Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 30.09.2009 – 2 K 1/09
- BFH, 24.02.2026 – VII R 18/23Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines LohnsteuerhilfevereinsZitiert von 1
- BFH, 24.08.2010 – VII R 49/09Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
- BVerfG, 07.11.1991 – 1 BvR 1469/86 · Werbeverbot für LohnsteuerhilfevereineZitiert von 15
- BSG, 28.03.2019 – B 10 KG 1/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld - Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren - unzulässige Rechtsdienstleistung - Verfassungsrecht - BerufsausübungsfreiheitZitiert von 4
- BFH, 27.07.1982 – VII R 21/82Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 – 4 K 1038/22Zitiert von 1
- BGH, 28.03.2023 – II ZB 11/22Vereinsregistersache: Eintragung eines Vereins mit dem Zweck einer verbotenen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/13#abs-1 (1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/13#abs-2 (2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.