Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 31.01.1967 – 1 StR 595/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 8 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

N . ” * StGB § 174 Nr. 1 Der noch nicht ?21 Jahre alte PFahrschüler kann den Fahrlehrer zur Ausbildung anvertraut sein.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

N . ” *

Der noch nicht ?21 Jahre alte PFahrschüler kann den Fahrlehrer zur Ausbildung anvertraut sein.

BGH, Beschl. v. 31. Januar 1967 - 1 StR 595/65 - I. AG. Eichstätt II. LG. Nürnberg-Fürth III. Bay0ObLG |

BUNDESGERICHTSHOF

StR 595/65 BESCHLUSS

in der Strafsache

Begen

den Fahrlehrer Wunivald KB aus su. dort geboren am En 1924,

wegen Unzucht mit Abhängigen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Oktober 1965 in der Sitzung vom 31. Januar 1967 beschlossen:

Der noch nicht 21 Jahre alte Fahrschüler kann dem Fahrlehrer zur Ausbildung anvertraut sein.

Der Angeklagte ist Inhaber einer Fahrschule; er er-. teilt selbst den Fahrunterricht. Im Sommer 1960 griff er einer achtzehnjährigen Fahrschülerin während der Übungsfahrten nach anzüglichen Redensarten mehrmals an Wade und Knie; seine Absicht, ihr unter den Rock. zu „anaen, führte

er wegen "ihres" 'Widersitändesänicht: ‚auge Bitwar rn, Ken. _ ein Jahr später nahm auch die nun ebenfalls achtzehn Jahre

alte Schwester des Mädchens bei ihm Fahrunterricht; nit ihr verkehrte er im Anschluß an eine nächtliche Ausbildungs-

fahrt in dem Kraftwagen geschlechtlich.

2 Das Landgericht hat - als Berufungsgericht - den Angeklagten deshalb wegen fortgesetzter versuchter und wegen

| vollendeter Unzucht mit Abhängigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt;

zur Begründung macht er unter anderem geltend, 8 174

Nr. 1 StGB sei auf das Verhältnis zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler nicht anwendbar. Das Bayerische Oberste Landes-

mit den ihrer Autorität Unterstellten, ohne die Tatbe-

gericht hält diesen Einwand für unbegründet und möchte insoweit die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigen. Daran sieht es sich Jedoch durch das in NJW 1961, 2171 Nr. 17 abgedruckte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gehindert. Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshef

vorgelegt.

II.

Die Vorlegung ist zulässig. Das Bayerische Oberste Landesgericht muß bei der gegebenen Verfahrenslage über

die umstrittene Rechtsfrage jedenfalls mitentscheiden | (BGHSt 17, 205, 207}. Es hat diese allerdings nicht aus- | darücklich gefaßt; nach dem Inhalt des Vorlegungsbeschlusses | j lautet sie: Ist ein Fahrschüler unter 21 Jahren dem Fahr- | lehrer im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Ausbildung anver- |

traut?

Ill.

| Die Vorlegung _ antworten.

‚frage läßt sich nicht einheitlich be-

Der § 174 StGB bedrohte in der bis 1943 geltenden Fassung mit Strafe gewisse dort genau bezeichnete Gruppen von Autoritätspersonen bei Vornahme unzüchtiger Handlungen

‚standshandlung gerade als Mißbrauch zur Unzucht u teschreiben. Diese nur auf bestimmte Fälle zugeschnittene | Einzelregelung wurde als ungenügend empfunden. Dem wollte

die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29, Mai 1943

(RGBl. I S. 339) durch die Änderung der Vorschrift abhelfen. Sie umschrieb die Tathandlung anders (vel. BGHöt 7, 48) und erweiterte - von einer Alterseinschränkung abgesehen (rast 12, 292) - den Kreis der geschützten Personen durch eine allgemeinere Fassung (BGHSt 1, 55, 58; 4, 297, 299). Ihr Grundgedanke ist: Abhängige Menschen sollen vor Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit bewahrt und bestimmte Obhutsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden.

