§ 180a Ausbeutung von Prostituierten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2002 – 1 StR 313/02Zitiert von 24
- OLG Düsseldorf, 06.12.2002 – 2a Ss 270/02 - 41/02 III
- BGH, 13.11.2001 – 4 StR 408/01Zitiert von 4
- BGH, 11.02.2000 – 3 StR 308/99Zitiert von 7
- BGH, 15.07.2003 – 4 StR 29/03Zitiert von 3
- BGH, 04.12.2002 – 4 StR 411/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 10.12.2025 – 1 KLs - 540 Js 1016/25 - 10/25
- BayObLG, 09.12.2025 – 203 StObWs 435/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2025 – L 13 AS 245/24
43 Entscheidungen zu § 180a StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 180a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/180a#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/180a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2.
eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.