Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 20 Leitung einer Beratungsstelle
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/20#abs-1 (1) Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/20#abs-2 (2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/20#abs-3 (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind. Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 20 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 30.09.2009 – 2 K 1/09
- BFH, 24.08.2010 – VII R 49/09Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
- BFH, 09.09.1997 – VII R 108/96Zitiert von 7
- BFH, 20.01.1987 – VII R 118/84Zitiert von 1
- BGH, 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 – 4 K 1038/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 – 13 K 8105/21Zitiert von 3
- BFH, 10.12.1987 – IV R 176/85Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 20 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.