Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 30.09.2009 – 2 K 1/09
- BFH, 24.08.2010 – VII R 49/09Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
- BFH, 09.09.1997 – VII R 108/96Zitiert von 6
- BGH, 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 2
- BFH, 27.07.1982 – VII R 21/82Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 – 4 K 1038/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 – 13 K 8105/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/20#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/20#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zu widerrufen,
1.
wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nachträglich fortfallen, es sei denn, daß der Verein innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt;
2.
wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14 bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt;
3.
wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist; eine ordnungsgemäße Geschäftsführung liegt insbesondere nicht vor, wenn
a)
gegen Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wurde oder
b)
der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/20#abs-3 (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.