Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

Stand: 16.03.2023

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 11 § 13