei-
gentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem
jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern
der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewe-
sen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzan-
schlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussneh-
mer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewe-
sen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungs-
ansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige
Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Ei-
gentumsübergang und die Person des neuen An-
schlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer
dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzei-
gen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen
Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
zu übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussneh-
mer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Ab-
satz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach
Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließ-
lich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers
hinzuweisen.
§3
Anschlussnutzungsverhältnis
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur
Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elek-
trizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belie-
ferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den
Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne
des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das An-
schlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem je-
weiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt da-
durch zustande, dass über den Netzanschluss Elektri-
zität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der
erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug
von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraus-
setzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des
Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein
Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirt-
schaftsgesetzes zusteht.
Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet,
den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber
unverzüglich in Textform zu unterrichten und den An-
schlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des
Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung
nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuwei-
sen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netz-
betreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlus-
ses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzu-
teilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die
Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In
der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen
einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netz-
betreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach
§ 18 hinzuweisen.
§4
Inhalt des Vertrages
und der Bestätigung des Netzbetreibers
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung
des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1
und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende
Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2
oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen An-
gaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma,
Registergericht, Registernummer, Familienname,
Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder
des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht,
Registernummer und Adresse) und
4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende
des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.
Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen,
ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet,
diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukun-
den bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses
oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Ver-
langen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingun-
gen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemei-
nen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffent-
lichen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu
denen auch die Technischen Anschlussbedingungen
nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen
des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn
erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der

Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätz-
licher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am
Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internet-
seite zu veröffentlichen.
Teil 2
Netzanschluss
§5
Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversor-
gungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektri-
schen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an
der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und en-
det mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass
eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in je-
dem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Be-
stimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.
§6
Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber
hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll
vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben
werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von
diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwen-
den. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den
voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des
Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden
nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter
Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbe-
treiber nach den anerkannten Regeln der Technik be-
stimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer
kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist da-
bei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der
Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen
sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3
Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf
eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Ge-
werke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Ände-
rungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mit-
tels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschluss-
nehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachun-
ternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu be-
rücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die
für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen
Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des
technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netz-
betreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzun-
gen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu
schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Haupt-
verteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Tech-
nik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Ein-
haltung der anerkannten Regeln der Technik wird ins-
besondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN
18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind.
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin.
§7
Art des Netzanschlusses
Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlus-
ses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei
Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt
etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für
das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt
sich daraus, an welche Stromart und Spannung die An-
lage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder
angeschlossen werden soll. Bei der Wahl der Stromart
sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen
der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen
zu berücksichtigen.
§8
Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen
des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in
seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen
Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der
Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet.
Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz-
betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt
und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschä-
digungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf
keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen
oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbe-
sondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung
oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach
Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung
seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber be-
stimmt.
§9
Kostenerstattung für die Herstellung
oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschluss-
nehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter
Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch
eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage
erforderlich oder aus anderen Gründen vom An-
schlussnehmer veranlasst werden,
zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der
durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden
Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pau-
schalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen
des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichti-
gen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen,
dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pau-
schalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvoll-
ziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile
sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstel-
lung oder Änderungen des Netzanschlusses Voraus-
zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der
Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen

nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von
einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse be-
auftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene
Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Her-
stellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu
und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Be-
standteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber
die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer
einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
§ 10
Transformatorenanlage
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks
eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt wer-
den, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der An-
schlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz un-
entgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnis-
ses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die
Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benut-
zen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar
ist.
(2) Wird der Netzanschlussvertrag für das Grund-
stück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Trans-
formatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dul-
den, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet wer-
den kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der
Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlan-
gen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle
nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der
Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt
nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzan-
schluss des Grundstücks dient.
§ 11
Baukostenzuschüsse
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussneh-
mer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teil-
weisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Be-
triebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung
oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des
Niederspannungsnetzes einschließlich Transformato-
renstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz
oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen las-
sen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzu-
schüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kos-
ten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzu-
schuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich
nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzan-
schluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der
Leistungen steht, die in den im betreffenden Versor-
gungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf
Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden
können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungs-
anforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukosten-
zuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich
für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal
berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der
Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leis-
tungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem An-
schlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu
verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leis-
tungsanforderung erheblich über das der ursprüng-
lichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus er-
höht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1
und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten
Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und
dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12
Grundstücksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer
sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Nie-
derspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbrin-
gen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung
von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsver-
sorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden
Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträ-
gern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese
Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlos-
sen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammen-
hang mit einem an das Netz angeschlossenen
Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der
Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder
in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere
ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks An-
schlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizi-
tätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der
Anschluss über das eigene Grundstück des anderen
Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zu-
mutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und
Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des
Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung
der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisheri-
gen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten
der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt
nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem An-
schluss des Grundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der
Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen
Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden,
es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden
kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche
Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstü-
cke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffent-
lichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt
sind.

§ 13
Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweite-
rung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen
Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist
der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber
verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtun-
gen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers ste-
hen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder
teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benut-
zung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind aus-
zuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage
nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach an-
deren anzuwendenden Rechtsvorschriften und behörd-
lichen Bestimmungen sowie nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geän-
dert und instand gehalten werden. In Bezug auf die all-
gemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2
Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur
durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbe-
treibers eingetragenes Installationsunternehmen durch-
geführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers
darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installa-
teurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausrei-
chenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung
der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Aus-
nahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssiche-
rung und Messeinrichtung einschließlich der Messein-
richtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.
Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer-
den, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsge-
setzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Re-
geln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der
Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn
das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere
das VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen, vor-
handen ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Aus-
führung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektri-
sche Energie fließt, können vom Netzbetreiber plom-
biert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der
Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom
Anschlussnehmer zu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Haus-
anschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall
unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorge-
schalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert
betragen.
§ 14
Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat
die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz
anzuschließen und den Netzanschluss in Betrieb zu
nehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu
der in den Technischen Anschlussbedingungen defi-
nierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der
nachfolgenden Anlage, anderenfalls bis zu den Haupt-
oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netz-
betreiber oder mit seiner Zustimmung durch das Instal-
lationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb ge-
nommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrich-
tung darf nur durch das Installationsunternehmen in
Betrieb gesetzt werden.
(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des
Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber vorge-
nommen werden soll, ist bei ihm von dem Unterneh-
men, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage
ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des
Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung ge-
stellter Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung
vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen;
die Kosten können auf der Grundlage der durchschnitt-
lich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pau-
schal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustel-
len, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des
pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nach-
vollziehen kann.
§ 15
Überprüfung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor
und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen
des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch
nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den
Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel auf-
merksam zu machen und kann deren Beseitigung ver-
langen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicher-
heit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten las-
sen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss
zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbre-
chen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu ver-
pflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprü-
fung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das
Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haf-
tung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht,
wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat,
die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16
Nutzung des Anschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines An-
schlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem An-
schlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vor-
gesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses
jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und so-
lange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt
oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im
Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-
gesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet
werden kann, gehindert ist.
(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung,
dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschie-
bungsfaktor zwischen cos φ = 0,9 kapazitiv und 0,9
induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber
den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtun-
gen verlangen.

