Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 14 Anerkennung

Stand: 01.09.2026

Bund2 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14#abs-1 (1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14#abs-2 (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1.
der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,
2.
die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,
3.
mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und
4.
der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14#abs-3 (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

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