Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 19 Beratungsstellen
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/19#abs-1 (1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/19#abs-2 (2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/19#abs-3 (3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 19 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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