(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz
möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche
Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müs-
sen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der
Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität,
die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2
hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines
Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb sei-
ner Geräte und Anlagen zu treffen.
(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber
gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.
§ 17
Unterbrechung der Anschlussnutzung
(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen wer-
den, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Ar-
beiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzu-
sammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat
jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüg-
lich zu beheben.
(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei ei-
ner beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnut-
zung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten.
Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung
nur gegenüber Anschlussnutzern verpflichtet, die zur
Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene
Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetrei-
ber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt ha-
ben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die
Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist
und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat
oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-
chungen verzögern würde.
In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber ver-
pflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nach-
träglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbre-
chung vorgenommen worden ist.
§ 18
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein An-
schlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unre-
gelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus
Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter
Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh-
mens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich
vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleg-
lich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor-
liegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haf-
tung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur-
sachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetrei-
bers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils
5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich
verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis ins-
gesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene
Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das
eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das
eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an
das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnut-
zern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das
eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von An-
schlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen
einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Ein-
zelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche
von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen ei-
nen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung
geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im
Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes
ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das
Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Ab-
satz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber
haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3
Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen
an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im
Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt
auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag
nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadenser-
satzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallen-
den Kunden einbezogen werden, die diese gegen das
dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend
machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entspre-
chend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber
ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen
über die mit der Schadensverursachung durch einen
dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsa-
chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt
sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer-
den können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des
Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögens-
schäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen
Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder ei-
nes dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschluss-
nutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen
Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Scha-
densereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Ab-
satz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten
Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Ab-
satz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die je-
weilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in
dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-
densersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind
nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, je-
weils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von
nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die
Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch

bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubezie-
hen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadens-
ersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden
des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Eu-
ro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur-
sacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Scha-
den unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses
feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzutei-
len.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und
Rechte des Netzbetreibers
§ 19
Betrieb von elektrischen Anlagen
und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom An-
schlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Stö-
rungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netz-
betreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen so-
wie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind
dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die
vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwir-
kungen zu rechnen ist. Nähere Einzelheiten über den
Inhalt der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der An-
schlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mittei-
lung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von
seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen
in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der
Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber
abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Ein-
haltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnah-
men zum Schutz vor Rückspannungen abhängig ma-
chen.
§ 20
Technische Anschlussbedingungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Tech-
nischen Anschlussbedingungen weitere technische An-
forderungen an den Netzanschluss und andere Anla-
genteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich
der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen
der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbeson-
dere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernet-
zes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre-
chen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte
kann in den Technischen Anschlussbedingungen von
der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhän-
gig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verwei-
gert werden, wenn der Anschluss eine sichere und stö-
rungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 21
Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheri-
ger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehe-
nen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Mess-
stellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu
seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü-
fung der technischen Einrichtungen und Messeinrich-
tungen, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Un-
terbrechung des Anschlusses und der Anschlussnut-
zung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch
Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder
-nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus
erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen
muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen
vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Er-
satztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichti-
gung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.
§ 22
Mess- und Steuereinrichtungen
(1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der An-
schlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Re-
geln der Technik unter Beachtung der technischen An-
forderungen nach § 20 vorzusehen.
(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort
von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des
Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernausle-
sung der Messdaten zu berücksichtigen. Der Netzbe-
treiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und des-
sen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflich-
tet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verle-
gung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen,
wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien
Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die
Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrich-
tungen nach Satz 4 zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtun-
gen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigun-
gen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen
dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber un-
verzüglich mitzuteilen.
Abschnitt 2
Fälligkeit, Folge
von Zuwiderhandlungen,
Beendigung der Rechtsverhältnisse
§ 23
Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wo-
chen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber
dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur
Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Mög-
lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. § 315
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unbe-
rührt.

(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder
-nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur
Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauf-
tragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos-
ten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal be-
rechnen; die pauschale Berechnung muss einfach
nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kos-
ten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die
Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom
Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen auf-
gerechnet werden.
§ 24
Unterbrechung des
Anschlusses und der Anschlussnutzung
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzan-
schluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An-
drohung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer
oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die
Unterbrechung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Per-
sonen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwen-
den,
2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflus-
sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen
zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer An-
schlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwir-
kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder
Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussneh-
mer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus wel-
chem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden
ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere
bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzan-
schluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach
Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die
Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur
Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der An-
schlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende
Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nach-
kommt.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung
des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschluss-
nutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem An-
schlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt
ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzun-
gen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetrei-
ber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von
sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die
sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben
können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass
dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einre-
den zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbre-
chung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der
Unterbrechung des Netzanschlusses und der An-
schlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage
im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lie-
ferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflich-
tet ist.
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des
Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüg-
lich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbre-
chung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder
-nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder
der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung
und Wiederherstellung des Anschlusses und der An-
schlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für
strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet wer-
den; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll-
ziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn-
lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht
übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berech-
nungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringe-
rer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 25
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist
von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbe-
treiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzan-
schluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirt-
schaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein
anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsver-
hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf
es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussneh-
mers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich be-
kannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbe-
treibers zu veröffentlichen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 26
Beendigung
des Anschlussnutzungsverhältnisses
(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis
der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er
ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussver-
trages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnut-
zungsverhältnis mit der Beendigung des Netzan-
schlussvertrages.
§ 27
Fristlose Kündigung oder Beendigung
Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1
berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kün-
digen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden,
wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des
Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt
vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach
§ 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündi-

gung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher ange-
droht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und
der Anschlussnutzung.
§ 29
Übergangsregelung
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschluss-
nehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffent-
lichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpas-
sung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-
gesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform
zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung
gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in
Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Sat-
zes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die
Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung
ausgenommen ist § 4 Abs. 1.
(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4
beginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in
§ 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über All-
gemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung
von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist
früher als die gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt
es dabei.
(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine
Verteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November
2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. No-
vember 2006 begonnen worden ist und ist der An-
schluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich,
so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1
bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für
die Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungs-
maßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Bau-
kostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1
Satz 2 zu kürzen.
Artikel 2
Ver o rd n u n g
über Allgemeine Bedingungen
für den Netzanschluss
und dessen Nutzung für die
Gasversorgung in
Niederdruck (Niederdruck-
anschlussverordnung – NDAV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Netzanschlussverhältnis
§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis
§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetrei-
bers
Teil 2
Netzanschluss
§ 5 Netzanschluss
§ 6 Herstellung des Netzanschlusses
§ 7 Art des Netzanschlusses
§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des
Netzanschlusses
§ 10 Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen
§ 11 Baukostenzuschüsse
§ 12 Grundstücksbenutzung
§ 13 Gasanlage
§ 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage
§ 15 Überprüfung der Gasanlage
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16 Nutzung des Anschlusses
§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb
und Rechte des Netzbetreibers
§ 19 Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigen-
erzeugung
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
§ 21 Zutrittsrecht
§ 22 Messeinrichtungen
Abschnitt 2
Fälligkeit,
Folgen von Zuwiderhandlungen,
Beendigung der Rechtsverhältnisse
§ 23 Zahlung, Verzug
§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
§ 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28 Gerichtsstand
§ 29 Übergangsregelung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedin-
gungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck
an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung
anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von
Gas zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Be-
standteil der Rechtsverhältnisse über den Netzan-
schluss an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen

Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung,
soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser
Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für
alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzan-
schlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnut-
zungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkraft-
treten entstanden sind.
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in
dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das
Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen
jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grund-
stücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz
angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der
im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses ei-
nen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme
von Gas nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der
Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen
Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes.
§2
Netzanschlussverhältnis
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den An-
schluss der Gasanlage über den Netzanschluss und
dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem An-
schlussnehmer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Ver-
trag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Her-
stellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Her-
stellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschluss-
vertrag schriftlich abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentü-
mer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche
Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstel-
lung und Änderung des Netzanschlusses unter Aner-
kennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit
verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäu-
den entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Ei-
gentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem
jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern
der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewe-
sen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzan-
schlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussneh-
mer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewe-
sen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsan-
sprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige An-
schlussnehmer berechtigt und verpflichtet.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussneh-
mer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Ab-
satz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach
Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließ-
lich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers
hinzuweisen.
§3
Anschlussnutzungsverhältnis
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur
Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas.
Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung
des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu
den Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des
Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungs-
verhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschluss-
nutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt da-
durch zustande, dass über den Netzanschluss Gas
aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der
erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug
von Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzun-
gen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energie-
wirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein
Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirt-
schaftsgesetzes zusteht.
Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet,
den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber
unverzüglich in Textform zu unterrichten und den An-
schlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des
Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung
nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuwei-
sen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netz-
betreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlus-
ses zur Entnahme von Gas unverzüglich in Textform
mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnut-
zer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestäti-
gen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedin-
gungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen
und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hin-
zuweisen.
§4
Inhalt des Vertrages
und der Bestätigung des Netzbetreibers
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung
des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1
und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende
Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2
oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen An-
gaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma,
Registergericht, Registernummer, Familienname,
Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder
des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht,
Registernummer und Adresse) und
4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende
des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.
Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen,
ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet,
diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukun-
den bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses
oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Ver-
langen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingun-
gen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemei-

