Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr

Stand: 01.09.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/15#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. Ihm ist eine Abschrift der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/15#abs-2 (2) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung hat der Verein eine Gebühr von 500 Euro an die zuständige Aufsichtsbehörde zu zahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/15#abs-3 (3) Über die Anerkennung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus, die dem Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/15#abs-4 (4) Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen geführt werden. Noch nicht anerkannte Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Bezeichnungen nur im Zusammenhang mit Handlungen führen, die der Herbeiführung der Anerkennung oder der Vorbereitung der Geschäftsaufnahme dienen.

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