§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174b#abs-1 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174b#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 174b StGB →
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- VG Meiningen, 25.05.2023 – 6 D 1336/22 Me
- VGH Bayern, 28.09.2022 – 16a D 20.1901Zitiert von 2
- BGH, 14.04.2011 – 4 StR 669/10Sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis: Missbrauch trotz Einvernehmens des Opfers und fehlender Ausnutzung der Autoritäts- oder VertrauensstellungZitiert von 9
- BGH, 25.10.2001 – 4 StR 262/01Zitiert von 4
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