nen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffent-
lichen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu
denen auch die Technischen Anschlussbedingungen
nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen
des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn
erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der
Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätz-
licher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am
Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internet-
seite zu veröffentlichen.
Teil 2
Netzanschluss
§5
Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungs-
netz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage
des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versor-
gungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude
und Grundstücke. Er besteht aus der Netzanschlusslei-
tung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperrein-
richtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Haupt-
absperreinrichtung und gegebenenfalls Haus-Druckre-
gelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmun-
gen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden,
wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses inner-
halb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist.
§6
Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber
hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll
vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben
werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von
diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwen-
den. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den
voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des
Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden
nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter
Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbe-
treiber nach den anerkannten Regeln der Technik be-
stimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer
kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist da-
bei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der
Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen
sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3
Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf
eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Ge-
werke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Ände-
rungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mit-
tels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschluss-
nehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachun-
ternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu be-
rücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die
für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen
Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des
technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netz-
betreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzun-
gen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu
schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach
den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz
zur Verfügung zu stellen.
§7
Art des Netzanschlusses
(1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs-
oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungs-
breite sowie der für die Versorgung des Kunden maß-
gebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den
ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers zu den
Allgemeinen Netzanschlussbedingungen.
(2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck
sowie die Gasart ändern, falls dies in besonderen Fällen
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwin-
gend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich
zu unterrichten. Bei der Umstellung der Gasart sind die
Belange des Kunden, soweit möglich, angemessen zu
berücksichtigen.
§8
Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen
des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in
seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen
Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der
Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet.
Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netz-
betreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt
und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschä-
digungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf
keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen
oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbe-
sondere undichte Absperreinrichtungen oder Druckre-
gelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem
Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach
Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung
seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber be-
stimmt.
§9
Kostenerstattung für die Herstellung
oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschluss-
nehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter
Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch
eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage
erforderlich oder aus anderen Gründen vom An-
schlussnehmer veranlasst werden,
zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der
durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden
Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pau-
schalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen
des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichti-
gen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen,
dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pau-

schalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvoll-
ziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile
sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstel-
lung oder Änderungen des Netzanschlusses Voraus-
zahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der
Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von
einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse be-
auftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene
Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Her-
stellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu
und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Be-
standteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber
die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer
einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
§ 10
Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks ein
besonderes Druckregelgerät oder eine besondere Ein-
richtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber
verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigne-
ten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des
Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Ver-
fügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen
auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den
Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussvertrag für das Grund-
stück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Ein-
richtung noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es
sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der
Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlan-
gen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle
nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der
Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt
nicht, soweit die Anlage ausschließlich der Anschluss-
nutzung des Grundstücks dient.
§ 11
Baukostenzuschüsse
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussneh-
mer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur De-
ckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung
notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstär-
kung der örtlichen Verteileranlagen verlangen, soweit
sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versor-
gungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss
erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom
Hundert dieser Kosten betragen.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzu-
schuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich
nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzan-
schluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der
Leistungen steht, die in den im betreffenden Versor-
gungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf
Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden
können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungs-
anforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukosten-
zuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich
für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal
berechnet werden.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem An-
schlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu
verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leis-
tungsanforderung erheblich über das der ursprüng-
lichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus er-
höht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1
und 2 zu bemessen.
(4) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten
Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und
dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(5) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12
Grundstücksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer
sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das
Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör,
insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet
des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versor-
gung liegenden Grundstücke sowie erforderliche
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese
Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammen-
hang mit einem an das Netz angeschlossenen
Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der
Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder
in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere
ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks An-
schlusses eines anderen Grundstücks an das Gasver-
sorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der An-
schluss über das eigene Grundstück des anderen An-
schlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zu-
mutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und
Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des
Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung
der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisheri-
gen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten
der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt
nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem An-
schluss des Grundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der
Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen
Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden,
es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden
kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche
Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstü-
cke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffent-
lichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt
sind.

§ 13
Gasanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweite-
rung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hin-
ter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Aus-
nahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtun-
gen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der An-
schlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die
Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des An-
schlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die
Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet
oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er ver-
antwortlich.
(2) Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser
Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvor-
schriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach
den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erwei-
tert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug
auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt
§ 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ent-
sprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netz-
betreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis ei-
nes Netzbetreibers eingetragenes Installationsunter-
nehmen durchgeführt werden; im Interesse des An-
schlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung
in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis
einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die
Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig ma-
chen. Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwen-
det werden, die entsprechend § 49 des Energiewirt-
schaftsgesetzes unter Beachtung allgemein anerkann-
ter Regeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung
der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn
das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere
das DVGW-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Ar-
beiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen
befinden, können vom Netzbetreiber plombiert werden.
Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach
den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussneh-
mer zu veranlassen.
§ 14
Inbetriebsetzung der Gasanlage
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat
die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz
anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem er
nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und gege-
benenfalls des Druckregelgerätes durch Öffnung der
Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigibt. Die Anlage
hinter diesen Einrichtungen hat das Installationsunter-
nehmen in Betrieb zu setzen.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netz-
betreiber von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2
die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu
geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von
diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwen-
den.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung
vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen.
Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnitt-
lich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pau-
schal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustel-
len, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des
pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nach-
vollziehen kann.
§ 15
Überprüfung der Gasanlage
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor
und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen
des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach
ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den An-
schlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel auf-
merksam zu machen und kann deren Beseitigung ver-
langen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicher-
heit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten las-
sen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss
zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbre-
chen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu ver-
pflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprü-
fung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das
Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haf-
tung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht,
wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat,
die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16
Nutzung des Anschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines An-
schlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem An-
schlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vor-
gesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses
jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und so-
lange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt
oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im
Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-
gesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet
werden kann, gehindert ist.
(2) Der Netzbetreiber hat Brennwert und Druck mög-
lichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Gas-
geräte müssen einwandfrei betrieben werden können.
Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Gas-
qualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1
und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb
seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Be-
trieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
(3) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber
gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.
§ 17
Unterbrechung der Anschlussnutzung
(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen wer-
den, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Ar-
beiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzu-
sammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat
jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüg-
lich zu beheben.

