Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/28#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/28#abs-2 (2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 28 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 10.12.1987 – IV R 176/85Zitiert von 12
- BFH, 10.11.2015 – VII R 43/14Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bei Verlegung ihres SitzesZitiert von 1
- BFH, 27.07.1982 – VII R 21/82Zitiert von 3
- BFH, 02.02.1982 – VII R 62/81Zitiert von 6
- BFH, 27.10.1981 – VII R 2/80Zitiert von 12
- BFH, 08.12.2006 – VII B 243/05Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 – 2 K 3023/03 StB
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 3
- BFH, 13.03.1990 – VII R 50/89Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 37 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 28 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.