§ 180a Ausbeutung von Prostituierten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/180a#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/180a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 180a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2002 – 1 StR 313/02Strafrecht: Reichweite des Verschlechterungsverbots bei der Neubemessung von Einzelstrafen nach Zusammenfassung mehrerer Taten zur Tateinheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BGH, 14.12.1994 – 3 StR 486/94Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 06.12.2002 – 2a Ss 270/02 - 41/02 III
- BGH, 30.06.1987 – 4 StR 267/87
- BGH, 24.02.1983 – 4 StR 660/82Zitiert von 4
- BGH, 26.07.1990 – 5 StR 277/90
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 10.12.2025 – 1 KLs - 540 Js 1016/25 - 10/25
- BayObLG, 09.12.2025 – 203 StObWs 435/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2025 – L 13 AS 245/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 180a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 180a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3983)
BGBl. 2001 I S. 3983
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.