(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei ei-
ner beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnut-
zung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten.
Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Un-
terrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist
und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat
oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-
chungen verzögern würde.
In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber ver-
pflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nach-
träglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbre-
chung vorgenommen worden ist.
§ 18
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein An-
schlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unre-
gelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus
Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter
Handlung haftet und dabei Verschulden des Unterneh-
mens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich
vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleg-
lich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor-
liegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haf-
tung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur-
sachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetrei-
bers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils
5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich
verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis ins-
gesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene
Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das
eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das
eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an
das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnut-
zern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das
eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von An-
schlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen,
wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall ent-
sprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche
von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen ei-
nen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung
geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im
Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes
ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das
Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Ab-
satz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber
haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3
Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen
an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im
Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt
auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag
nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadenser-
satzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallen-
den Kunden einbezogen werden, die diese gegen das
dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend
machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entspre-
chend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber
ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen
über die mit der Schadensverursachung durch einen
dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsa-
chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt
sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer-
den können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des
Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögens-
schäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen
Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder ei-
nes dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschluss-
nutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen
Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Scha-
densereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Ab-
satz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten
Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Ab-
satz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die je-
weilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in
dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-
densersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind
nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, je-
weils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von
nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die
Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch
bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubezie-
hen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadens-
ersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden
des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Eu-
ro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verur-
sacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Scha-
den unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses
feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzutei-
len.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und
Rechte des Netzbetreibers
§ 19
Betrieb von Gasanlagen
und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
(1) Anlage und Gasgeräte sind vom Anschlussneh-
mer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen an-
derer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende

Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers
oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen so-
wie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem
Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vor-
zuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkun-
gen zu rechnen ist. Nähere Einzelheiten über den Inhalt
der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der An-
schlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mittei-
lung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von
seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen
in das Gasversorgungsnetz möglich sind. Der An-
schluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber
abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Ein-
haltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnah-
men zum Schutz vor Rückwirkungen abhängig ma-
chen.
§ 20
Technische Anschlussbedingungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Tech-
nischen Anschlussbedingungen weitere technische An-
forderungen an den Netzanschluss und andere Anla-
genteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich
der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen
der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbeson-
dere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernet-
zes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre-
chen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte
kann von der vorherigen Zustimmung des Netzbetrei-
bers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf
nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine si-
chere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 21
Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheri-
ger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehe-
nen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Mess-
stellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu
seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prü-
fung der technischen Einrichtungen und Messeinrich-
tungen, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Un-
terbrechung des Anschlusses und der Anschlussnut-
zung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch
Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -
nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus
erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen
muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen
vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Er-
satztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichti-
gung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.
§ 22
Messeinrichtungen
(1) Für Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer
Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik
unter Verwendung der vom Netzbetreiber vorgesehe-
nen DIN-Typen vorzusehen.
(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort
der Messeinrichtungen und die Zählerplätze. Bei der
Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer
Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Er
hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen be-
rechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf
Verlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der
Messeinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Be-
einträchtigung einer einwandfreien Messung möglich
ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verle-
gung der Messeinrichtungen nach Satz 4 zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtun-
gen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigun-
gen und Störungen von Messeinrichtungen dem Netz-
betreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich
mitzuteilen.
Abschnitt 2
Fälligkeit, Folgen
von Zuwiderhandlungen,
Beendigung der Rechtsverhältnisse
§ 23
Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wo-
chen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber
dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur
Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Mög-
lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. § 315
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unbe-
rührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder
-nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur
Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauf-
tragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos-
ten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal be-
rechnen; die pauschale Berechnung muss einfach
nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kos-
ten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die
Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom
Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen auf-
gerechnet werden.
§ 24
Unterbrechung des
Anschlusses und der Anschlussnutzung
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzan-
schluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige An-
drohung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer
oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die
Unterbrechung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Per-
sonen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwen-
den,
2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflus-
sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen
zu verhindern oder

