Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 30 Vorschriften für Prüfungen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 17.04.2020 – 5 L 329/20.FZitiert von 1
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 36/22
- BGH, 27.06.2023 – EnVR 22/22Festlegung des Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III
- BGH, 27.06.2023 – EnVR 27/22
- BGH, 27.06.2023 – EnVR 30/22Energieversorgung: Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode
Zuletzt entschieden
10 Entscheidungen zu § 30 KWKG 2025 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/30#abs-1 (1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/30#abs-2 (2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/30#abs-3 (3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.