Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.10.1991 – 1 BvR 397/87Öffentliche Bekanntgabe der Zahl der Mitgliedsvereine durch Dachverband von LohnsteuerhilfevereinenZitiert von 5
- BFH, 27.07.1982 – VII R 21/82Zitiert von 1
- BSG, 28.03.2019 – B 10 KG 1/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld - Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren - unzulässige Rechtsdienstleistung - Verfassungsrecht - BerufsausübungsfreiheitZitiert von 4
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 2
- FG Schleswig, 30.09.2009 – 2 K 1/09
- BFH, 24.08.2010 – VII R 49/09Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.11.2015 – VII R 43/14Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bei Verlegung ihres SitzesZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 – 12 K 14345/12Zitiert von 1
- BGH, 14.10.2010 – I ZR 5/09Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Werbeanzeigen eines Lohnsteuerhilfevereins - Lohnsteuerhilfeverein PreußenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26#abs-1 (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26#abs-2 (2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26#abs-3 (3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26#abs-4 (4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.