Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 09.09.1997 – VII R 108/96Zitiert von 6
- BFH, 24.02.2026 – VII R 18/23Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines LohnsteuerhilfevereinsZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 – 13 K 8105/21Zitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 – 4 K 1038/22Zitiert von 1
- FG Schleswig, 30.09.2009 – 2 K 1/09
- BFH, 24.08.2010 – VII R 49/09Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.10.2010 – VII R 23/09Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines LohnsteuerhilfevereinsZitiert von 3
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 2
- BVerfG, 07.11.1991 – 1 BvR 1469/86 · Werbeverbot für LohnsteuerhilfevereineZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14#abs-1 (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung
An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14#abs-2 (2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14#abs-3 (3) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.