Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 14 Anerkennung
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14#abs-1 (1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14#abs-2 (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14#abs-3 (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 14 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 09.09.1997 – VII R 108/96Zitiert von 7
- BFH, 24.02.2026 – VII R 18/23Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines LohnsteuerhilfevereinsZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 – 13 K 8105/21Zitiert von 3
- BFH, 23.03.1999 – VII R 19/98Lohnsteuerhilfeverein: Grenzen der Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Anordnung von Satzungsänderungen; Anforderungen an die Satzungsgestaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 – 4 K 1038/22Zitiert von 1
- BFH, 20.01.1987 – VII R 118/84Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Schwelm, 22.09.2022 – 22 C 247/18
- BFH, 26.10.2010 – VII R 23/09Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines LohnsteuerhilfevereinsZitiert von 3
- BFH, 24.08.2010 – VII R 49/09Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.