Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde

Stand: 01.09.2026

Bund3 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/28#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/28#abs-2 (2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden.

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