Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEV§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromNEV/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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20.06.2018 Ausfertigung
§ 30 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (BGBl. I 865)
BGBl. 2018 I S. 865
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2498)
BGBl. 2015 I S. 2498
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01.11.2006 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. November 2006 (BGBl. I 2477)
BGBl. 2006 I S. 2477
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.