Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 25 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss

Stand: 01.09.2026

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25#abs-1 (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25#abs-2 (2) Die Haftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins ergeben, angemessen decken. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Lohnsteuerhilfeverein nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25#abs-3 (3) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25#abs-4 (4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25#abs-5 (5) Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

←§ 24 →§ 26