Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 19 Beratungsstellen

Stand: 01.09.2026

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/19#abs-1 (1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/19#abs-2 (2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/19#abs-3 (3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind.

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