Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen
Stand: 16.03.2023
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 2
- BFH, 15.06.2016 – VII R 26/15Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung vorausZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 – 2 K 3023/03 StB
- BFH, 27.07.1982 – VII R 21/82Zitiert von 1
- BFH, 10.11.2015 – VII R 43/14Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins bei Verlegung ihres SitzesZitiert von 1
- LSG Hessen, 06.10.2016 – L 8 KR 208/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- BFH, 24.05.2023 – XI R 37/20(Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Gästehäuser im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG; Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen; Betriebsstätte, die nicht üblicherweise von den beherbergten Personen aufgesucht wird)Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 – 8 K 8008/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-1 (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-2 (2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-3 (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-4 (4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-5 (5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-6 (6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.