1. Nach der zutreffenden Annahme der beiden in der Beantwortung der Vorlegungsfrage nicht übereinstimmenden

Landesgerichte kommt hier in Betracht, ob Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben

wollen (Fahrschülen‘;, zu denen, die ihnen die dazu notwendi-

gen Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich vermitteln (Yahrlehrer), in ein "Ausbildungs"-verhältnis nach § 174 Nr. 1 StGB treten. Das ist zu bejahen.

Ausbildung in diesem Sinn ist allerdings nicht schon die bloße Anleitung zu schliehten Verrichtungen oder einfachen mechanischen Betätigungen (vgl. RG JW 1933, 2519 Nr. 8; RG HRR 1954, 1420), ebensowenig die Einweisung in einen neuen Aufgabenbereich. Dergleichen kommt vielerorts, bei mannigfachen Diensten, und an neuen Arbeitsplätzen häufig vor. Erforderlich ist vielmehr die Vermittlung größeren Wissens oder besseren Könnens auf einen beliebi- | gen Gebiet zu einem bestimmten Ausbildungsziel. Ob und

inwieweit diese Unterweisung planmäßig angelegt und betrieben werden muß, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Der Fahrunterricht wird nämlich planvoll abgewickelt.

Der Fahrlehrer erteilt den Unterricht beruflich, kraft einer besonderen Erlaubnis (§ 1 Fahrlehrerverordnung vom 23. Juli 1957 - BGBl. I S. 769). Er macht den Fahrschüler mit den maßgebenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften vertraut, vermittelt ihm die zur Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten und leitet ihn zu verantwortungsbewußtem und rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr an (§ 1 Abs. 3 FahrlehrerVO}, Ziel der Unterweisung ist das Bestehen der Fahrprüfung und die Erlangung des Führerscheins (vgl. § 8 9, 10, 11 StV20). Ein derartiger Unterricht ist eine Ausbildung der in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Art. |

2. Der § 174 Nr. 1 StGB schützt - im Gegensatz zu § 174 Nr. 2 StGB - nur Menschen unter 21 Jahren (in diesem | Sinn fortan: Minderjährige). | Bu - |

3. Der minderjährige Schüler muß dem Unterweisenden zur Ausbildung "anvertraut" sein. Das Strafgesetzbuch verwendet diesen Begriff verschiedentlich, z.B. in § 246 und § 348 Abs. 2, in § 300, § 353 b und in den §§ 354 ff. Seine Bedeutung bestimmt sich nach dem Bezug, den er hat (zB BGHSt 9, 90 und 16, 280, 282 für ® 246 StGB; RGSt 66, 273 für § 300 StGB; BGHSt 3, 304 für § 348 Abs. 2 StGB; BEHSt 18, 192 f für § 356 StGB). Vom Sinnzusanımenhang gelöst und für | sich betrachtet wird unter "Anvertrauen" im allgemeinen zu |

verstehen sein: in jemand Glauben setzen und deshalb etwas 4 in seine Hände legen in der zuversichtlichen Erwartung, | nicht durch Mißbrauch enttäuscht zu werden (siehe dazu

Gebr. Grimm, Deutsches Wörterbuch, "Anvertrauen" und "Vertrauen" II 3 und IV 1). ee

Pn

4, Ausbildung, minderjähriges Alter und Anvertrautsein des Schülers sind selbständige Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 1 StGB. Für sich allein drückt keines von ihnen schon den Grundgedanken der Vorschrift aus, in gewisser Weise abhängige Personen vor Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit zu bewahren und bestimmte Obhutsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen frei zu halten. Der Ausbildung und den ihr gleichgestellten Tatbestandsmerkmalen der Aufsicht, der Betreuung und selbst der Erziehung ist es nicht begriffswesentlich, daß der Lernende, Schützling oder Zögling auch in seiner Lebensführung von dem Ausbilder, der Aufsichtsperson, dem Betreuer oder dem Erzieher abhängig ist. Ausbildungs-, Aufsichts-, Betreuungs- und selbst Erziehungsverhältnisse sind in vielen alltäglichen öffentlichrechtlichen, bürgerlichrechtlichen und rein tatsächlichen Beziehungen auch zwischen volljährigen Personen denkbar, die einander Ä selbständig gegenübertreten, beispielsweise bei Berufsumschulungen, bei der Anleitung und Überwachung Studierender, bei der Obhut Kranker oder Hilfsbedürftiger, im militärischen Bereich. Ebenso können auch Erwachsene einem anderen zu einem der in § 174 Nr. 1 StGB angeführten Zwecke "anvertraut" sein, ohne darum schon von ihm so abhängig zu werden, daß sie sich unsittlicher Zumutungen

von seiner Seite nicht ohne den Schutz des Strafgesetzes .“ erwehren könnten. Sogar. der Fall ist möglich, daß umgekehrt Bon die Aufsichts- oder Betreuungsperson, in ihrer Stellung |

| wirtschaftlich von dem ihr Anvertrauten abhä

ingig; auch im menschlichen Bereich in seine Abhängigkeit gerät und des-. halb seine geschlechtliche Annäherung duldet.

Erst in ihrer Verbindung fassen die drei Tatbestands-

| merkmale ganz den Grundgedanken des § 174 Nr. 1 StGB, minderjährige und daher regelmäßig unfertige, noch nicht gefestigte Menschen vor geschlechtlichen Übergriffen durch Personen zu bewahren, denen sie zur Erziehung, Ausbildung,

Aufsicht oder Betreuung durch Vertrauensbeweis überantwortet, gewissermaßen in die Hand und deshalb in die Hut |

gegeben sind. Daraus folgt, daß dem § 174 Nr. 1 StGB ein ganz bestimmtes Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen Täter und Opfer vorschwebt. Es liegt weder allein in der Überlegenheit begründet, die das meist reifere Alter und die größere Lebenserfahrung dem Erzieher, dem Ausbilder, der Aufsichtisperson und den Betreuer gegenüber dem Minderjährigen verleihen, noch in der sachbezogenen Autorität, die beispielsweise Erzieher und Ausbilder dank umfassenderen Wissens und größeren Könnens besitzen. Gekennzeichnet wird das Über- und Unterordnungsverhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Art vielmehr dadurch: Einerseits soll der Übergeordnete vermöge der ihm übertragenen sachlichen Aufgabe der Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung, soweit sie reicht, auch auf die sittliche Haltung seines Schützlings bildenden oder wenigstens behütenden Einfluß nehmen und darum insoweit Mitverantwortung für ihn tragen (BGH MDR 1959, 1395 BGHSt 17, 191, 192); anderseits ergreift die Abhängigkeit des minderjährigen Schutzbefohlenen von seinen Erzieher, Ausbilder, Hüter oder Betreuer kraft der Aufgabe, die dieser an ihm zu vollziehen hat, auch den persönlichen, allgemeinmenschlichen Bereich. Erst auf ein so gestaltetes Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen Täter und Opfer trifft der Grundgedanke des § 174 Nr. 1 StGB zu,

wie ihn die schon erwähnte Verknüpfung der Tatbestands-

{ ! F i } 3 A 7 A 4 ”. $ g

TE TE ee ENT

merkmale der Minderjährigkeit, des Anvertrautseins und der verschiedenen Zwecke des Anvertrautseins zum Ausdruck bringt, und wie ihn die Regelung bestätigt, die 8 174

Nr. 2 StGB für bestimmte andere - unabhängig von dem Lebensalter des Verletzten und den übrigen Merkmalen der Nr. 1 bestehende - Gewalt- und Abhängigkeitsverhältnisse enthält. Deshalb, von dem Grundgedanken her, muß diese nicht sachbezogene, sondern persönlich-menschliche Abhängigkeit nicht nur bei einzelnen, sondern bei allen

in § 174 Nr. 1 StGB aufgeführten Obhutsverhältnissen gegeben sein. Die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts, es genüge diejenige Überlegenheit des Täters über den Minderjährigen, die gerade für das jeweilige Verhältnis typisch sei, bei der Ausbildung also das umfassendere Wissen und größere Können auf dem Unterrichtsgebiet, teilt der Senat nicht; sie weitet den latbestand des § 174 Nr. 1 StGB aus. Dem Oberlandesgericht Stuttgart hingegen kann nicht darin zugestimmt werden, daß es der Vorschrift als weiteres Merkmal hinzufügt, "durch die Einbeziehung der Sexualsphäre" müsse das Abhängigkeitsverhältnis in seinem "sozialen Sinn" verfälscht und verkehrt ("nervertiert"; werden; denn so engt es den Tatbestand unzulässig ein.

u Für die Begründung eines Obhutsverhältnisses der in 8 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Art ist es nicht ent- 'scheidend, wie der Erzieher, der Ausbilder, die Aufsichtsperson oder der Betreuer bestellt worden ist: ob durch Gesetz, durch Verwaltungsakt, durch - ausdrücklichen oder stillschweigenden, rechtswirksamen oder ungültigen - Ver-. rag oder rein tatsächlich; ob durch den Sorg

eberechtigten,

durch einen erwachsenen Dritten oder durch den Minderjährigen selbst, ob für eine längere oder nur für kürzere

Zeit; diese Umstände sind beweisanzeigender Natur. Naßgebend für Bestehen und Umfang der Obhutspflicht ist vielmehr die gesamte tatsächliche Gestaltung des Einzelfalles (BGHSt 19, 163, 165). Neben Art, Umfang und Begründung des Schutzverhältnisses ist beispielsweise bedeutsam die Altersstufe innerhalb des geschützten Alters (vgl. StGB E 1962 § 211, der für Kindschafts- und kindschaftsähnliche Verhältnisse Schutz bis zum 21. Lebensjahr, für die übrigen Abhängigkeitsverhältnisse jedoch nur bis

zum 18. Lebensjahr vorsieht). Vor allem ist wesentlich das Maß an Selbständigkeit, das der Minderjährige im Beruf

und in seiner allgemeinen Lebensführung erlangt hat. Je reifer er als Mensch, je stärker seine Persönlichkeit entwickelt ist, desto eher wird er über sich selbst bestimmen und deshalb dem anderen, dem er anvertraut ist, nicht in Unterordnung und Abhängigkeit begegnen, sondern gleichgestellt gegenübertreten. 1

Ob ein minderjähriger Fahrschüler dem Fahrlehrer zur Ausbildung anvertraut ist, hängt danach von den gesamten tatsächlichen Umständen des jeweiligen Falles ab. Je

nach deren Art und Gewicht kann dem Fahrlehrer nur die Unterweisungsaufgabe oder auch die Pflicht zu einer gewissen Obhut für den ihm anvertrauten Fahrschüler übertragen sein. Hier, im gegebenen Fall, kann für die Entscheidung ein Anhalt in der langen Bekanntschaft des n- | geklagten mit der Familie der Fahrschülerinnen wie auch darin zu finden sein, daß vorausgega mehrerer Angehörig Zufriedenheit abgeschlossen worden waren. Änderseits kann

gene Fahrausbildungen er der Fanilie, wie es scheint, zu ihrer

- 10 -

- möglicherweise verschieden - ins Gewicht fallen, daß von den beiden Schwestern die eine noch die Schule besuchte und bei den Eltern lebte, die andere eine auswärtige Verkaufsstelle des väterlichen Geschäfts betreute und anscheinend ein verhältnismäßig selbständiges Leben führte.

Die gestellte Frage, soswie sie dem Vorlegungsbeschluß zu entnehmen ist, beantwortet der Senat daher folgendermaßen:

Der noch nicht ?1 Jahre alte Fahrschüler ka n rn dem Fahrlehrer zur Ausbildung anvertraut sein.

| Die Entscheidung entspricht im wesentlichen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der für einen Fall der hier gegebenen Sachgestaltung die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts vertreten hat.

Hübner . Fischer

Mai Pfeiffer

Loesdau