Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/27#abs-1 (1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/27#abs-2 (2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 27 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.06.1988 – VII R 143/84Zitiert von 6
- BFH, 24.02.2026 – VII R 18/23Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines LohnsteuerhilfevereinsZitiert von 1
- BFH, 23.03.1999 – VII R 19/98Lohnsteuerhilfeverein: Grenzen der Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Anordnung von Satzungsänderungen; Anforderungen an die Satzungsgestaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BFH, 27.07.1982 – VII R 21/82Zitiert von 3
- BVerfG, 07.11.1991 – 1 BvR 1469/86 · Werbeverbot für LohnsteuerhilfevereineZitiert von 15
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 – 4 K 1038/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 06.10.2016 – L 8 KR 208/14Zitiert von 1
- BFH, 28.02.1989 – VII R 20/88, VII R 21/88
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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25.07.1994 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1744)
BGBl. 1994 I S. 1744
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 27 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.