Rechtsprechung / § 14 StBerG

Entscheidungen zu § 14 StBerG

10 Entscheidungen · Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit

  1. BFH, 09.09.1997 – VII R 108/96 Urteil

    Leitsatz Eine Beitragsregelung eines Lohnsteuerhilfevereins, die die Höhe des Mitgliedsbeitrags in bestimmten Fällen nach der konkreten Beratungsleistung bemißt, verstößt gegen das Verbot, für die Hilfeleistung in Lohnsteuersache…

  2. BFH, 24.02.2026 – VII R 18/23 Beschluss

    Leitsatz 1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge nach Art einer Gebührenordnung. 2. Die Beratungsleistungen sind allein über Mitgliedsbeiträge z…

  3. FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 – 13 K 8105/21 Urteil
  4. FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 – 4 K 1038/22 Urteil
  5. FG Schleswig, 30.09.2009 – 2 K 1/09 Urteil
  6. BFH, 24.08.2010 – VII R 49/09 Urteil

    Leitsatz Eine Vereinbarung, durch die ein Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen Verein, der seine Tätigkeit einstellen will, dessen Mitgliederstamm "erwirbt", widerspricht nicht generell Zweck und Wesen eines Lohnsteuerhilfever…

  7. BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94 Urteil

    Leitsatz Die Vorschriften über Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen in §§ 4 a , 4 b DVLStHV beruhen auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 31 StBerG) und verstoßen nicht …

  8. BVerfG, 07.11.1991 – 1 BvR 1469/86 Beschluss

    Leitsatz Lohnsteuerhilfevereine werden durch § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) übermäßig be…

  9. BFH, 26.10.2010 – VII R 23/09 Urteil

    Leitsatz 1. Eine proportionale Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins bei Jahreseinnahmen eines Mitglieds von mehr als 50.000 € macht aus den Beiträgen keine Entgelte und ist daher nicht unzulässig . 2. Ein…

  10. BFH, 27.07.1982 – VII R 21/82 Urteil

    Leitsatz Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bei der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins darf nicht von einer Steuerberatungsgesellschaft oder deren Angestellten ausgeübt werden.