§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer sexuelle Handlungen
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 174 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 174 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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