Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 26 Geschäftsprüfung
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26#abs-1 (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres abgeschlossen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26#abs-2 (2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26#abs-3 (3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26#abs-4 (4) Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine Feststellung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Erklärungen und Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen Geschäftsprüfung notwendig sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26#abs-5 (5) Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften dem Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26#abs-6 (6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26#abs-7 (7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 26 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 20.01.1987 – VII R 118/84Zitiert von 1
- BFH, 02.02.1982 – VII R 62/81Zitiert von 6
- BVerfG, 09.10.1991 – 1 BvR 397/87Öffentliche Bekanntgabe der Zahl der Mitgliedsvereine durch Dachverband von LohnsteuerhilfevereinenZitiert von 5
- BFH, 27.07.1982 – VII R 21/82Zitiert von 3
- BSG, 28.03.2019 – B 10 KG 1/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld - Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren - unzulässige Rechtsdienstleistung - Verfassungsrecht - BerufsausübungsfreiheitZitiert von 4
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.11.2015 – VII R 43/14Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bei Verlegung ihres SitzesZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 – 12 K 14345/12Zitiert von 1
- BGH, 14.10.2010 – I ZR 5/09Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Werbeanzeigen eines Lohnsteuerhilfevereins - Lohnsteuerhilfeverein PreußenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 26 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.