3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer An-
schlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwir-
kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder
Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussneh-
mer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus wel-
chem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden
ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere
bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzan-
schluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach
Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die
Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur
Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der An-
schlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende
Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nach-
kommt.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung
des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschluss-
nutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem An-
schlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt
ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzun-
gen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung ge-
genüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und
den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzan-
sprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten
Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaub-
haft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine
Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraus-
setzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung
entfallen lassen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der
Unterbrechung des Netzanschlusses und der An-
schlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage
im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lie-
ferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflich-
tet ist.
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des
Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüg-
lich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbre-
chung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder
-nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder
der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und
Wiederherstellung des Anschlusses und der An-
schlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für
strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet wer-
den; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll-
ziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn-
lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht
übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berech-
nungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringe-
rer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 25
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist
von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbe-
treiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzan-
schluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirt-
schaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein
anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsver-
hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf
es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussneh-
mers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich be-
kannt zu machen und den Anschlussnehmern mitzutei-
len.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 26
Beendigung
des Anschlussnutzungsverhältnisses
(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis
der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er
ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussver-
trages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnut-
zungsverhältnis mit der Beendigung des Netzan-
schlussvertrages.
§ 27
Fristlose Kündigung oder Beendigung
Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1
berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kün-
digen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden,
wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des
Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt
vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach
§ 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündi-
gung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher ange-
droht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und
der Anschlussnutzung.
§ 29
Übergangsregelung
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschluss-
nehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentli-
chung im Internet über die Möglichkeit einer Anpas-
sung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschafts-
gesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform
zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung
gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in
Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Sat-
zes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die
Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung
ausgenommen ist § 4 Abs. 1.
(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4
beginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in
§ 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über All-
gemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarif-
kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist früher als die
gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.

(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine
Verteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November
2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. No-
vember 2006 begonnen worden ist und ist der An-
schluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich,
so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1
und 2 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für
die Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungs-
maßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Bau-
kostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1
Satz 2 zu kürzen.
Artikel 3
Änderung
anderer Rechtsverordnungen
(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a
Messung der von Haushaltskunden entnomme-
nen Elektrizität“ eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe „§ 25a
Haftung bei Störung der Netznutzung“ eingefügt.
2. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der
Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschafts-
gesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des
Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach
Satz 1 auch nach Aufnahme der Belieferung durch
den Grundversorger erfolgen.“
3. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die
abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt
oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Mes-
sung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs ste-
hen.“
4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Messung der von
Haushaltskunden entnommenen Elektrizität
(1) Bei der Messung der von grundversorgten
Haushaltskunden entnommenen Elektrizität werden
die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des
Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabstän-
den, die zwölf Monate nicht wesentlich überschrei-
ten dürfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14
ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeit-
punkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Ver-
fahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf
Grundlage einer Messung nach § 18 Abs. 1 oder,
sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schät-
zung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer
Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berech-
nen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind
auf der Grundlage der für Haushaltskunden maß-
geblichen Erfahrungswerte angemessen zu berück-
sichtigen.“
5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung
gilt entsprechend.“
(2) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2210) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe „§ 38a
Messung des von Haushaltskunden entnomme-
nen Gases“ eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe „§ 19a
Haftung bei Störung der Netznutzung“ eingefügt.
2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Haftung bei Störungen der Netznutzung
§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt
entsprechend.“
3. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der
Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschafts-
gesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des
Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach
Satz 2 auch nach Aufnahme der Belieferung durch
den Grundversorger erfolgen.“
4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Messung des von
Haushaltskunden entnommenen Gases
(1) Bei der Messung des von grundversorgten
Haushaltskunden entnommenen Gases werden die
Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grund-
versorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die
zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,
abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 37
ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeit-
punkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Ver-
fahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf
Grundlage einer Messung nach § 38 oder, sofern
kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des
Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung
ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahres-
zeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der
Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen
Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.“
(3) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2225) wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch
das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt:
„8. die Höhe der sich aus dem Belastungsaus-
gleich nach § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-

Kopplungsgesetzes je Kalenderjahr ergeben-
den Zuschläge.“
2. In Anlage 1 wird bei der Anlagengruppe III 2.3. zu der
Position „Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsan-
lagen“ die Angabe „25 – 30“ eingefügt.
(4) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Konzessionsabga-
benverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407),
die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 40 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wer-
den nach dem Wort „Niederspannung“ die Wörter „oder
in Niederdruck“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Allge-
meine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von
Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3214), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. November 2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f
Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 2477. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 325ddb5ceced3c9f….