Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-1 (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-2 (2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-3 (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-4 (4) Für die Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Belegen, sonstigen Unterlagen, Bilanzen und Inventaren entsprechend. Abweichend davon sind Belege und sonstige Unterlagen sechs Jahre, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-5 (5) Die Handakten über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind für eine Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins in der jeweiligen Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/23#abs-6 (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 23 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.11.1995 – VII R 5/94Zitiert von 3
- BFH, 15.06.2016 – VII R 26/15Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung vorausZitiert von 1
- BFH, 19.04.1988 – VII R 56/87Zitiert von 15
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 – 2 K 3023/03 StB
- BFH, 13.03.1990 – VII R 50/89Zitiert von 1
- BFH, 27.07.1982 – VII R 21/82Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- BFH, 24.05.2023 – XI R 37/20(Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Gästehäuser im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG; Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen; Betriebsstätte, die nicht üblicherweise von den beherbergten Personen aufgesucht wird)Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 – 8 K 8008/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 23 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. I S. 2451
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 23 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.