Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Stand: 10.01.2020
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- OLG Celle, 15.06.2005 – 3 U 25/05Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25#abs-1 (1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25#abs-2 (2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25#abs-3 (3) (weggefallen)