Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 20.04.2011 – VI-3 Kart 15/10 (V)
- BGH, 14.08.2008 – KVR 36/07
- BGH, 07.12.2021 – EnVR 6/21Anreizregulierung: Berücksichtigung der Kapitalkosten aus von 2007 bis 2016 erstmals aktivierten Investitionen bei Bestimmung des Kapitalkostenabzugs – Kapitalkostenabzug
- BGH, 03.06.2014 – EnVR 72/12Festsetzung der Erlösobergrenzen für einen Stromnetzbetreiber: Berücksichtigung der Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung - Enervie AssetNetWork GmbH
- BGH, 14.08.2008 – KVR 42/07
- OLG Koblenz, 08.11.2012 – 6 W 595/06 Kart
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 429/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 453/24Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 551/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 StromNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/5#abs-1 (1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/5#abs-2 (2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/5#abs-3 (3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichten, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/5#abs-4 (4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten oder Gemeinden oder Interessenverbänden der Städte und Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse errichtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsächlicher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der angegebenen Höhe einmalig möglich: