Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.11.1953 – 4 StR 478/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen
2287 072
des Volkes
In der Strafsache
gegen
den praktischen Arzt Dr. Hans Ludwig W EEE aus
SEE, dort geboren an EEE 1508,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß’ als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Sundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr:
Hülle
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Nun» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Künster vom 4. November 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
mittels, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil im Falle VI a (St ),sowie in den Fällen Ib, II, IV und Vib, in denen
der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in
diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, aüch über die Kosten des Rechts-
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Der Angeklagte, der von 1942 bis 1948 Assistenzarzt
m FEED -Hospital in vB var, bewarb sich im Herbst 1948 um die Stelle eines beamteten Polizeiarztes
für den Regierungsbezirk Münster. Er wurde vom Polizeiausschuss der Regierungspolizeibehörde gewählt, im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen aber zunächst nur als Polizeivertragsarzt nit
der Aussicht auf spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis eingestellt. Ein schriftlicher Dienstvertrag kam nicht zustande, weil der Angeklagte gegen den ihm vorgelegten Vertragsentwurf in Punkten, die ihn persönlich betrafen, Einwendungen erhob. Soweit der intwurf sein Aufgabenge: - biet regelte, beanstandete er ihn nicht. Danach oblag ihm. +: insbesondere die verantwortliche Betreuung der heilfürsorgeberechtigten Polizeibeamten der Regierungspolizei Künster. Er hatte aber auch die in privatärztlicher Behandlung stehenden Polizeibeamten, Verwaltungsbeamten, angestellten und Lohnempfänger der Regierungspolizei Künster zu untersuchen, soweit eine solche Untersuchung
in Fällen von längerer Erkrankung oder aus sonstigen Gründen vom Polizeichef oder vom Polizeiausschuss für erforderlich gehalten und beantragt wurde. Die Beamten
und Angestellten waren verpflichtet, sich den Untersuchungen des Angeklagten zu unterwerfen, soweit ihnen dies dienstlich aufgegeben wurde:
Der Angeklagte trat seinen Dienst am 1. November 1948 an. Er unterstand dem Polizeidirektor VB, der Chef der Regierungspolizeibenörde Künster war. In dem. Organisations- und Arbeitsplan des Polizeichefs war der Angeklagte als Leiter des Sachgebiets IVb bezeichnet. In dieser Eigenschaft oblag ihm u.a. die fürsorgerische
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Beratung der Beamten und ihrer Familienangehörigen einschliesslich der Angestellten und Lohnempfänger der Chefdienststelle.
Dem Angeklagten lag zur Last, während seiner Tätigkeit als Polizeiarzt im Jahre 1949 gegenüber sechs weiblichen Polizeiangestellten in insgesamt acht Fällen unzüchtige Handlungen vorgenommen oder deren Vornaiıme versucht zu haben. Das Landgericht hat ihn lediglich im Falle VIa (Streitbörger) eines versuchten Verbrechens nach $.174 Nr 2 StGB für überführt erachtet und deswegen verurteilt. iiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
In allen anderen Fällen hat ihn die Strafkamner teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen. In den Fällen Ia und b, III und V hielt sie die Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht für ausreichend erwiesen, im Falle II war sie der Meinung, dass der Angeklagte die erwiesene unzüchtige Handlung nicht in Ausübung seines Amtes vorgenommen habe, und in den Fällen IV und VIb verneinte sie das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses .zwischen dem Angeklagten und den Ka verletzten Zeuginnen. Die Revision der Steatsanwaltschaft,.; |” richtet sich gegen die Freisprechung in den Fällen To. II, IV und VIb. Sie wendet sich ferner dagegen, dass er Angeklagte im Falle IVa nur wegen versuchten, nicht wegen vollendeten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen verurteilt ist.
I.
Die Revision des Angeklagten.
Sie erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Ein Erfolg ist ihr nicht beschieden.
1. Die Verfahrensrügen.
Das Urteil beruht aber nicht auf diesen Verfahransfehlern. Der Zeuge, der frühere Chef des Angeklagten am TOD -Hospital in SÜD, war auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Verteidigung geladen worden, nachdem diese bereits im Vorverfahren einen früheren kitassistenten des Angeklagten als Leumundszeugen benannt hatte. Prof. Dr. SWWBnat dem Angeklagten für die Zeit seiner Tätigkeit am Tp-Hosrital (1942 bis 1948) ein gutes Zeugnis ausgestellt. Das Landgericht hat dem Zeugen Glauben geschenkt und ausserdem den Inhalt von zehn schriftlichen Leumunäszeugnissen, die ihm der Ängeklagte vorgelegt hat, als wahr unterstellt; es hat den guten Leumund des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Bei dieser Sachlage muss als ausgeschlossen erachtet werden, dass die Vereidigung des Zeugen Dr. SglWan der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der hier in Frage stehenden Zeugin SEND etwas geändert hätte, zumal Dr.Sp über den Leumund des Angeklagten zur Tatzeit (Frühjahr oder Sommer 1.949) aus eigenem iissen ersichtlich nichts bekunden konnte.
b) Die Revision macht weiter geltend, dass die Zeugin Ho zu Unrecht wegen Verdachts der Begünstigung
nicht vereidigt worden sei (Verletzung der §§ 59, 60 Nr, 2.2 no
StPO). Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen.
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Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Zeugin wegen Verdachts der Begünstigung des Angeklagten, begangen durch Aussagen bei den Ermittlungen (gemeint ist: bei den Ermittlungen im Vorverfahren), unvereidigt geblieben. Die Revision vermisst die Angabe tatsächlicher Umstände, die einen solchen Verdacht begründet haben könnten.
Nach der Rechtsprechung war indes der Beschluss über die Nichtbeeidigung der Zeugin ausreichend begründet, wenn er angab, welcher Art das Verhältnis der Zeugin zur Tat des Angeklagten war, für das ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr 3 St?O angenommen wurde. Der Anführung der Tatsachen, auf denen der Verdacht beruhte, bedurfte es nicht (BGH NIW 1952, 273 Nr 19).
c) Aucı die weitere Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Verlesung eines Urteils des Arbeitsgerichts in Hünster vom 19. Oktober 1950 zu Unrecht abgelehnt, kann nicht durchgreifen. Nach dem Vortrag der Revision ergab sich aus diesem Urteil, dass das Arbeitsgericht die fristlose Entlassung des Angeklagten aus dem Polizeidienst als unbegründet bezeichnet hat, weil es die Glaubwürigkeit der ihn des Verbrechens nach § 174 Nr 2 StGB belastenden Zeuginnen verneint hat. Mit der beantragten Verlesung des Urteils wollte die Verteidigung dartun, dass drei "yolljuristisch ausgebildete Richter" (des ALrbeitsgerichts) die Aussagen der angeblich verletzten weiblichen Polizeiangestellten ungünstig beurteilt hätten. Das Landgericht hat die Verlesung mit der Begründung abgelehnt, dass die "Entscheidung und Bewertung der Zeugenaussagen" in dem damaligen Verfahren für das vorliegende Verfahren ohne er Bedeutung sei. Hierin erblickt die Revision eine Ver-
1: letzung der Wahrheitsermittlungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) und eine Beeinträchtigung der Verteidigung (§ 338 Nr 8 StPO).
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Die Ablehnung der Verlesung ist jedoch nicht zu beanstanden. Die üitglieder der Strafkammer mussten sich, unabhängig von der Meinung eines anderen Gerichts, ihr
strafrechtlichen Sinne anzusehen, weil er auf Privatdienstvertrag angestellt gewesen sei, und weil seine Tätigkeit, möge sie auch staatlichen Zwecken gedient
eigenes Urteil über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen 4
bilden und konnten allein auf dieser Grundlage über die " etwaige Schuld des Angeklagten im Strafverfahren befin- Er
den. . .
d) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht von
durch Nichtvernehmung des Domkapitulars Fe isi., offen- m
WR sichtlich unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen BEIGE - 1 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst nicht .r “n bestritten, dass er von dem Domkapitular ED au ’ EX Grund einer Mitteilung der Zeugin StB wegen : e seines unkorrekten Verhaltens gegenüber weiblichen Polizeiangestellten zurecht gewiesen worden sei. Fi E 2. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. 4 Fe Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Tat- w : richters, der ängeklagte habe die unzüchtige Handlung 4 " gegenüber der StB "unter Ausnutzung seiner Ants- 4 4 stellung" vorgenommen. Der Angeklagte sei weder als Be- ne 5 amter im staatsrechtlichen noch als Beamter im weiteren, 4
haben, nicht aus der Staatsgewalt abzuleiten gewesen “ sei. Auch habe die Streitbörger in keinem Abhängigkeits- I verhältnis zu ihm gestanden; denn er sei nicht ihr Vor- u Pr
gesetzter gewesen und habe ihr keine Befehle erteilen können. "
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Inhaber einer
Amtsstellung im Sinne des § 174 Nr 2 StGB nur Beamte (§ 359 StGB) oder auch sonstige Träger eines öffent-
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lichen Amtes sind (vgl Rietzsch in Pfundtner-Neubert IIc 6 Anm 8 zu § 174 StGB, LK 6./7. Aufl Anm 3a zu § 174 StGB nF, Mühlmann - Bommel Anm 3 zu § 174 StGB, Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 1952 S 349); denn die Feststellungen des Tatrichters reichen zur Begründung seiner Ansicht aus, der Angeklagte sei Beamter im strafrechtlichen Sinn gewesen (RGSt 75, 396, BGHSt 4, 293). Dass der Angeklagte durch öffentlich-rechtlichen Akt einer zuständigen Stelle zu seiner Tätigkeit bei der Regierungspolizeibehörde in Münster berufen worden ist, und dass diese Tätigkeit staatlichen Zwecken, nämlich
der Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Polizeipersonals, diente, bestreitet die Revision selbst nicht. Seine Dienstverrichtungen waren aber auch aus der Staatsgewalt abgeleitet. Die Pflicht und das Recht, die Angehörigen der Polizei gesundheitlich zu: überprüfen und zu betreuen
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ergab sich für ihn nicht aus privaten Aufträgen der Be-::; troffenen Personen, sondern unmittelbar aus den ihm von. Staate übertragenen Aufgabenbereich. Die Beamten und An- „de: gestellten der Polizeifkraft ihrer dienstlichen Unterordnung u: verpflichtet, sich von ihm untersuchen zu lassen. Aus ähnlichen Erwägungen hat das Reichsgericht in RGSt 77, 62 sogar einen Privatarzt, der zur Musterung von Angehörigen des weiblichen Arbeitsdienstes bestellt war, als Beamten nach § 359 StGB angesehen.
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Der Umstand, dass der Angeklagte auf Privatdienstvertrag angestellt war und deshalb nicht Beamter im staatsrechtlichen Sinne war, stand nach feststehender \ Rechtsprechung seiner strafrechtlichen Beamteneigenschaft
nicht entgegen (zuletzt BGESt 4, 293).
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Das Landgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Angeklagte die Zeugin St unter Ausnutzung
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seiner Amtsstellung zur Unzucht missbraucht hat. Die Zeugin war ihm von dem zuständigen Abteilungsleiter, wenn auch nur aushilfsweise, als Schreibkraft zugewiesen und hatte als solche seinen Anordnungen Folge zu leisten.
Sie stand damit zu ihm in einem dienstlichen Verhältnis, das für sie eine gewisse Abhängigkeit von dem Angeklagten und für diesen eine entsprechende überoränung begründete, die durch das Ansehen, das ihm in seiner Stellung als Polizeiarzt an sich zukam, noch erhöht wurde. Dass dem Angeklagten keine Disziplinargewalt über die Zeugin zukam, ist ohne Bedeutung.
Die Strafkammer hat auch zutreffend ausgeführt, dass § 174 Nr 2 StGB nicht nur ausserhalb der Behörde stehende Personen, denen der Amtsträger in Ausübung seiner
hoheitlichen Tätigkeit gegenüber tritt, sondern auch solche Personen schützt, die in der Behörde des Antsträgers tätig und dessen Weisungen unterworfen sind (sog behördeninnere Abhängigkeitsverhältnisse).
Das zwischen dem Angeklagten und der Zeugin StB pestchenäde Überoränungsverhältnis war es auch, das ihm die Vornahme der unzüchtigen Handlung er-
möglichte.
Da die Feststellungen der Strafkammer zur inneren: Tatseite ebenfalls keinen Bedenken begegnen, ist dieiss Revision des Angeklagten unbegründet.
II:
Die Revision der Staatsanwaltschaft,
Sie wendet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gegen die Freisprechung des Angeklagten in den Fällen Ib, II, IV, VIb, ferner im Falle VI dagegen, dass der Angeklagte nur wegen versuchten Verbrechens nach § 174 Nr 2 StGB verurteilt worden ist.
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1) Das Landgericht hat im Falle VIa ein versuchtes
Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen angenommen, weil es der Meinung war, der Begriff des "Missbrauchs von Unzucht" setze unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraus. Es hat in dieser Richtung ausgeführt, die Handlungen des Angeklagten erfüllten zwar das Erfordernis der Stärke, nicht aber das einer gewissen Dauer, weil der Angeklagte der Zeugin blitzartig unter den Rock und den Schlüpfer gegriffen und deren nackten Geschlechtsteil nur ganz kurz berührt habe.
Diese Rechtsauffassung des Tatrichters kann nicht gebilligt werden. Wie die Revision zutreffend geltend macht, und wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat,ist unter "Unzucht" in § 174 StGB nichts anderes als der in der früheren Fassung des Gesetzes verwendete und jetzt noch im § 176 Abs 1 Nr 1 und 3 StGB beibehaltene Begriff der "unzüchtigen Handlung" zu verstehen (BGHSt 2, 93; BGH 1 StR 25,50 vom 9. Jammar 1951 in DRiZ 1951, 72 und IM 2 zu § 174 Nr 1 StGB; BGH 1 StR 322,’52 vom 4. November 1952). Die Einführung des Tatbestandmerkmals des Missbrauchs zur Unzucht durch die VO vom 29. Mai 1943 (RGB1 I, 341) sollte, wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 4 StR 438,53 vom 12. Novemberausgeführt hat, den Bereich der unter Strafe gestellten Tätigkeiten gegenüber der früheren Fassung des § 174 StGB nicht einschränken, sondern nur die durch Kasuistik unübersichtlich gewordene Strafbestimmung sprachlich vereinfachen. Die frühere Fassung des § 174 StGB aber stellte jede unzüchtige Handlung gegenüber einer geschützten Person unter Strafe. Wenn der Bundesgerichtshof für den Tatbestand des "Un-
zuchttreibens" in den §§ 175, 175a StGB eine Betätigung; ...‘..
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von einer gewissen Stärke und Dauer verlangt, so hat das im wortsinn und in der geschichtlichen Entwicklung der Strafbestimmungen über die Unzucht zwischen Männern seinen besonderen Grund (BGHSt 1, 293 f). Die hierfür massgebenden Erwägungen lassen sich nicht auf den Begriff des Hissbrauchs zur Unzucht im § 174 StGB übertragen. Das Erfordernis des Missbrauchs engt das “Merkmal ler Unzucht nicht ein, sondern besagt nur, dass die Amtsetellung des Täters die Gelegenheit zur Unzucht abgeben, und dass der Täter diese Gelegenheit unter Verietzung der mit seiner Amtsstellung verbundenen Amtspflichten bewusst benutzen muss (BGESt 2, 93, 955; BGH 1 StR 617/51 vom 29. Februar 1952). Durch das Hinzutreten dieses verwerflichen Begleitumstandes wird die unzüchtige Handlung tatbestandsmässig im Sinne des § 174 StGB (vgl BGHSt 1, 295, 296). Die Fr’ge, ob sie von grösserer oder geringerer Stärke und von längerer oder kürzerer Dauer war, spielt keine Rolle.
Da das Lanägericht die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr 2 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, liegt ein vollendetes Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte den Willen hatte, den Geschlechtsteil der Zeugin längere Zeit zu betasten und hieran nur durch deren entschiedene Abwehr gehindert wurde; denn nach den Urteilsfeststellungen suchte er bereits mit der ersten Berührung die Befriedigung seiner Geschlechtslust (RGSt 58, 277; BGH 4 StR 149,51 vom 10. April 1952, 4 StR 907,51 vom 19. Juni 1952).
Obwohl weitere Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht an sich nicht mehr erforderlich sind, und die Anklage bereits ein vollendetes Verbrechen der Unzucht angenommen hat, sieht der Senat davon ab, von sich aus den
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Schuldsprüch zu ändern; denn wenn der Tatrichter in der neuen Verhandlung auch im Falle VIb zur Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, wird er die Frage des Fortsetzungszusammenhangs zu prüfen haben (vgl BGHSt 2, 163, 167). Bei der Feststellung der neuen Strafe wird gegebenenfalls zu beachten sein, dass die Entscheidung darüber, ob eine Strafe nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingt erlassen ist, nicht dem erkennenden Gericht, sondern ausschliesslich den Strafvollzugsorganen zusteht (BGH JZ 1951, 569; BGH 4 StR 385/53 vom 29. Oktober 1955).
2. Im Falle II hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil er der Zeugin Sc gegenüber die unzüchtige Handlung nicht "in Ausübung einer Amtsstellung", geschweige denn in Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses vorgenommen habe. Da nämlich die Zeugin z.Zt. des Vorfalls aus dem Polizeidienst ausgeschieden gewesen sei, sei ihr Verhältnis zu dem Angeklagten dem einer Privatpatientin zu einem freiberuflichen Arzte
gleichgestanden.
Dieser Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden. fie schon hervorgehoben, erfordert die Ausnutzung einer Autsstellung im Sinne des § 174 Nr 2 StGB nur, dass die Stellung dem Täter die Gelegenheit zu seinem unzüchtigen Tun gibt, und dass dieser sie unter Verletzung der damit verbundenen Pflichten bewusst ausnutzt. Nach dem festgestellten Sachverhalt wandte sich die Zeugin Sc an den Angeklagten gerade in seiner amtlichen Eigenschaft als Polizeiarzt, weil sie die Zulagekarten nur über die Polizeibehörde beziehen konnte. Dem entspricht es auch, dass der Angeklagte die Untersuchung in seinem Dienstzimmer anoränete und vornahm. Seine ärztliche Tätigkeit
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fiel daher entgegen.der Meinung der Strafkammer auch in die-
sem Kalle in den Bereich seiner Amtsstellung, auch wenn die Zeugin nicht mehr im Dienste der Behörde stand. Dem Angeklagten war auch eine aus dieser Stellung fliessende Machtbefugnis über die Zeugin gegeben, weil er auf die Weitergewährung der Zulage bestimmenden Einfluss hatte. Eine weitere Abhängigkeit der Zeugin von ihm kann sich daraus ergeben haben, dass sie für die von ihr erstrebte Wiedereinstellung seiner Befürwortung vom gesundheitlichen Standpunkt aus bedurfte.
Dagegen gehört es nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 174 Nr 2 StGB, dass der Angeklagte die mit seiner ämtsstellung verbundene Überlegenheit als Druckmittel zur Überwindung eines Widerstandes ausnutzte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sollen Abhängigkeitsverhältnisse der in dieser Strafvorschrift genannten Art unter allen Umständen von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden. Die gegenüber einer geschützten Person vorgenommene unzüchtige Handlung kennzeichnet sich daher schon allein: dadurch, dass die Beteiligten in einem Überordnungsverhältnis zueinander stehen, als Missbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung dieses Verhältnisses (BGHSt 1, 71, 122; 2, 93; BGH 1 StR 214,51 vom 11. Juni 1951 in NIW 1951, 726 Nr 25, BGH 4 StR 87,51 vom 26. Juni 1951, 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951, 1 StR 546,51 vom 21. März 1952).
3. Im Falle IV (von EEE) hat der Tatrichter zwar angenommen, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin in amtlicher Stellung tätig geworden sei, jedoch geglaubt, das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses verneinen zu müssen, weil die Zeugin nicht verpflichtet gewesen sei, sich von dem ängeklagten untersuchen zu lassen.
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Die Zeugin sei nämlich gesetzlich krankenversichert gewesen und habe im Krankheitsfalle jeden beliebigen Arzt aufsuchen können. Auf diesen Gesichtspunkt kann es jedoch nicht ankommen.
Entscheidend ist allein, dass der Angeklagte der Zeugin nicht als Privatarzt, sondern als der beamtete Arzt ihrer Dienststelle gegenübertrat. Dem entspricht es, dass er sie von sich aus auf ihr Befinden ansprach sie zur Untersuchung in sein Dienstzimmer mitnahm und *®’ ihr das Verhalten während der Untersuchung vorschrieb. Dieses Vorgehen kann, wie die Revision zutreffend bemerkt, nur als Ausfluss seiner dienstlichen Überordnung über die Zeugin verstanden werden. Dass es auch von dieser selbst so aufgefasst wurde, ergibt sich daraus, dass sie nach dem Vorfall eine Meldung an den Polizeichef erwogen hat. Der Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die gleiche Tätigkeit an sich auch von einem Frivatarzt ausgeübt werden konnte.
4. uch im Falle VIb (StomiiW) schliessen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte "unter Ausnutzung seiner Amtsstellung" gehandelt hat. Er war zwar von dem Polizeirat DEEEED nur "kameradschaftlich" um den Besuch der Zeuein StB ersucht worden. Trotzdem kann es sein, dass nur seine Amtsstellung als Polizeiarzt die Zeugin bewog, die von ihm bei diesen Besuch vorgenommene Untersuchung ..... . zuzulassen, und dass er sich dessen auch bewusst war. Für diese Auslegung könnte sprechen, dass der Angeklagte auch in privatärztlicher Behandlung stehende Polizeiangehörige in bestimmten Fällen zu untersuchen hatte sowie, dass die Zeugin die Untersuchung duldete, obwohl sich der Angeklagte schon einmal an ihr ver-
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gangen hatte und sie deshalb ein Alleinsein mit ihm vermeiden wollte. Stünde das Tun des Angeklagten auf diese Weise mit seiner Amtsstellung in Beziehung, dann könnte auch dieser Vorfall den Tatbestand des § 174 Nr 2 StGB erfüllen. Dieser erfordert nicht, dass die unzüchtige Handlung in Ausübung des Dienstes begangen worden ist (Maurach aa0). Auch die Tatsache, dass der Angeklagte in der Wohnung der Zeugin und erst nach Abschluss der eigentlichen Untersuchung tätig geworden ist, steht der Anwendung des § 174 Nr 2 StGB nicht entgegen:
5. Im Falle Ib (BW rügt die Revision mit Recht, das Landgericht habe es unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu würdigen.
6. Das Landgericht hat in den Fällen II, IV und VIb auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung; :,.. nach § 185 St6B abgelehnt, weil die verletzten Zeuginnenk) keine Beamten im Sinne der §§ 196, 359 StGB gewesen seien ” und daher ihr Vorgesetzter, der Polizeidikrektor VO; zur Stellung des Strafantrags nicht befugt gewesen sei.
Bei der Zeugin SC destand ein Antragsrecht des amtlichen Vorgesetzten schon deshalb nicht, weil sie im Zeitpunkt der Tat nicht mehr im Dienste der Polizei stand. Auch die Annahme, dass die Angestellte Streitbörger als Schreibkraft kein Beamter im strafrechtlichen Sinne war, begegnet keinen Bedenken. Dagegen werden bei der Zeugin von OD ; die bei der Chefdienststelle als Dolmetscherin eingesetzt war, noch nähere Feststeilungen über art, Umfang und Selbständigkeit ihrer Tätigkeit zu treffen sein, um ihre Beamteneigenschaft zweifelsfrei
auszuschliessen.
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Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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