Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung
An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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