Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zu widerrufen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben und geändert durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 20 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.