Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 27 Aufsichtsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 24.02.2026 – VII R 18/23Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines LohnsteuerhilfevereinsZitiert von 1
- BFH, 27.07.1982 – VII R 21/82Zitiert von 1
- BVerfG, 07.11.1991 – 1 BvR 1469/86 · Werbeverbot für LohnsteuerhilfevereineZitiert von 15
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 2
- FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 – 4 K 1038/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 06.10.2016 – L 8 KR 208/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/27#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/27#abs-2 (2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/27#abs-3 (3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begründen, daß ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.