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# § 14 StBerG — Anerkennung

Steuerberatungsgesetz  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

- 1. der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,

- 2. die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,

- 3. mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und

- 4. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

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Zitiervorschlag: § 14 StBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/14

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