Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 13 Tätigkeit

Stand: 01.09.2026

Bund2 Fassungen21 Entscheidungen

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.

←§ 12 →§ 14