Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 13 Tätigkeit
Stand: 01.09.2026
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 13 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 30.09.2009 – 2 K 1/09
- BFH, 23.03.1999 – VII R 19/98Lohnsteuerhilfeverein: Grenzen der Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Anordnung von Satzungsänderungen; Anforderungen an die Satzungsgestaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BFH, 16.12.1998 – I R 36/98Zitiert von 8
- BFH, 24.02.2026 – VII R 18/23Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines LohnsteuerhilfevereinsZitiert von 1
- BFH, 10.12.1987 – IV R 176/85Zitiert von 12
- BFH, 20.01.1987 – VII R 118/84Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 – 4 K 1038/22Zitiert von 1
- BGH, 28.03.2023 – II ZB 11/22Vereinsregistersache: Eintragung eines Vereins mit dem Zweck einer verbotenen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 13 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.