Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Stand: 01.09.2026

Bund4 Fassungen22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-1 (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-2 (2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-3 (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-4 (4) Für die Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Belegen, sonstigen Unterlagen, Bilanzen und Inventaren entsprechend. Abweichend davon sind Belege und sonstige Unterlagen sechs Jahre, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten zehn Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-5 (5) Die Handakten über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind für eine Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins in der jeweiligen Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-6 (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.

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